GOÄ 514: Kombinierte Extensionsbehandlung korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 514
Extensionsbehandlung kombiniert mit Wärmetherapie und Massage mittels Gerät
Punktzahl 105  
Einfachsatz 6,12 € 1,0x
Regelhöchstsatz 11,02 € 1,8x
Höchstsatz 15,30 € 2,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 514: So rechnen Sie die kombinierte Extensionsbehandlung mit Wärme und Massage rechtssicher und ohne Honorarverluste ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 514

GOÄ Ziffer 514: Extensionsbehandlung kombiniert mit Wärmetherapie und Massage mittels Gerät (105 Punkte)

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 514 definiert eine komplexe physikalisch-medizinische Maßnahme. Diese Ziffer umfasst zwingend die Kombination aus einer Extensionsbehandlung, einer Wärmetherapie und einer apparativen Massage. Alle drei therapeutischen Elemente müssen mittels eines speziellen Kombinationsgeräts, wie beispielsweise einer Extensions- und Massageliege mit integrierter Wärmequelle, erbracht werden.

Die Abrechnung setzt voraus, dass diese drei Komponenten als therapeutische Einheit in einer einzigen Sitzung stattfinden. Fehlt eine der Komponenten oder wird eine manuelle Massage statt einer apparativen Massage durchgeführt, ist die Ziffer 514 nicht berechnungsfähig. Vorbemerkungen des Abschnitts E schränken zudem die Delegierbarkeit ein, wobei diese Leistung unter Aufsicht und Verantwortung des Arztes durch qualifiziertes Praxispersonal durchgeführt werden kann.

GOÄ 514 in der Praxis: Indikationen und apparative Voraussetzungen

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 514 ist in der orthopädischen, unfallchirurgischen und allgemeinmedizinischen Praxis weit verbreitet. Typische Indikationen sind chronische oder akute Wirbelsäulensyndrome, wie das lumbalgische oder zervikobrachiale Syndrom. Auch ausgeprägte Myogelosen und schmerzhafte Muskelverspannungen im Bereich der paravertebralen Muskulatur rechtfertigen den therapeutischen Einsatz.

Für die korrekte Abrechnung ist die Vorhaltung eines entsprechenden Kombinationsgerätes zwingend erforderlich. Häufig kommen hierbei sogenannte hydrojet-basierte Massageliegen oder mechanische Extensionsliegen mit integrierter Thermo- und Vibrationsmassage zum Einsatz. Die alleinige Durchführung einer manuellen Extension mit anschließender Rotlichtbestrahlung erfüllt die Kriterien dieser Ziffer ausdrücklich nicht.

Tipp: Achten Sie darauf, dass das in Ihrer Praxis genutzte Therapiesystem alle drei geforderten Wirkprinzipien – Traktion, Thermotherapie und mechanische Massage – nachweislich in einem System vereint, um Beanstandungen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorzubeugen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 514

Fallbeispiel 1: Lumboischialgie bei Bandscheibenprotrusion

Ein Patient stellt sich mit einer akuten Lumboischialgie bei bekannter lumbaler Bandscheibenprotrusion vor. Zur Entlastung der Nervenwurzel und Detonisierung der Rückenmuskulatur erfolgt eine 20-minütige Behandlung auf einer Extensions-Wärme-Massageliege. Neben der symptombezogenen Untersuchung wird die GOÄ-Ziffer 514 für die apparative Kombinationstherapie erfolgreich abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Chronisch-rezidivierendes Zervikalsyndrom

Eine Patientin leidet unter chronischen Nackenschmerzen mit ausgeprägten Myogelosen der Schulter-Nacken-Muskulatur. Der Arzt verordnet eine Serie von fünf Behandlungen mittels einer hydrojet-basierten Überwasser-Druckstrahlmassage mit integrierter Wärme und sanfter Extension der Halswirbelsäule. Jede Sitzung wird mit der GOÄ-Ziffer 514 zum Regelsatz liquidiert, um das chronische Zervikalsyndrom zu therapieren.

Fallbeispiel 3: Posttraumatische Muskelverspannungen nach Distorsion

Nach einer leichten Distorsion der Brustwirbelsäule klagt ein Patient über schmerzhafte Muskelhartspannungen. Zur Schmerzlinderung und Mobilisierung wird eine kombinierte Extensions- und Thermomassagebehandlung durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 514, wobei aufgrund des erhöhten Einstellungsaufwands der Traktionsvorrichtung ein gesteigerter Faktor angewendet wird.

Häufige Fehler bei der GOÄ 514: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Einzelleistungen. Die GOÄ-Ziffer 514 schließt zahlreiche andere physikalisch-medizinische Ziffern für dieselbe Sitzung explizit aus. So ist eine zusätzliche Abrechnung der Ziffer 515 (Extensionsbehandlung) oder der Ziffer 520 (Massage) nicht zulässig, da diese bereits in der Kombinationsleistung enthalten sind.

Ebenfalls ausgeschlossen ist die Nebeneinanderberechnung mit der Ziffer 535 (Wärmeanwendung) oder Ziffer 538 (Heißluft). Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Ausschlüsse sehr genau. Wird neben der Ziffer 514 eine manuelle Massage nach Ziffer 521 oder 522 an derselben Körperregion dokumentiert, führt dies regelmäßig zu Kürzungen, sofern kein zeitlicher oder lokalisatorischer Trennungsnachweis erbracht wird.

Achtung: Die Ziffer 514 darf nicht neben der Ziffer 725 (Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule) in derselben Sitzung abgerechnet werden. Planen Sie diese Behandlungen daher an unterschiedlichen Tagen oder dokumentieren Sie eine strikte medizinische Notwendigkeit für getrennte Sitzungen.

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Dokumentation der GOÄ 514: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die medizinische Notwendigkeit der kombinierten physikalischen Therapie klar hervorgehen. Dazu gehören die exakte Diagnose, die Angabe der behandelten Wirbelsäulenregion sowie die Dauer und die technischen Parameter der Geräteanwendung.

Zudem sollte dokumentiert werden, dass alle drei Komponenten der Ziffer 514 tatsächlich zur Anwendung kamen. Ein pauschaler Eintrag wie "Liege" reicht bei einer Überprüfung oft nicht aus. Die Dokumentation sollte die spezifischen Einstellungen der Traktion und der Massageintensität widerspiegeln.

Dokumentation: Pat. mit akutem LWS-Syndrom. Durchführung einer kombinierten Extensionsbehandlung (Traktion LWS 15 kg) mit integrierter Wärmetherapie (40°C) und mechanischer Rollenmassage über 20 Minuten mittels Kombinationsgerät zur Detonisierung der paravertebralen Muskulatur.

GOÄ 514: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ-Ziffer 514 liegt beim 1,8-fachen Satz bei 11,02 €. Bei Vorliegen besonderer Erschwernisse kann die Gebühr bis zum 2,5-fachen Satz (15,30 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind ein außergewöhnlich hoher Vorbereitungsaufwand bei stark mobilitätseingeschränkten Patienten oder die Notwendigkeit einer kontinuierlichen ärztlichen Überwachung während der Traktionsphase aufgrund kardialer Risiken.

Auch eine anatomisch bedingte, erschwerte Lagerung des Patienten oder die Kombination mit aufwendigen manuellen Lagerungshilfen kann als Begründung herangezogen werden. Die Begründung muss stets patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und medizinisch sinnvoll ist die Kombination der GOÄ-Ziffer 514 mit diagnostischen Leistungen. So kann in derselben Sitzung eine symptombezogene Untersuchung nach Ziffer 5 oder eine eingehende Beratung nach Ziffer 3 abgerechnet werden, sofern die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Auch die Kombination mit einer Kinesiotape-Anlage oder einer Injektionstherapie ist unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen möglich.

Ziffer 514 in der neuen GOÄ

Die alte kombinierte Leistung aus Extensionsbehandlung, Wärmetherapie und Massage wird in der neuen GOÄ aufgesplittet — Extension und Massage sind künftig getrennt zu erfassen. Der heutige 2,3-fache Satz beträgt 11,02 €.

  • 2012 Extensionsbehandlung mit Gerät, ggf. einschließlich Anwendung computergestützter, intermittierender Extensionsgeräte, je Sitzung, Dauer mindestens 10 Minuten (9,36 €) — für den Extensionsteil; bei Wärmeanwendung in Form einer Warm-Packung ist die Wärmetherapie zusätzlich berechnungsfähig
  • 2100 Klassische Massage, je Sitzung, Dauer mindestens 20 Minuten (16,40 €) — für den Massageteil, wenn die Massage mindestens 20 Minuten dauerte und eigenständig erbracht wurde

In der alten GOÄ war die Massage Bestandteil der Kombi-Leistung 514 und nicht gesondert abrechenbar. In der neuen GOÄ kann Nummer 2100 neben Nummer 2012 angesetzt werden, sofern eine substanzielle eigenständige Massage (mindestens 20 Minuten) stattgefunden hat. Die Mindestdauer von 10 Minuten für die Extension ist neu.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 514

Die GOÄ-Ziffer 514 darf abgerechnet werden, wenn eine Extensionsbehandlung kombiniert mit Wärmetherapie und einer apparativen Massage mittels eines Kombinationsgeräts durchgeführt wird. Alle drei Komponenten müssen zwingend in einer Sitzung stattfinden.
Neben der GOÄ 514 dürfen die Ziffern 515, 516, 520 bis 522, 530, 535, 536, 538 sowie 725 in derselben Sitzung nicht berechnet werden. Diese Ausschlüsse verhindern die Doppelabrechnung von Einzelkomponenten der physikalischen Therapie.
Ja, die Abrechnung der GOÄ 514 für eine Hydrojet-Behandlung ist möglich, sofern das Gerät neben der Massage und Wärme auch eine nachweisbare Traktions- bzw. Extensionswirkung auf die Wirbelsäule ausübt. Dies sollte in der Dokumentation entsprechend festgehalten werden.
Der Regelsatz (Schwellenwert) der GOÄ 514 liegt beim 1,8-fachen Steigerungssatz und beträgt aktuell 11,02 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 6,12 Euro.
Ja, bei erhöhtem Aufwand kann die Ziffer bis zum 2,5-fachen Satz (15,30 Euro) gesteigert werden. Typische Begründungen sind eine erschwerte Lagerung des Patienten oder ein erhöhter Überwachungsaufwand.
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