Die Extensionsbehandlung nach GOÄ 515 ist eine wichtige physikalische Leistung. Erfahren Sie alles zu Abrechnung, Ausschlüssen und Steigerungsfaktoren.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 515
Extensionsbehandlung (z. B. Glissonschlinge)
Punktzahl: 38 Punkte
Einfachsatz: 2,21 € | Regelhöchstsatz (1,8-fach): 3,98 € | Höchstsatz (2,5-fach): 5,53 €
Die GOÄ-Ziffer 515 beschreibt die Durchführung einer Extensionsbehandlung, bei der durch mechanischen Zug eine Entlastung von Gelenken oder Wirbelsäulensegmenten erzielt wird. Ein klassisches und in der Praxis weit verbreitetes Beispiel hierfür ist die Anwendung der Glissonschlinge zur Traktion der Halswirbelsäule.
Diese physikalisch-medizinische Leistung zielt darauf ab, komprimierte Nervenwurzeln zu entlasten, die Muskulatur zu detonisieren und Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates effektiv zu lindern. Die Leistung ist im Abschnitt E II. (Krankengymnastik und Übungsbehandlungen) der Gebührenordnung verortet.
GOÄ 515 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Die Extensionsbehandlung nach GOÄ 515 kommt vor allem bei degenerativen und kompressiven Erkrankungen der Wirbelsäule zum Einsatz. Typische Indikationen in der orthopädischen und allgemeinmedizinischen Praxis sind das zervikale Schmerzsyndrom, Bandscheibenvorfälle oder ausgeprägte Muskelverspannungen.
Durch den gezielten, dosierten Zug an Kopf oder Extremitäten wird eine temporäre Erweiterung des Intervertebralraums erreicht. Dies führt zu einer sofortigen Druckentlastung der betroffenen Nervenwurzeln und fördert die lokale Durchblutung.
Tipp: Achten Sie darauf, dass die Indikationsstellung und die genaue Durchführung (z. B. Zuggewicht und Dauer) stets exakt in der Patientenakte dokumentiert werden, um Nachfragen von Kostenträgern zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 515
Fallbeispiel 1: Akutes HWS-Syndrom
Ein Patient stellt sich mit einem akuten, schmerzhaften HWS-Syndrom und muskulärem Hartspann in der Praxis vor. Nach eingehender Untersuchung entscheidet sich der Arzt für eine Traktionsbehandlung mittels Glissonschlinge zur Entlastung der Halswirbelsäule.
Die Behandlung dauert 15 Minuten und führt zu einer spürbaren Schmerzlinderung. Abgerechnet wird die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 neben der GOÄ-Ziffer 515 für die Extensionsbehandlung.
Fallbeispiel 2: Lumbaler Bandscheibenvorfall mit Radikulopathie
Bei einer Patientin mit einem bekannten lumbalen Bandscheibenvorfall und ausstrahlenden Schmerzen wird eine mechanische Extensionsbehandlung des Beckens auf dem Schlingentisch durchgeführt. Diese Maßnahme dient der Entlastung der komprimierten Lendenwirbelsäule.
Da keine weiteren ausschließenden physikalischen Leistungen am selben Tag erbracht werden, kann die GOÄ 515 problemlos zum Regelsatz (1,8-fach) in Rechnung gestellt werden.
Fallbeispiel 3: Erschwerte Traktion bei ausgeprägter Arthrose
Ein älterer Patient mit fortgeschrittener Spondylarthrose und starker Bewegungseinschränkung erhält eine Extensionsbehandlung. Aufgrund der anatomischen Veränderungen und der Schmerzempfindlichkeit des Patienten ist eine besonders vorsichtige und zeitaufwendige Justierung der Extensionsvorrichtung erforderlich.
Der Arzt rechnet die GOÄ 515 mit dem 2,5-fachen Steigerungssatz ab und begründet dies mit dem erheblichen zeitlichen Mehraufwand durch die schmerzbedingte, langsame Lagerung.
Häufige Fehler bei der GOÄ 515: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 515 ist das Missachten der strengen Ausschlussziffern. Die Ziffer 515 darf laut den Bestimmungen der GOÄ nicht am selben Tag neben den Ziffern 514 (Übungsbehandlung), 516 (Krankengymnastik), 714 oder 725 abgerechnet werden.
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen automatisiert. Wird beispielsweise am selben Tag eine Krankengymnastik nach GOÄ 516 und eine Extensionsbehandlung durchgeführt, ist nur die höher bewertete Leistung abrechenbar.
Achtung: Die zeitgleiche Erbringung von Krankengymnastik (GOÄ 516) und Extensionsbehandlung (GOÄ 515) führt unweigerlich zur Streichung der günstigeren Ziffer 515 durch die Prüfstellen.
Zudem beanstanden Prüfer häufig das Fehlen einer detaillierten Begründung, wenn der Schwellenwert von 1,8 überschritten wird. Pauschale Begründungen wie "erhöhter Aufwand" ohne konkreten Bezug zum Patienten werden meist nicht anerkannt.
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Dokumentation der GOÄ 515: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schutzschild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen neben der Diagnose auch die genaue Art der Extension, das verwendete Gerät sowie die Dauer der Anwendung festgehalten werden.
Auch die Verträglichkeit der Behandlung und der therapeutische Effekt sollten kurz notiert werden. Dies belegt die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Dokumentationsbeispiel:
Diagnose: Akutes zervikozephales Syndrom bei Osteochondrose C5-C7. Durchführung einer Extensionsbehandlung mittels Glissonschlinge für 15 Min. mit 4 kg Zuggewicht. Patient schmerzfrei gelagert, Behandlung gut toleriert, postinterventionell deutliche Detonisierung der Nackenmuskulatur.
GOÄ 515: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Gebührensatzes über den 1,8-fachen Regelsatz hinaus bis zum 2,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ 515 möglich. Voraussetzung hierfür sind besondere Umstände bei der Ausführung, wie etwa eine extreme Schmerzhaftigkeit des Patienten oder erhebliche Compliance-Probleme (z. B. bei Demenz).
Die Begründung auf der Liquidation muss patientenindividuell und nachvollziehbar formuliert sein. Ein Beispiel für eine valide Begründung ist: "Erhöhter Zeitaufwand bei der Lagerung und Fixierung aufgrund ausgeprägter Kontrakturen der Halswirbelsäule."
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 515 lässt sich hervorragend mit anderen physikalischen Maßnahmen kombinieren, sofern keine Ausschlüsse vorliegen. Häufig wird sie zusammen mit der Wärmetherapie (z. B. GOÄ 535 oder 536) angewendet, um die Muskulatur vor der Dehnung optimal vorzubereiten.
Auch die Kombination mit einer symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ 5 oder einer Beratung nach GOÄ 1 im Rahmen desselben Arzt-Patienten-Kontakts ist zulässig und gängige Praxis.
Ziffer 515 in der neuen GOÄ
Die Extensionsbehandlung mit Geräten — auch mit der Glissonschlinge — wird in der neuen GOÄ zur Nummer 2012 — „Extensionsbehandlung mit Gerät, ggf. einschließlich Anwendung computergestützter, intermittierender Extensionsgeräte, je Sitzung, Dauer mindestens 10 Minuten" — zum festen Satz von 9,36 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 3,98 €). Die Mindestdauer von 10 Minuten ist neu; sie wird in der Praxis fast immer erfüllt sein. Wichtig: Wird zusätzlich eine Warm-Packung angewendet, darf die Wärmetherapie nach der Abrechnungsbestimmung nunmehr getrennt abgerechnet werden — das war unter dem alten Recht nicht möglich (dafür gab es Nummer 514).
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 515
Was hat nicht gestimmt?