Die Abrechnung von Gipsabdrücken nach GOÄ 3313 wirft oft Fragen auf. Unser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie Fehler vermeiden und Honorarverluste verhindern.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3313
Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für den ganzen Arm (I) oder für das ganze Bein (II)
Die GOÄ-Ziffer 3313 beschreibt eine spezialisierte orthopädisch-chirurgische Leistung zur präzisen Abformung von Extremitäten. Diese Maßnahme ist die fundamentale Grundlage für die Herstellung von individuellen Orthesen, Prothesen oder speziellen Lagerungsschalen. Die Ziffer unterscheidet formal zwischen dem ganzen Arm (I) und dem ganzen Bein (II), was bei der Abrechnung exakt dokumentiert werden muss.
Die Leistung umfasst sowohl die Vorbereitung des Patienten als auch das eigentliche Anlegen des abformenden Materials wie Gips oder moderne Kunststoffe. Auch das vorsichtige Abnehmen und die anschließende Modellherstellung sind mit dieser Gebühr abgegolten. Eventuelle Nacharbeiten am Modell zur Passformoptimierung gehören ebenfalls zum Leistungsumfang.
GOÄ 3313 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen
In der orthopädischen und unfallchirurgischen Praxis kommt die GOÄ 3313 immer dann zum Einsatz, wenn konfektionierte Hilfsmittel unzureichend sind. Typische Indikationen sind schwere Kontrakturen, komplexe Fehlstellungen oder die postoperative Phase nach großen rekonstruktiven Eingriffen. Auch bei chronischen Erkrankungen wie der infantilen Zerebralparese ist die präzise Modellanfertigung für maßgeschneiderte Lagerungshilfen unerlässlich.
Die Abgrenzung zu kleineren Abformungen ist klinisch und gebührenrechtlich von großer Bedeutung. Während Teilbereiche wie Hand oder Fuß separat bewertet werden, fordert die GOÄ 3313 die Abformung der gesamten Extremität. Dies erfordert einen deutlich höheren Zeitaufwand und eine präzise Lagerung des Patienten während des Aushärtungsprozesses.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3313
Fallbeispiel 1: Ganzbein-Gipsabdruck bei schwerer Kontraktur
Ein Patient stellt sich mit einer ausgeprägten Beugekontraktur des Kniegelenks nach einem schweren Trauma vor. Zur Herstellung einer individuellen Quengelorthese wird ein präziser Ganzbein-Gipsabdruck (Bein II) angefertigt. Neben der GOÄ 3313 II wird die eingehende Beratung nach GOÄ 3 abgerechnet. Die Sachkosten für die verwendeten Gipsbinden werden als Auslagen gemäß § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt.
Fallbeispiel 2: Ganzarm-Modell für eine maßgefertigte Lagerungsorthese
Bei einem Patienten mit spastischer Hemiparese nach einem Schlaganfall soll eine maßgeschneiderte Lagerungsschale für den gesamten Arm angefertigt werden. Der Arzt führt die Abformung des gesamten Arms (Arm I) mit thermoplastischem Material durch. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 3313 I zum Regelsatz. Die Dokumentation hält die medizinische Notwendigkeit der Ganzarm-Versorgung detailliert fest.
Fallbeispiel 3: Kombinierte Versorgung von Arm und Fuß
Ein Patient benötigt nach einem schweren Motorradunfall sowohl eine Ganzarm-Lagerungsschale als auch eine spezielle Fußorthese. Der Arzt fertigt einen Abdruck des gesamten Arms (GOÄ 3313 I) und einen separaten Abdruck des Fußes (GOÄ 3314) an. Da sich die Ziffer 3314 auf den Fuß (Beinbereich) und die Ziffer 3313 auf den Arm bezieht, ist diese Kombination nebeneinander voll berechnungsfähig. Beide Leistungen werden sauber in der Liquidation getrennt ausgewiesen.
Häufige Fehler bei der GOÄ 3313: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von GOÄ 3313 und GOÄ 3314 für dieselbe Extremität. Wenn ein Abdruck des gesamten Arms angefertigt wird, sind Teilabdrücke der Hand oder des Unterarms mit der GOÄ 3313 abgegolten. Eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 3314 für denselben Arm führt regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen.
Achtung: Die Ziffer 3313 II (ganzes Bein) darf niemals neben der Ziffer 3315 (Rumpf oder Becken) berechnet werden, wenn es sich um denselben anatomischen Bereich handelt. Achten Sie penibel darauf, diese Ausschlüsse bereits in Ihrer Praxissoftware zu hinterlegen, um zeitintensive Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.
Zudem beanstanden Prüfstellen häufig das Fehlen von konkreten Sachkostenbelegen. Die für die Abformung verwendeten Materialien müssen transparent und nachvollziehbar nach § 10 GOÄ als Auslagen auf der Rechnung aufgeführt werden. Pauschale Materialgebühren ohne Einzelnachweis werden von den Beihilfestellen meist nicht anerkannt.
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Dokumentation der GOÄ 3313: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss zweifelsfrei dokumentiert sein, ob der Abdruck für den ganzen Arm (I) oder das ganze Bein (II) erfolgte. Auch die medizinische Indikation, die den Einsatz eines maßgefertigten Hilfsmittels rechtfertigt, muss klar aus den Aufzeichnungen hervorgehen.
Dokumentation: Ganzbein-Gipsabdruck (rechts) zur Herstellung einer individuellen Knie-Ankle-Foot-Orthese (KAFO) bei Zustand nach komplexer Tibiakopffraktur und persistierender Instabilität. Material: 4 Gipsbinden (10 cm). Keine Komplikationen während der Aushärtungsphase.
Zusätzlich sollte das verwendete Abgussmaterial (z. B. Gips, Alginat oder Silikon) namentlich erfasst werden. Dies erleichtert nicht nur die spätere Abrechnung der Sachkosten, sondern dient auch der forensischen Absicherung im Falle von Hautirritationen oder Unverträglichkeiten beim Patienten.
GOÄ 3313: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des Schwellenwertes von 2,3 ist bei der GOÄ 3313 bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder überdurchschnittlichem Zeitaufwand gerechtfertigt. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung bis zum 3,5-fachen Satz sind ausgeprägte Spastiken, starke Kontrakturen oder mangelnde Compliance des Patienten, beispielsweise bei Kleinkindern. Auch eine erschwerte Lagerung bei bettlägerigen Patienten kann als Steigerungsbegründung herangezogen werden.
Tipp: Formulieren Sie die Begründung für eine Steigerung stets patientenindividuell und vermeiden Sie Standardfloskeln. Schreiben Sie statt "erhöhter Aufwand" lieber "erhöhter Zeitaufwand durch ausgeprägte Beugespastik des Ellenbogengelenks bei Zustand nach Apoplex".
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 3313 lässt sich hervorragend mit beratenden und untersuchenden Leistungen kombinieren. Häufig wird sie zusammen mit der GOÄ-Ziffer 1 (Beratung) oder der GOÄ-Ziffer 5 (symptombezogene Untersuchung) abgerechnet. Auch die Kombination mit gelenkbezogenen Untersuchungen oder neurologischen Funktionsprüfungen ist bei entsprechender Indikation und Dokumentation problemlos möglich.
Ziffer 3313 in der neuen GOÄ
Die Leistung „Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für den ganzen Arm (I) oder für das ganze Bein (II)" (2,3-facher Satz bisher: 40,62 €) wird in der neuen GOÄ auf mehrere Ziffern aufgeteilt. Welche gilt, hängt von der dokumentierten Situation ab:
- Bei ganzer Arm: 4200 „Abdruckherstellung an einer oberen Extremität, ggf. einschließlich Erstellen eines Konstruktionsplans" (55,14 €)
- Bei ganzes Bein: 4204 „Abdruckherstellung an einer unteren Extremität, ggf. einschließlich Erstellen eines Konstruktionsplans" (55,14 €)
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3313
Was hat nicht gestimmt?