GOÄ 3310: Abdruck & Modellherstellung – Abrechnungstipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3310
Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für eine Hand oder für einen Fuß mit oder ohne Positiv
Punktzahl 76  
Einfachsatz 4,43 € 1,0x
Regelhöchstsatz 10,19 € 2,3x
Höchstsatz 15,50 € 3,5x
Ausschlüsse

Erfahren Sie, wie Sie die GOÄ-Ziffer 3310 für Gipsabdrücke an Hand und Fuß rechtssicher abrechnen, Fehler vermeiden und Steigerungsfaktoren begründen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3310

Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für eine Hand oder für einen Fuß mit oder ohne Positiv

Die GOÄ-Ziffer 3310 beschreibt eine klassische orthopädisch-chirurgische Leistung zur Vorbereitung individueller Hilfsmittel. Sie umfasst die vollständige Abformung einer Hand oder eines Fußes mittels Gips oder moderner Ersatzwerkstoffe. Die Leistung kann sowohl die reine Negativform als auch die anschließende Erstellung eines Positivmodells beinhalten.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Abrechnung als ärztliche Leistung ist die Durchführung direkt in der Arztpraxis. Erfolgt die Herstellung hingegen in einer externen Werkstatt oder durch einen Bandagisten, handelt es sich um ein Heilmittel. In diesem Fall greifen andere vertragliche Regelungen außerhalb der GOÄ.

GOÄ 3310 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 3310 ist im klinischen Alltag eng mit der orthopädischen Maßanfertigung verknüpft. Typische Indikationen sind komplexe Fußdeformitäten, die eine individuelle Einlagen- oder Schuhversorgung erfordern. Auch nach schweren Traumata oder Operationen an Hand oder Fuß ist die präzise Modellierung oft unumgänglich.

Ärzte nutzen diese Methode, um eine exakte Passform für Orthesen, Schienen oder Prothesen zu gewährleisten. Wichtig ist hierbei die Abgrenzung zu einfacheren Versorgungen. Für die Erstellung von Standard-Einlagen wie Lettermann- oder Plexidureinlagen ist die Abrechnung der GOÄ 3310 explizit nicht vorgesehen, da hierfür keine Gipsabdrücke benötigt werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3310

Fallbeispiel 1: Gipsabdruck des Fußes bei schwerem Hallux valgus

Ein Patient stellt sich mit einem ausgeprägten, schmerzhaften Hallux valgus und Transfermetatarsalgie vor. Zur Herstellung einer maßangefertigten orthopädischen Einlage nimmt der Arzt in der Praxis einen Gipsabdruck des betroffenen Fußes unter Belastung. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 3310 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Handabdruck zur Schienenversorgung nach Sehnenrekonstruktion

Nach einer operativen Rekonstruktion der Beugesehnen der Hand benötigt der Patient eine individuelle dynamische Lagerungsschiene. Der behandelnde Arzt fertigt einen präzisen Abdruck der Hand mit Spezialkunststoff an. Da die anatomischen Verhältnisse postoperativ hochsensibel sind, wird die GOÄ 3310 mit erhöhtem Faktor liquidiert.

Fallbeispiel 3: Modellherstellung nach Vorfußamputation

Bei einem Patienten mit diabetischem Fußsyndrom und Zustand nach Vorfußamputation muss ein orthopädischer Maßschuh angepasst werden. Der Arzt erstellt in der Praxis ein Gipsmodell des Fußstumpfes inklusive Positiv. Die Leistung wird über die GOÄ 3310 abgerechnet, während die Materialkosten separat rezeptiert werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3310: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3310 ist die Missachtung der Abrechnungsausschlüsse. Die Ziffer darf keinesfalls am selben Tag für dieselbe Extremität neben den Ziffern 3311 (Unterarm/Unterschenkel) oder 3313 (ganzer Arm/Bein) berechnet werden. Prüfstellen der privaten Krankenversicherungen kürzen solche Mehrfachabrechnungen konsequent.

Zudem führt die fehlerhafte Berechnung von Materialkosten oft zu Beanstandungen. Die Kosten für Gipsbinden oder Abformmassen müssen über eine Rezeptur auf den Namen des Patienten verordnet werden. Eine direkte Rechnungsstellung der Sachkosten über die Praxis ist in der Regel nicht zulässig.

Achtung: Die Erstellung von Abdrücken für einfache Lettermann- oder Plexidureinlagen rechtfertigt die Abrechnung der GOÄ 3310 nicht. Prüfer fordern in diesen Fällen bei Stichproben den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer komplexeren Abformung ein.

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Dokumentation der GOÄ 3310: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die medizinische Indikation für die Abdrucknahme zweifelsfrei dargestellt werden. Auch die Angabe der betroffenen Seite (rechts oder links) sowie das verwendete Material sind essenziell.

Zusätzlich sollte dokumentiert werden, ob ein reines Negativ oder auch ein Positivmodell hergestellt wurde. Dies untermauert den zeitlichen und fachlichen Aufwand der erbrachten Leistung im Falle einer Nachfrage durch die Beihilfestelle oder Privatversicherung.

Dokumentation: Gipsabdruck des linken Fußes zur Anfertigung einer orthopädischen Maßschuh-Versorgung bei Zustand nach Charcot-Fuß. Verwendung von Gipsbinden in der Praxis, Erstellung des Positivmodells zur Weiterleitung an den Orthopädietechniker.

GOÄ 3310: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwerts über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Gründe sind ein erheblicher Mehraufwand durch starke Kontrakturen, ausgeprägte Spastiken oder mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten, beispielsweise bei Kleinkindern. Auch eine besonders schwierige anatomische Situation nach schweren Verletzungen rechtfertigt eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3310 wird häufig mit beratenden und untersuchenden Leistungen kombiniert. Zulässig ist die gemeinsame Abrechnung mit der GOÄ-Ziffer 1 (Beratung) oder der GOÄ-Ziffer 5 (symptombezogene Untersuchung). Auch orthopädische Erörterungen nach Ziffer 34 können bei chronischen Erkrankungen im selben Behandlungsfall anfallen, sofern die zeitlichen Vorgaben erfüllt sind.

Tipp: Achten Sie bei der Kombination mit Ziffer 34 darauf, dass die Mindestdauer von 20 Minuten dokumentiert ist. Die Abdrucknahme nach GOÄ 3310 sollte zeitlich klar von der therapeutischen Beratung abgegrenzt werden.

Ziffer 3310 in der neuen GOÄ

Die Leistung „Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für eine Hand oder für einen Fuß mit oder ohne Positiv" (2,3-facher Satz bisher: 10,19 €) wird in der neuen GOÄ auf mehrere Ziffern aufgeteilt. Welche gilt, hängt von der dokumentierten Situation ab:

  • Bei Hand: 4200 „Abdruckherstellung an einer oberen Extremität, ggf. einschließlich Erstellen eines Konstruktionsplans" (55,14 €)
  • Bei Fuß: 4205 „Abdruckherstellung eines Fußes oder beider Füße, ggf. einschließlich Erstellen eines Konstruktionsplans" (23,48 €)

Der Preisspanne der Nachfolgeziffern reicht von 23,48 € bis 55,14 € — die Dokumentation entscheidet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3310

Die GOÄ-Ziffer 3310 darf abgerechnet werden, wenn der Arzt in seiner Praxis einen Abdruck oder ein Modell einer Hand oder eines Fußes mittels Gips oder anderen Werkstoffen herstellt. Dies dient meist der Vorbereitung individueller orthopädischer Hilfsmittel. Erfolgt die Herstellung in einer externen Werkstatt, ist die Abrechnung über die GOÄ ausgeschlossen.
Neben der GOÄ-Ziffer 3310 dürfen die Ziffern 3311 und 3313 nicht für dieselbe Extremität abgerechnet werden. Diese Ziffern betreffen umfassendere Abdrücke von Unterarm/Unterschenkel beziehungsweise des gesamten Arms oder Beins. Eine zeitgleiche Abrechnung führt in der Regel zur Beanstandung durch die Prüfstellen.
Die Kosten für Gipsbinden und andere Abformmaterialien sind über eine Rezeptur auf den Namen des Patienten zu verordnen. Eine direkte Abrechnung der Sachkosten über die Arztrechnung ist nicht zulässig. Bei einem bestehenden Werkstattvertrag sind diese Kosten meist bereits mit dem Erstellungspreis abgegolten.
Nein, für die Herstellung von Lettermann- oder Plexidureinlagen darf die GOÄ 3310 nicht abgerechnet werden. Für diese speziellen Einlagentypen sind laut den Bestimmungen der GOÄ keine Gipsabdrücke medizinisch notwendig. Die Abrechnung in diesem Zusammenhang gilt als fehlerhaft und wird von Kostenträgern gestrichen.
Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus lässt sich durch einen außergewöhnlichen Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten bei der Abdrucknahme begründen. Typische Beispiele hierfür sind starke Kontrakturen, ausgeprägte Spastiken oder eine mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten. Diese Gründe müssen detailliert und einzelfallbezogen in der Rechnung dokumentiert werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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