Die GOÄ-Ziffer 530 umfasst Kalt- und Heißpackungen sowie die heiße Rolle. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung, Indikationen und Fallstricken.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 530
Kalt- oder Heißpackung(en) oder heiße Rolle, je Sitzung
Die GOÄ-Ziffer 530 bewertet physikalisch-medizinische Leistungen aus dem Bereich der Hydrotherapie und Packungen. Die Leistung ist mit 35 Punkten hinterlegt, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 2,04 € entspricht. Im Praxisalltag wird meist der 1,8-fache Regelsatz mit 3,67 € oder bei erhöhtem Aufwand der 2,5-fache Höchstsatz mit 5,10 € herangezogen.
Unter einer Packung versteht man eine einhüllende Heilmaßnahme, die mithilfe einer feuchten Hülle oder einer breiigen Substanz appliziert wird. Die Ziffer unterscheidet dabei nicht zwischen Ganz- und Teilpackungen. Die typische Behandlungsdauer erstreckt sich über einen Zeitraum von 10 bis 40 Minuten.
GOÄ 530 in der Praxis: Indikationen und Anwendungsformen
Die thermotherapeutischen Verfahren der GOÄ 530 finden in verschiedenen medizinischen Fachbereichen Anwendung. Besonders häufig nutzen Orthopäden, Unfallchirurgen, Dermatologen und Allgemeinmediziner diese Ziffer. Die Wahl zwischen Wärme- und Kälteapplikation richtet sich streng nach dem klinischen Befund und dem Therapieziel.
Die Kaltpackung wird primär bei akuten Schwellungen, entzündlichen Reizungen und traumatischen Verletzungen eingesetzt. Durch den intensiven Kältereiz mittels Eiskompressen oder Gelbeuteln wird eine lokale Vasokonstriktion und eine Herabsetzung der Nervenleitgeschwindigkeit erreicht. Dies führt zu einer effektiven Schmerzlinderung und Ödemprophylaxe.
Die Heißpackung hingegen nutzt die Wärmeleitung durch erhitzte Paraffin-Gemische oder wasserhaltige Peloide wie Moor und Fango. Sie dient der Detonisierung hypertoner Muskulatur und der lokalen Durchblutungsförderung. Die heiße Rolle kombiniert starke Wärmeintensität mit einem mechanischen Massageeffekt durch das Abrollen feuchter, heißer Frotteetücher.
Tipp: Auch die lokale Eisbehandlung bei akuten Sportverletzungen kann adäquat über die GOÄ-Ziffer 530 abgerechnet werden, da sie die Kriterien einer Kaltpackung erfüllt.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 530
Fallbeispiel 1: Akute Distorsion des oberen Sprunggelenks
Ein Patient stellt sich mit einer frischen Supinationstraumatisierung und ausgeprägtem Hämatom in der Praxis vor. Nach der klinischen und sonografischen Diagnostik erfolgt eine lokale Kältebehandlung mittels tiefgekühlter Gelbeutel zur Schwellungsreduktion. Neben der symptombezogenen Untersuchung und der Verbandanlage wird die Kaltpackung nach GOÄ 530 abgerechnet.
Fallbeispiel 2: Chronisches Lendenwirbelsäulen-Syndrom
Eine Patientin leidet unter schmerzhaften Muskelverspannungen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Zur Vorbereitung einer anschließenden manuellen Therapie wird eine Heißpackung mit erhitztem Moor (Peloid) für 25 Minuten appliziert. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 530 für die Wärmetherapie neben den chirotherapeutischen Leistungen.
Fallbeispiel 3: Postoperative Schmerzlinderung nach PDT
Nach einer photodynamischen Therapie (PDT) zur Behandlung von aktinischen Keratosen im Gesicht klagt der Patient über brennende Schmerzen. Zur Linderung wird unmittelbar nach der Belichtung eine Kaltpackung aufgelegt. Diese postoperative Kälteanwendung ist nach Beschluss der Bundesärztekammer explizit über die Ziffer 530 berechenbar.
Häufige Fehler bei der GOÄ 530: Was Prüfer beanstanden
Ein wiederkehrender Fehler in der Abrechnungspraxis ist die mehrfache Berechnung der Ziffer 530 innerhalb einer Sitzung. Die Leistungsbeschreibung definiert die Ziffer "je Sitzung". Selbst wenn an mehreren Gelenken gleichzeitig Kaltpackungen appliziert werden, darf die Ziffer nur einmal pro Sitzung auf der Rechnung erscheinen.
Zudem versuchen Praxen gelegentlich, das Auflegen von wirkstoffhaltigen Pflastern wie Rheuma- oder Senfpflastern über diese Position abzurechnen. Dies wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig beanstandet. Solche Maßnahmen sind keine physikalischen Packungen im Sinne der GOÄ und gelten als mit der Beratungsgebühr abgegolten.
Achtung: Die GOÄ-Ziffer 530 darf nicht angewendet werden, wenn die Leistung in einem organisatorisch getrennten, arzteigenen Badeinstitut erbracht wird. Hier gelten die allgemeinen Tarife für Badebetriebe, nicht die Gebührenordnung für Ärzte.
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Dokumentation der GOÄ 530: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. In der Patientenakte muss die medizinische Notwendigkeit der thermotherapeutischen Maßnahme klar ersichtlich sein. Dazu gehören die genaue Indikation, die behandelte Körperregion und die Art der Applikation.
Besonders bei der Anwendung von Kaltpackungen nach einer photodynamischen Therapie sollte der zeitliche und kausale Zusammenhang dokumentiert werden. Auch die Dauer der Anwendung sollte stichprobenartig oder standardisiert erfasst werden, um den Charakter einer Packung (10 bis 40 Minuten) zu belegen.
Dokumentation: Lokale Kaltpackung (Gelbeutel) für 15 Min. am re. Kniegelenk bei Zustand nach Distorsion zur Schmerzlinderung und Ödemminimierung.
GOÄ 530: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 1,8 bis zum Höchstsatz von 2,5 ist bei der GOÄ 530 möglich, erfordert jedoch eine patientenbezogene Begründung. Relevante Gründe für eine Faktorerhöhung sind beispielsweise ein außergewöhnlich hoher logistischer Aufwand bei bettlägerigen Patienten oder eine erschwerte Applikation bei großflächigen Hautarealen.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 530 wird häufig mit anderen physikalisch-medizinischen Leistungen kombiniert. Zulässig ist die gemeinsame Abrechnung mit krankengymnastischen Übungen nach GOÄ 506 oder Massagetherapien nach GOÄ 510. Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit anderen thermischen Verfahren an derselben Körperstelle, wenn diese sich gegenseitig ausschließen oder überschneiden.
Ziffer 530 in der neuen GOÄ
Kalt- oder Heißpackungen und die heiße Rolle sind in der neuen GOÄ nach Art der Anwendung differenziert. Der heutige 2,3-fache Satz beträgt 3,67 €.
- 2300 Kalt- oder Warmpackung(en) oder heiße Rolle, je Sitzung (5,38 €) — der direkte Nachfolger für klassisch aufbereitete Packungen (Eiskompressen aus Frottiertüchern, Fango, Moor, Paraffin-Mischungen, heiße Rolle); wichtig: Konfektionierte Cold-/Hotpacks erfüllen nach der Abrechnungsbestimmung den Leistungsinhalt ausdrücklich nicht
- 2200 Anwendung von Güssen (Teil- und Vollgüsse), ggf. einschließlich Abklatschung, Abreibung oder Abwaschung, je Sitzung (19,99 €) — bei Wasseranwendungen nach Kneipp-Prinzip
- 13925 Behandlung mit Wickeln oder Kompressen unter Zusatz von Substanzen, je Sitzung (20,02 €) — wenn therapeutische Substanzen wie Heilkräuter oder medizinische Essenzen zugesetzt werden
Für den Standardfall (aufbereitete Packung ohne Zusatz) gilt Nummer 2300. Das Packungsmaterial ist nach den Allgemeinen Bestimmungen Kapitel E gesondert berechnungsfähig.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 530
Was hat nicht gestimmt?