Abrechnungsleitfaden zur GOÄ-Ziffer 3315 für Ärzte: Erfahren Sie alles über Indikationen, Fallbeispiele, Materialkosten und die rechtssichere Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3315
Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für das Bein mit Becken
Die GOÄ-Ziffer 3315 beschreibt eine spezialisierte orthopädisch-chirurgische Leistung zur Modellherstellung oder Abdrucknahme. Diese Maßnahme erstreckt sich anatomisch über das gesamte Bein unter Einbeziehung des Beckens. Als Werkstoffe kommen klassischer Gips oder moderne, formstabile Kunststoffe zum Einsatz.
Die Leistung umfasst die Vorbereitung des Patienten, das Anlegen des Abdruckmaterials sowie das fachgerechte Abnehmen nach der Aushärtung. Ziel ist die Schaffung einer präzisen anatomischen Grundlage für die anschließende handwerkliche Einzelanfertigung von Orthesen oder Prothesen. Die Ziffer ist im Abschnitt L der GOÄ verortet und stellt eine wichtige Säule der konservativen Versorgung dar.
GOÄ 3315 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3315 ist immer dann berechtigt, wenn eine hochgradig individuelle Anpassung von Hilfsmitteln medizinisch notwendig ist. Typische Indikationen sind schwere angeborene oder erworbene Deformitäten des Bewegungsapparates. Auch nach schweren Traumata oder Amputationen im Bereich der Hüfte ist diese Leistung unverzichtbar.
Häufige klinische Szenarien umfassen die Versorgung mit komplexen Becken-Bein-Orthesen (HKAFO) bei Lähmungspatienten. Ebenso erfordert die Versorgung nach einer Hüftexartikulation die präzise Abformung des Beckenstumpfes. Die Ziffer bildet den hohen zeitlichen und materiellen Aufwand ab, der mit der Stabilisierung und Positionierung des Patienten während des Härtungsprozesses einhergeht.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3315
Fallbeispiel 1: Versorgung bei schwerer Hüftdysplasie
Ein erwachsener Patient stellt sich mit einer ausgeprägten, schmerzhaften Hüftdysplasie und konsekutiver Beinlängendifferenz vor. Zur Stabilisierung und Entlastung soll eine maßgefertigte Becken-Bein-Zwillingsorthese angefertigt werden. Der Arzt führt die aufwendige Abformung des betroffenen Beins inklusive des Beckengürtels mit Gipsbinden durch. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 3315 zum Regelsatz sowie die notwendigen Sachkosten für das Gipsmaterial.
Fallbeispiel 2: Prothesenversorgung nach Hüftexartikulation
Nach einer onkologischen Resektion und Hüftexartikulation benötigt ein Patient eine neue Beckenkorbprothese. Für die Erstellung des Positivmodells nimmt der Orthopäde einen präzisen Abdruck des Beckens und des kontralateralen Übergangsbereichs. Aufgrund von Narbenkontrakturen und starker Schmerzempfindlichkeit dauert die Prozedur ungewöhnlich lange. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 3315 mit erhöhtem Steigerungsfaktor (z. B. 3,0-fach) unter Angabe der Begründung.
Fallbeispiel 3: Orthesenversorgung bei infantiler Zerebralparese
Ein jugendlicher Patient mit spastischer Diplegie benötigt eine neue Führungsorthese für das linke Bein mit Beckenführung. Die Abdrucknahme gestaltet sich aufgrund der ausgeprägten Spastik und Kontrakturen als extrem schwierig. Zwei Assistenzkräfte müssen das Bein während der Aushärtung in Position halten. Der Arzt rechnet die GOÄ-Ziffer 3315 ab und begründet den Mehraufwand direkt auf der Liquidation.
Häufige Fehler bei der GOÄ 3315: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Teilabdrücken. Wird ein Abdruck für das gesamte Bein mit Becken durchgeführt, ist die Abrechnung der Ziffer 3310 (Abdruck für Unterschenkel/Fuß) für dieselbe Extremität ausgeschlossen. Die umfassendere Leistung schließt die kleinere anatomische Region ein.
Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die fehlerhafte Abrechnung von Verbrauchsmaterialien. Die verwendeten Gipsbinden oder Spezialkunststoffe dürfen nicht pauschal, sondern müssen als tatsächliche Sachkosten gemäß § 10 GOÄ nachgewiesen werden. Eine unvollständige Dokumentation der Materialkosten führt hier regelmäßig zu Kürzungen.
Achtung: Die GOÄ 3315 darf nicht für einfache Gipsverbände zur Ruhigstellung berechnet werden. Hierfür existieren eigene Ziffern im Abschnitt H der GOÄ, wie beispielsweise die Ziffer 312.
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Dokumentation der GOÄ 3315: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen und Rückfragen der Kostenträger. In der Patientenakte muss die medizinische Notwendigkeit der Modellherstellung klar hervorgehen. Es sollte präzise beschrieben werden, welches orthopädische Hilfsmittel auf Basis des Abdrucks angefertigt wird.
Zudem müssen die anatomischen Grenzen des Abdrucks (Bein unter Einbeziehung des Beckens) explizit genannt werden. Auch die verwendeten Materialien und deren Mengen sollten dokumentiert werden, um die Sachkostenabrechnung transparent zu gestalten. Bei erschwerten Bedingungen ist der genaue Grund für den zeitlichen Mehraufwand festzuhalten.
Dokumentation: Gipsabdrucknahme des linken Beins inklusive des Beckenkamms zur Vorbereitung einer maßgefertigten HKAFO-Orthese bei Zustand nach Polio. Materialverbrauch: 6 Gipsbinden (Breite 15 cm). Erschwerte Bedingungen durch ausgeprägte Beugekontraktur im Kniegelenk.
Tipp: Fotografieren Sie bei extrem komplexen anatomischen Verhältnissen den angelegten Abdruck vor der Abnahme. Dies dient im Zweifelsfall als hervorragender visueller Nachweis für den medizinischen Aufwand.
GOÄ 3315: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Überschreitung des Schwellenwertes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei der GOÄ 3315 gut begründbar. Typische Gründe sind eine ausgeprägte Spastik, starke Kontrakturen oder erhebliche Schmerzzustände des Patienten, die eine Fixierung erschweren. Auch eine extreme Adipositas oder anatomische Besonderheiten, die einen deutlich erhöhten Material- und Zeitaufwand verursachen, rechtfertigen einen höheren Steigerungssatz.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 3315 wird selten isoliert erbracht. Regelmäßig wird sie mit Beratungsleistungen nach den Ziffern 1 oder 3 sowie symptombezogenen Untersuchungen nach Ziffer 5 kombiniert. Sehr häufig erfolgt am selben Tag oder im zeitlichen Zusammenhang die Anpassung und Überprüfung des fertigen Hilfsmittels, was über die Ziffer 3320 abgerechnet werden kann. Auch radiologische Befunde zur Kontrolle der Gelenkstellungen können parallel relevant sein.
Ziffer 3315 in der neuen GOÄ
Die bisherige Ziffer 3315 ("Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für das Bein mit Becken", 2,3-facher Satz: 63,41 €) entspricht in der neuen GOÄ der Nummer 4204 mit festem Satz von 55,14 €.
Abrechnungshinweis: Die Leistung nach Nummer 4204 ist zweimal berechnungsfähig, wenn zusätzlich ein Abdruck vom Becken hergestellt wird.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3315
Was hat nicht gestimmt?