GOÄ 3317: Gipsabdruck Rumpf & Kopf korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3317
Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für den Rumpf und Kopf oder Rumpf und Arm oder Rumpf, Kopf und Arm
Punktzahl 946  
Einfachsatz 55,14 € 1,0x
Regelhöchstsatz 126,82 € 2,3x
Höchstsatz 192,99 € 3,5x

Die Abrechnung von Gipsabdrücken nach GOÄ 3317 erfordert Präzision. Erfahren Sie, wie Sie Rumpf- und Kopfmodelle fehlerfrei dokumentieren und abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3317

Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für den Rumpf und Kopf oder Rumpf und Arm oder Rumpf, Kopf und Arm

Die GOÄ-Ziffer 3317 beschreibt eine hochspezialisierte orthopädisch-chirurgische Leistung zur Modellherstellung und Abdrucknahme. Diese Ziffer kommt dann zur Anwendung, wenn komplexe, großflächige Körperabschnitte abgeformt werden müssen. Der Leistungstext definiert hierbei explizit die Kombinationen aus Rumpf und Kopf, Rumpf und Arm sowie die Maximalvariante aus Rumpf, Kopf und Arm.

Die medizinische Notwendigkeit dieser Maßnahme ergibt sich meist aus der Notwendigkeit einer maßgeschneiderten Hilfsmittelversorgung. Hierzu zählen insbesondere komplexe Rumpforthesen, Korsetts zur Skoliosebehandlung oder spezielle Lagerungsschalen. Die Leistung umfasst das Anlegen des Abdruckmaterials, das Aushärtenlassen sowie das vorsichtige Abnehmen und die anschließende Modellierung.

GOÄ 3317 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Anwendung der GOÄ 3317 ist im klinischen Alltag meist eng mit der technischen Orthopädie verknüpft. Typische Indikationen sind schwere Wirbelsäulendeformitäten wie die juvenile Skoliose oder ausgeprägte Kyphosen, die eine exakte Rumpfführung erfordern. Auch nach schweren Traumata oder operativen Eingriffen an der Wirbelsäule kann eine solche Abdrucknahme zur Herstellung von Stützkorsetts notwendig sein.

Ein weiteres wichtiges Anwendungsgebiet ist die Versorgung von Patienten mit neuromuskulären Erkrankungen wie der infantilen Zerebralparese. Hier müssen oft kombinierte Abdrücke von Rumpf und Kopf angefertigt werden, um maßgeschneiderte Sitzschalen oder Kopfstützen zu konstruieren. Die präzise Abformung ist entscheidend, um Druckstellen und Fehlbelastungen beim späteren Hilfsmittel zu vermeiden.

Tipp: Es ist darauf zu achten, dass die verwendeten Abformmaterialien separat als Sachkosten gemäß Paragraph 10 GOÄ liquidiert werden können, da diese nicht in der Gebühr der Ziffer 3317 enthalten sind.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3317

Fallbeispiel 1: Versorgung einer jugendlichen Patientin mit idiopathischer Skoliose

Eine 14-jährige Patientin stellt sich mit einer progredienten thorakolumbalen Skoliose vor. Zur Herstellung eines maßangefertigten Chêneau-Korsetts ist ein präziser Gipsabdruck des Rumpfes unter Einschluss der Beckenregion und des proximalen Armansatzes erforderlich. Die Abdrucknahme erfolgt im Hängestatus zur optimalen Korrektursimulation. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 3317 zum Regelsatz, da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 2: Sitzschalenversorgung bei spastischer Tetraparese

Bei einem 8-jährigen Patienten mit schwerer spastischer Tetraparese soll eine individuelle Sitz- und Liegeschale angefertigt werden. Hierzu ist ein kombinierter Abdruck von Rumpf, Kopf und beiden Armen notwendig. Aufgrund starker Spastiken und Abwehrbewegungen des Kindes verzögert sich der Prozess erheblich. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 3317 unter Anwendung des Steigerungsfaktors 3,5 mit der Begründung des extremen Zeitaufwands durch Spastiken.

Fallbeispiel 3: Postoperative Orthesenversorgung nach Wirbelsäulenfusion

Nach einer komplexen Spondylodese bei einem erwachsenen Patienten muss eine stabilisierende Rumpf-Hals-Orthese angepasst werden. Der Arzt nimmt einen Gipsabdruck von Rumpf und Kopf im Liegen vor. Die Prozedur verläuft komplikationslos. Die Liquidation erfolgt korrekt über die GOÄ-Ziffer 3317 zum 2,3-fachen Satz.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3317: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3317 ist die unzulässige Doppelabrechnung mit der Ziffer 3310. Die Ziffer 3310 beschreibt den Abdruck für ein einzelnes Körperteil oder Gliedmaß. Da die Ziffer 3317 jedoch explizit kombinierte Großbereiche wie Rumpf und Arm umfasst, ist die Ziffer 3310 für dieselbe Sitzung und denselben anatomischen Bereich abgegolten und darf nicht zusätzlich aufgeführt werden.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die Abgrenzung zu zahnärztlichen Leistungen oder reinen Laborarbeiten. Die GOÄ 3317 ist eine rein ärztliche Leistung im Rahmen der orthopädischen Versorgung. Wird der Abdruck ausschließlich durch einen Orthopädietechniker ohne direkte ärztliche Aufsicht und Anleitung genommen, ist die Abrechnung durch den Arzt nicht statthaft.

Achtung: Beihilfestellen und private Kassen prüfen vermehrt, ob die Sachkosten für die Gipsbinden und Trennmittel angemessen sind. Die Aufbewahrung der Einkaufsbelege erleichtert den Nachweis im Prüfverfahren.

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Dokumentation der GOÄ 3317: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die medizinische Indikation für die Abdrucknahme unmissverständlich hervorgehen. Es sollte genau beschrieben werden, für welches konkrete Hilfsmittel der Abdruck angefertigt wurde.

Zudem müssen die exakten anatomischen Grenzen des Abdrucks dokumentiert werden, um die Wahl der Ziffer 3317 gegenüber der niedriger bewerteten Ziffer 3310 zu rechtfertigen. Falls ein erhöhter Steigerungssatz angewendet wird, müssen die erschwerenden Faktoren wie Kontrakturen oder mangelnde Compliance detailliert im Krankenblatt vermerkt sein.

Dokumentationsbeispiel: Gipsabdrucknahme von Rumpf und Kopf zur Herstellung einer maßangefertigten Lagerungsschale bei Zustand nach Wirbelsäulentrauma. Erschwerte Bedingungen durch ausgeprägte Schmerzsymptomatik des Patienten, dadurch verzögerte Positionierung und Härtungsphase. Verwendetes Material: 6 Gipsbinden, Trennmittel.

GOÄ 3317: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 3317 bietet aufgrund des hohen Aufwands bei der Durchführung ein erhebliches Potenzial für eine Faktorsteigerung über den Schwellenwert von 2,3. Typische Begründungen für das Erreichen des 3,5-fachen Satzes sind extreme anatomische Deformitäten, die eine hochkomplexe Modellierung erfordern. Auch eine stark eingeschränkte Kooperationsfähigkeit des Patienten, beispielsweise bei Demenz oder neurologischen Ausfällen, rechtfertigt den Mehraufwand.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Abdrucknahme im Rahmen einer umfassenden orthopädischen Behandlung durchgeführt. Erlaubt ist die Kombination mit beratenden und untersuchenden Leistungen wie den Ziffern 1, 3, 5 oder 7 in derselben Sitzung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Auch die Ziffer 3315 kann unter Beachtung der zeitlichen Abfolge eine sinnvolle Ergänzung im Behandlungsverlauf darstellen.

Ziffer 3317 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 3317 („Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für den Rumpf und Kopf oder Rumpf und Arm oder Rumpf, Kopf und Arm“, 2,3-facher Satz: 126,82 €) wird in der neuen GOÄ nach Kombination der Körperregionen aufgeteilt:

  • Bei Rumpf und Arm oder Rumpf, Kopf und Arm: Nummer 4201 „Abdruckherstellung am Rumpf“ (55,14 €) zusätzlich Nummer 4200 „Abdruckherstellung an einer oberen Extremität“ (55,14 €). Nr. 4200 ist zweimal ansetzbar, wenn zusätzlich ein Abdruck der Schulter hergestellt wird.
  • Bei reinem Rumpf und Kopf: Der Entwurf enthält keinen eigenen Abdruckcode für den Kopf; für diesen Teilfall fehlt ein vollständiger Nachfolger.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3317

Die GOÄ-Ziffer 3317 wird für die Herstellung von Abdrücken oder Modellen mittels Gips oder anderen Werkstoffen für den Rumpf in Kombination mit Kopf und/oder Arm berechnet. Typische Indikationen sind die Vorbereitung für maßangefertigte Rumpforthesen oder Korsetts. Die Leistung umfasst die gesamte Materialverarbeitung und Abdrucknahme vor Ort.
Der einfache Gebührensatz der GOÄ 3317 liegt bei 55,14 Euro für 946 Punkte. Bei einem regulären Steigerungssatz von 2,3-fach beträgt das Honorar 126,82 Euro. Der Höchstsatz mit dem 3,5-fachen Faktor beläuft sich auf 192,99 Euro.
Nein, die Kosten für die verwendeten Werkstoffe wie Gips oder Abformmassen sind nicht in der Gebühr der GOÄ 3317 enthalten. Diese können gemäß Paragraph 10 GOÄ als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt werden. Es empfiehlt sich, die Materialkosten detailliert auf der Liquidation aufzuführen.
Eine gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 3317 und der GOÄ 3310 für denselben Körperabschnitt ist in der Regel ausgeschlossen. Die GOÄ 3317 stellt eine höher bewertete Spezialleistung für kombinierte Rumpfabdrücke dar, welche die einfachere Abdrucknahme nach GOÄ 3310 konsumiert. Nur bei völlig getrennten Indikationen an unterschiedlichen Extremitäten ist eine Ausnahme denkbar.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz kann durch einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand oder besondere anatomische Schwierigkeiten begründet werden. Typische Begründungen sind starke Kontrakturen des Patienten, erhebliche Abwehrhaltungen oder eine erschwerte Lagerung. Auch die Notwendigkeit einer besonders aufwendigen Modellierung bei komplexen Deformitäten rechtfertigt einen höheren Faktor.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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