GOÄ 3320: Hilfsmittel richtig anpassen & abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3320
Anpassen von Kunstgliedern oder eines großen orthopädischen Hilfsmittels
Punktzahl 95  
Einfachsatz 5,54 € 1,0x
Regelhöchstsatz 12,74 € 2,3x
Höchstsatz 19,39 € 3,5x

Die Anpassung großer orthopädischer Hilfsmittel nach GOÄ 3320 birgt Abrechnungsrisiken. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie Fehler vermeiden und korrekt liquidieren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3320

Anpassen von Kunstgliedern oder eines großen orthopädischen Hilfsmittels

Die Gebührenordnungsziffer 3320 ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter den orthopädisch-chirurgischen konservativen Leistungen angesiedelt. Sie bewertet die ärztliche Überprüfung und Korrektur von bereits angefertigten, aber noch nicht optimal sitzenden Hilfsmitteln. Diese Leistung setzt voraus, dass der Arzt die Zweckmäßigkeit, den Sitz und die Größe des Hilfsmittels am Patienten prüft und notwendige Anpassungen veranlasst oder selbst durchführt.

Unter einem orthopädischen Hilfsmittel versteht die GOÄ einen Gegenstand, der einen fehlenden Körperteil ersetzt oder die Funktion eines geschädigten Körperteils verbessert. Die Ziffer 3320 bezieht sich dabei explizit auf große orthopädische Hilfsmittel, deren Anpassungsaufwand mit dem von Kunstgliedern (Prothesen) vergleichbar ist. Kleinere orthopädische Behelfe fallen nicht unter diesen Leistungsbereich.

GOÄ 3320 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung

Die Abrechnung der GOÄ 3320 setzt voraus, dass ein Patient mit einem bereits anderweitig angefertigten Hilfsmittel in die Praxis kommt. Der Arzt nimmt eine detaillierte Sitz- und Größenkontrolle vor und prüft das Hilfsmittel auf seine therapeutische Zweckmäßigkeit. Erst die daraufhin durchgeführte oder veranlasste Korrektur begründet den Ansatz dieser Gebührenziffer.

Typische Indikationen für den Einsatz großer orthopädische Hilfsmittel finden sich in der orthopädischen Rehabilitation, der Unfallchirurgie und der Prothesenversorgung. Zu den anerkannten großen Hilfsmitteln zählen unter anderem Beinschienenapparate (Hessing-Apparate), künstliche Gliedmaßen, Epithesen, Pelotten-Leibbinden, Stützkorsette, Liegeschalen aus Kunststoff sowie große Nachtschienen. Diese Hilfsmittel werden meist gegen Ende einer Akutbehandlung verordnet, um den Übergang in den Alltag zu sichern.

Tipp: Die GOÄ 3320 kann nur dann berechnet werden, wenn tatsächlich eine Korrektur oder eine spezifische Anpassungsmaßnahme durch den Arzt erfolgt. Die reine Kontrolle ohne Änderungsbedarf rechtfertigt den Ansatz dieser Ziffer nicht.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3320

Fallbeispiel 1: Anpassung einer Rumpforthese (Stützkorsett)

Ein Patient stellt sich nach einer Wirbelfraktur mit einem extern angefertigten Stützkorsett vor. Der Arzt überprüft den Sitz im Stehen und Sitzen, stellt Druckstellen im lumbalen Bereich fest und nimmt eine manuelle Nachjustierung der Pelotten vor. Da es sich um ein großes orthopädisches Hilfsmittel handelt und eine aktive Korrektur erfolgte, ist die Abrechnung der GOÄ 3320 vollumfänglich begründet.

Fallbeispiel 2: Korrektur einer Beinprothese

Eine Patientin mit einer Oberschenkelprothese klagt über Schmerzen beim Gehen im Bereich des Prothesenschafts. Der Orthopäde führt eine Ganganalyse durch, lokalisiert die Fehlbelastung und nimmt eine Korrektur der Schaftpassung vor. Diese hochkomplexe Anpassung eines Kunstglieds wird korrekt über die GOÄ-Ziffer 3320 liquidiert.

Fallbeispiel 3: Nachbesserung einer großen Nachtschiene

Ein Kind mit einer angeborenen Fußfehlstellung benötigt eine Anpassung seiner großen Nachtschiene, da diese im Bereich der Wade einschnürt. Der Arzt korrigiert die Schienenführung und die Klettverschlüsse zur Druckentlastung und Optimierung der Passform. Auch diese Maßnahme erfüllt die Kriterien eines großen orthopädischen Hilfsmittels und wird nach GOÄ 3320 abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3320: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Verwechslung von großen und kleinen orthopädischen Hilfsmitteln. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, welches Hilfsmittel angepasst wurde. Für einfache Gegenstände wie Kompressionsstrümpfe, Bandagen oder Einlagen darf die GOÄ 3320 unter keinen Umständen berechnet werden.

Ebenfalls ausgeschlossen ist die Abrechnung im Zusammenhang mit orthopädischem Schuhwerk. Die Anpassung und Korrektur von orthopädischen Schuhen ist gesetzlich dem qualifizierten Schuhmachermeister vorbehalten. Da Ärzte in der Regel nicht über die entsprechenden Werkstätten verfügen, weisen Kostenträger die GOÄ 3320 in diesem Kontext regelmäßig zurück.

Achtung: Die Ziffern 3320 und 3321 schließen sich für dasselbe Hilfsmittel in derselben Sitzung meist aus, da die Konstruktion und das spätere Anpassen zeitlich getrennte Phasen der Versorgung darstellen.

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Dokumentation der GOÄ 3320: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. In der Patientenakte muss zweifelsfrei dokumentiert sein, welches spezifische große Hilfsmittel vorlag und welche konkreten Mängel festgestellt wurden. Zudem muss die durchgeführte Korrekturmaßnahme detailliert beschrieben werden.

Es reicht nicht aus, lediglich das Wort angepasst zu dokumentieren. Die Dokumentation sollte die Schritte der Sitzkontrolle, Funktionsprüfung und die handwerkliche oder mechanische Veränderung des Hilfsmittels widerspiegeln. Nur so kann im Streitfall nachgewiesen werden, dass die Leistung den hohen Anforderungen der GOÄ entspricht.

Dokumentationsbeispiel: Pat. stellt sich mit Stützkorsett vor. Klagen über Druckschmerz thorakolumbal rechts. Inspektion zeigt Rötung. Korrektur der Pelottenstellung und Nachjustierung der Zuggurte durchgeführt. Sitzkontrolle im Stehen und Sitzen beschwerdefrei. Funktion geprüft.

GOÄ 3320: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert der GOÄ 3320 liegt beim 2,3-fachen Satz (12,74 Euro). Eine Überschreitung dieses Satzes bis zum Höchstsatz von 3,5-fach (19,39 Euro) ist bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder zeitaufwendigen Anpassungen möglich. Typische Begründungen sind beispielsweise ausgeprägte Narbenbildungen im Prothesenbereich, erhebliche Kontrakturen oder die mangelnde Compliance des Patienten.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 3320 können beratende und untersuchende Leistungen abgerechnet werden, sofern sie die Kriterien der jeweiligen Ziffern erfüllen. Häufig wird die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 oder eine eingehende Beratung nach GOÄ 3 kombiniert. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Untersuchung und Beratung nicht ausschließlich der Anpassung des Hilfsmittels dienen, da diese bereits in der Ziffer 3320 enthalten sind.

Ziffer 3320 in der neuen GOÄ

Die Leistung „Anpassen von Kunstgliedern oder eines großen orthopädischen Hilfsmittels" (2,3-facher Satz bisher: 12,74 €) wird in der neuen GOÄ auf mehrere Ziffern aufgeteilt. Welche gilt, hängt von der dokumentierten Situation ab:

  • Bei großes orthopädisches Hilfsmittel im Rumpf-, Schulter- oder Hüftbereich: 4202 „Orthesenanpassung Rumpf, Schulter- oder Hüftbereich" (38,80 €)
  • Bei großes orthopädisches Hilfsmittel im Ellenbogen-, Knie-, Hand- oder Fußbereich: 4203 „Orthesenanpassung Ellenbogen, Kniegelenk, Hand- oder Fußbereich" (31,41 €)

Der Preisspanne der Nachfolgeziffern reicht von 31,41 € bis 38,80 € — die Dokumentation entscheidet.

Bestimmte Konstellationen sind im Entwurf nicht eigenständig erfasst; in diesen Fällen entfällt eine separate Abrechnung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3320

Als große orthopädische Hilfsmittel gelten Gegenstände, deren Anpassung mit der von Kunstgliedern vergleichbar ist, wie etwa Beinschienenapparate (Hessing), Epithesen, Stützkorsette oder große Nachtschienen. Kleinere Behelfe wie einfache Bandagen, Einlagen oder Kompressionsstrümpfe fallen ausdrücklich nicht darunter.
Nein, die GOÄ-Ziffer 3320 ist für orthopädisches Schuhwerk nicht berechnungsfähig. Die Anpassung und Korrektur solcher Schuhe obliegt gesetzlich und praktisch dem qualifizierten Schuhmachermeister, weshalb Ärzte diese Leistung nicht liquidieren können.
Während die GOÄ 3320 das tatsächliche Anpassen und Korrigieren eines bereits vorhandenen Hilfsmittels vergütet, deckt die GOÄ 3321 das Erstellen des schriftlichen Konstruktionsplans ab. Beide Ziffern können im Behandlungsverlauf nebeneinander eine Rolle spielen, jedoch für unterschiedliche Teilschritte.
Einfache Hilfsmittel wie Kompressionsstrümpfe, herkömmliche Bandagen, Einlagen, Bruchbänder, Gelenkstützen und Spreizhöschen sind von der Abrechnung ausgeschlossen. Für diese Produkte darf weder die GOÄ 3320 noch die GOÄ 3321 in Ansatz gebracht werden.
Der einfache Gebührensatz der GOÄ 3320 beträgt 5,54 Euro bei einer Bewertung von 95 Punkten. Bei Anwendung des medizinisch üblichen Regelsatzes von 2,3-fach beläuft sich das Honorar auf 12,74 Euro, während der Höchstsatz (3,5-fach) bei 19,39 Euro liegt.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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