GOÄ 3316: Rumpf-Gipsabdruck rechtssicher abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 3316
Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für den Rumpf
Punktzahl 757  
Einfachsatz 44,12 € 1,0x
Regelhöchstsatz 101,48 € 2,3x
Höchstsatz 154,42 € 3,5x
Ausschlüsse

Ein Leitfaden zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3316 für Rumpfabdrücke. Vermeiden Sie Honorarverluste und Abrechnungsfehler bei Gipsmodellen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3316

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Nummer 3316 wie folgt:

Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für den Rumpf

Diese Leistung ist dem Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) und dort dem Unterabschnitt XVI (Orthopädisch-chirurgische konservative Leistungen) zugeordnet. Sie bewertet die handwerklich-medizinische Leistung der Abformung des Rumpfes zur Vorbereitung orthopädischer Versorgungen. Die Ziffer umfasst sowohl die direkte Abformung am Patienten als auch die anschließende Modellherstellung.

GOÄ 3316 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Erstellung eines Rumpfabdrucks ist ein essenzieller Schritt bei der konservativen Behandlung schwerer Wirbelsäulendeformitäten. Typische Indikationen in der orthopädischen Praxis sind die Versorgung mit Skoliosekorsetts oder stabilisierenden Rumpforthesen. Auch bei ausgeprägter Kyphose oder postoperativen Stabilisierungsbedarf kommt das Verfahren zum Einsatz.

Der Arzt führt die Abformung meist unter Zuhilfenahme von Gipsbinden oder modernen synthetischen Modellierwerkstoffen durch. Dabei muss der Patient oft in einer spezifischen Korrekturhaltung positioniert und gehalten werden. Dies erfordert ein hohes Maß an Präzision und medizinischer Expertise, um Druckstellen im späteren Hilfsmittel zu vermeiden.

Tipp: Achten Sie darauf, dass auch moderne, berührungslose Scanverfahren zur Rumpfmodellierung nach herrschender Meinung analog über diese Ziffer oder entsprechende Analogbewertungen abgebildet werden können, sofern sie den gleichen Zweck erfüllen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3316

Fallbeispiel 1: Versorgung einer jugendlichen Patientin mit idiopathischer Skoliose

Eine 14-jährige Patientin stellt sich mit einer progredienten thorakolumbalen Skoliose vor. Zur Anfertigung eines korrigierenden Chêneau-Korsetts führt der Orthopäde eine Rumpfabformung mittels Gipsbinden in korrigierter Haltung durch. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 3316 mit dem Regelsatz (2,3-fach), da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 2: Rumpfabdruck bei ausgeprägter Osteoporose und Sinterungsfrakturen

Bei einem 78-jährigen Patienten mit multiplen osteoporotischen Wirbelkörperfrakturen soll eine entlastende Rumpforthese angepasst werden. Aufgrund starker Schmerzen und eingeschränkter Stehfähigkeit gestaltet sich die Abformung extrem schwierig und zeitaufwendig. Der Arzt rechnet die GOÄ 3316 mit dem 3,5-fachen Satz ab und begründet dies mit der ausgeprägten Schmerzsymptomatik und Immobilisation des Patienten.

Fallbeispiel 3: Postoperative Rumpforthesenversorgung nach Spondylodese

Nach einer ausgedehnten dorsovertebralen Stabilisierungsoperation benötigt der Patient ein maßangefertigtes Überbrückungskorsett. Der Rumpfabdruck wird im Liegen auf der Station durchgeführt. Neben den chirurgischen Leistungen wird für die Modellherstellung die Ziffer 3316 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3316: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fehlerhafte Kombination mit der Ziffer 3317. Die GOÄ-Ziffer 3317 beschreibt die Modellherstellung für Extremitäten und ist neben der Ziffer 3316 am selben Tag für denselben Behandlungsfall ausgeschlossen, es sei denn, es liegen völlig getrennte Indikationen vor, die getrennt dokumentiert werden müssen.

Private Krankenversicherungen (PKV) beanstanden zudem häufig die Abrechnung, wenn die handwerkliche Ausführung vollständig an einen externen Orthopädietechniker delegiert wurde. Die Leistung nach GOÄ 3316 setzt voraus, dass der Arzt die Abformung selbst durchführt oder zumindest unmittelbar beaufsichtigt und die medizinischen Vorgaben am Patienten persönlich steuert.

Achtung: Reine Materialkosten für den Gips oder die Abformmassen dürfen nicht pauschal in der Ziffer untergehen. Diese können und sollten als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

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Dokumentation der GOÄ 3316: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Kostenträger. In der Patientenakte muss die medizinische Notwendigkeit der Rumpfabformung klar hervorgehen. Dazu gehören die exakte Diagnose, die therapeutische Zielsetzung sowie Details zum verwendeten Abformmaterial.

Besonders wichtig ist die Dokumentation von Erschwernissen, falls ein erhöhter Steigerungsfaktor angewendet werden soll. Notieren Sie die genaue Dauer des Verfahrens, die Kooperationsfähigkeit des Patienten und eventuelle Lagerungsschwierigkeiten.

Dokumentation: Rumpfabdruck mittels Gipsbinden zur Herstellung eines Skoliose-Korsetts bei thorakolumbaler Skoliose (Cobb-Winkel 28°). Erschwerte Abformung im Stehen bei ausgeprägter Rumpfinstabilität und Schmerzhaftigkeit. Materialverbrauch: 6 Gipsbinden (abrechenbar nach § 10 GOÄ).

GOÄ 3316: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Steigerung über den Schwellenwert von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ 3316 gut begründbar. Typische Kriterien für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein extrem hoher Zeitaufwand bei adipösen Patienten oder ausgeprägte Kontrakturen. Auch neurologische Begleiterkrankungen wie Spastiken, die das Stillhalten während der Aushärtungsphase erschweren, rechtfertigen eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3316 wird häufig mit Untersuchungsleistungen wie der GOÄ 3 oder GOÄ 5060 (orthopädische Untersuchung) kombiniert. Auch radiologische Diagnostik zur Wirbelsäulenvermessung (z. B. GOÄ 5010 oder 5020) geht der Abdrucknahme oft voraus. Wichtig ist, dass die Materialkosten für Gips oder Kunststoffe separat ausgewiesen werden, um den vollen Erlös zu sichern.

Ziffer 3316 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 3316 ("Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für den Rumpf") führt die neue GOÄ unter Nummer 4201 weiter — zum festen Satz von 55,14 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 101,48 €).

Der neue Leistungstext lautet: „Abdruckherstellung am Rumpf, ggf. einschließlich -Einbeziehung des Beckens -Erstellen eines Konstruktionsplans".

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3316

Die GOÄ-Ziffer 3316 wird für die Herstellung von Abdrücken oder Modellen des Rumpfes mittels Gips oder anderen Werkstoffen berechnet. Dies ist typischerweise bei der Vorbereitung für orthopädische Korsetts oder Rumpforthesen der Fall.
Nein, die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ-Ziffern 3316 und 3317 ist laut Gebührenordnung ausgeschlossen. Die Ziffer 3317 bezieht sich auf Extremitätenabdrücke, während die 3316 den Rumpf abdeckt.
Neben klassischem Gips sind auch moderne thermoplastische Kunststoffe oder andere abformende Werkstoffe für die Abrechnung der GOÄ 3316 zulässig. Entscheidend ist der Zweck der Rumpfabformung zur Modellherstellung.
Beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz beträgt das Honorar für die GOÄ-Ziffer 3316 genau 101,48 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 44,12 Euro für die 757 Punkte umfassende Leistung.
Ja, bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder unruhigen Patienten kann der Faktor begründet bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Dies entspricht einem Honorar von 154,42 Euro und erfordert eine detaillierte Dokumentation.
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