Die Abrechnung der Extensionsbehandlung nach GOÄ-Ziffer 516 wirft oft Fragen zu Ausschlüssen und Kombinationen auf. Unser Leitfaden schafft Klarheit.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 516
Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät
Die GOÄ-Ziffer 516 bewertet eine apparative Traktionsbehandlung, die am liegenden Patienten durchgeführt wird. Ziel dieser physikalisch-medizinischen Leistung ist es, durch eine dosierte Zugkraft eine gezielte Druckminderung und Entlastung der Gelenke oder der Wirbelsäule zu erreichen. Dies führt im klinischen Alltag zur Entlastung komprimierter Nervenwurzeln und zu einer effektiven Muskeldetonisierung.
Im Gegensatz zu anderen Extensionsleistungen sind bei der Ziffer 516 Wärme- und Massagetherapien nicht im Leistungsumfang enthalten. Die Maßnahme konzentriert sich rein auf die mechanische Traktion mittels spezieller Vorrichtungen wie dem Schrägbett oder dem Extensionstisch.
GOÄ 516 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Die Extensionsbehandlung nach Ziffer 516 kommt vor allem bei Erkrankungen des Bewegungsapparates zum Einsatz, bei denen eine mechanische Entlastung indiziert ist. Typische Anwendungsgebiete sind degenerative Wirbelsäulenerkrankungen, Bandscheibenprotrusionen oder chronische Facettensyndrome. Auch bei radikulären Reizsyndromen kann die gezielte Traktion eine rasche Schmerzlinderung bewirken.
Die Abgrenzung zu anderen Ziffern des gleichen Abschnitts ist essenziell. Während die Ziffer 515 speziell auf die Traktion der Halswirbelsäule mittels Glissonschlinge abzielt, ist die Ziffer 516 für Behandlungen am Schrägbett oder Extensionstisch vorgesehen, die meist die Brust- und Lendenwirbelsäule betreffen. Die Wirbelsäule wird gebührenrechtlich als Ganzes betrachtet, weshalb eine segmentale Aufteilung nicht zulässig ist.
Tipp: Wenn neben der reinen Traktion eine Wärmetherapie oder Massage mittels Gerät erfolgt, sollte geprüft werden, ob stattdessen die höher bewertete GOÄ-Ziffer 514 (120 Punkte) abgerechnet werden kann.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 516
Fallbeispiel 1: Lumboischialgie bei Bandscheibenprotrusion
Ein Patient stellt sich mit akuter Lumboischialgie und nachgewiesener Bandscheibenprotrusion im Segment L4/L5 vor. Zur Entlastung der komprimierten Nervenwurzel erfolgt eine 20-minütige Behandlung auf dem Extensionstisch. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 516 zum Regelsatz.
Fallbeispiel 2: Chronisches Facettensyndrom der Lendenwirbelsäule
Bei einer Patientin mit chronischem Facettensyndrom wird eine Extensionsbehandlung auf dem Schrägbett durchgeführt, um eine schmerzlindernde Gelenkentlastung zu erzielen. Da keine zusätzlichen apparativen Wärme- oder Massagemaßnahmen stattfinden, ist die Ziffer 516 die korrekte Wahl für diese Sitzung.
Fallbeispiel 3: Kombinierte Behandlung bei HWS- und LWS-Syndrom
Ein Patient leidet unter Beschwerden in der Hals- und Lendenwirbelsäule. In derselben Sitzung wird eine Glissonschlinge (Ziffer 515) und eine Behandlung auf dem Schrägbett (Ziffer 516) durchgeführt. Aufgrund der Ausschlussregelung darf in dieser Sitzung nur eine der beiden Ziffern abgerechnet werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 516: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Nebeneinanderberechnung der Ziffern 514, 515 und 516 in derselben Sitzung. Da diese Leistungen methodisch ineinandergreifen und das gleiche Therapieziel verfolgen, schließen sie sich gegenseitig aus. Auch eine mehrfache Berechnung für verschiedene Wirbelsäulenabschnitte wird von privaten Krankenversicherungen regelmäßig beanstandet.
Ein weiterer wichtiger Ausschluss betrifft die Kombination mit chirotherapeutischen Eingriffen. Die Ziffer 516 darf nicht neben der Ziffer 725 für eine chirotherapeutische Mobilisation abgerechnet werden, wenn diese in derselben Sitzung erfolgt.
Achtung: Die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 516 neben einer chirotherapeutischen Mobilisation nach GOÄ 725 in derselben Sitzung ist gemäß den Allgemeinen Bestimmungen explizit ausgeschlossen.
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Dokumentation der GOÄ 516: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. In der Patientenakte müssen das verwendete Gerät, die genaue Indikation sowie die Parameter der Behandlung festgehalten werden. Dazu gehören insbesondere die angewendete Zugkraft und Dauer der Traktion.
Auch die Verträglichkeit der Behandlung und der anschließende Befund sollten kurz notiert werden. Dies sichert nicht nur den Honoraranspruch, sondern dient auch der therapeutischen Qualitätssicherung.
Dokumentationsbeispiel: Extensionsbehandlung mittels Extensionstisch bei V. a. Bandscheibenprotrusion L5/S1. Lagerung in Stufenbettposition, dosierter Traktionszug mit 15 kg für 20 Minuten. Patient beschwerdefrei während der Anwendung, spürbare Detonisierung der lumbalen Muskulatur postinterventionell.
GOÄ 516: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein erhöhter Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten bei der Durchführung rechtfertigen eine Steigerung des Gebührensatzes über den Regelsatz von 1,8 hinaus bis zum Höchstsatz von 2,5. Typische Begründungen sind eine erschwerte Lagerung des Patienten aufgrund starker Schmerzen oder eine notwendige kontinuierliche Überwachung bei instabilen Kreislaufverhältnissen.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 516 kann sinnvoll mit anderen physikalisch-medizinischen Leistungen kombiniert werden, sofern keine expliziten Ausschlüsse vorliegen. Erlaubt ist beispielsweise die Kombination mit einer manuellen Bindegewebsmassage nach Ziffer 523 oder krankengymnastischen Übungen. Wird die Traktion mit einer separat durchgeführten Wärmetherapie (z. B. Heißluft nach Ziffer 535) kombiniert, ist genau zu prüfen, ob die Kriterien für die höher bewertete Ziffer 514 erfüllt sind.
Ziffer 516 in der neuen GOÄ
Die Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch oder Perlgerät wird in der neuen GOÄ unter Nummer 2012 zusammengeführt — „Extensionsbehandlung mit Gerät, ggf. einschließlich Anwendung computergestützter, intermittierender Extensionsgeräte, je Sitzung, Dauer mindestens 10 Minuten" — zum festen Satz von 9,36 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 6,82 €). Die neue GOÄ fasst alle apparativen Extensionsbehandlungen in einem Code zusammen (bisher getrennt: Nr. 514, 515, 516). Neu ist die Mindestdauer von 10 Minuten. Eine gleichzeitige Warm-Packung darf nach der Abrechnungsbestimmung gesondert abgerechnet werden.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 516
Was hat nicht gestimmt?