GOÄ 3314: Gipsabdruck Arm & Schulter – Abrechnungstipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3314
Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für den Arm mit Schulter
Punktzahl 379  
Einfachsatz 22,09 € 1,0x
Regelhöchstsatz 50,81 € 2,3x
Höchstsatz 77,31 € 3,5x

Ein Leitfaden zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3314 für Gipsabdrücke und Modellherstellungen des Arms mit Schulter inklusive Fallbeispielen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3314

Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für den Arm mit Schulter

Die GOÄ-Ziffer 3314 beschreibt eine klassische Leistung aus dem Bereich der orthopädisch-chirurgischen konservativen Leistungen. Sie umfasst die vollständige Abformung oder die plastische Modellherstellung der oberen Extremität unter Einbeziehung des Schultergelenks. Als Werkstoffe kommen neben klassischem Gips auch moderne Kunststoffe, Alginate oder Silikone infrage.

Diese Leistung ist ein essenzieller Bestandteil bei der Versorgung von Patienten mit komplexen Pathologien des Bewegungsapparates. Die Ziffer deckt sowohl die handwerkliche Durchführung der Abdrucknahme als auch die anschließende Modellherstellung im Labor oder in der Praxis ab. Vorbereitende Maßnahmen und die Nachbereitung des Patienten sind ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

GOÄ 3314 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 3314 ist in der täglichen Praxis eng mit der individuellen Hilfsmittelversorgung verknüpft. Typische Indikationen für diese Leistung sind schwere neurologische Schädigungen wie Plexusparesen oder spastische Lähmungen nach einem Schlaganfall. Auch nach schweren Traumata oder komplexen operativen Eingriffen an der Schulter kann eine exakte Abformung notwendig sein.

Das Ziel der Maßnahme ist meist die Anfertigung einer passgenauen Schulter-Arm-Abduktionsorthese oder einer speziellen Lagerungsschale. Durch den Einbezug der Schulter unterscheidet sich diese Ziffer deutlich von den Ziffern für isolierte Hand- oder Unterarmabdrücke. Eine präzise anatomische Abformung ist hierbei die Grundvoraussetzung für den therapeutischen Erfolg des späteren Hilfsmittels.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3314

Fallbeispiel 1: Maßanfertigung einer Schulter-Arm-Abduktionsorthese

Ein Patient stellt sich nach einer komplexen Rekonstruktion der Rotatorenmanschette mit anhaltender Instabilität vor. Zur Entlastung soll eine maßgefertigte Schulter-Arm-Abduktionsorthese angefertigt werden. Der Arzt nimmt einen vollständigen Gipsabdruck des betroffenen Arms unter Einschluss des Schultergürtels.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 3314 zum Regelsatz. Die verwendeten Gipsbinden werden als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt.

Fallbeispiel 2: Lagerungsschale bei schwerer Spastik nach Schlaganfall

Bei einem Patienten mit ausgeprägter spastischer Hemiparese und Beugekontraktur im Ellenbogengelenk soll eine Lagerungsschale angefertigt werden. Aufgrund der starken Spastik ist die Positionierung des Arms äußerst schwierig und erfordert den Einsatz von zwei Hilfskräften.

Der Arzt rechnet die GOÄ-Ziffer 3314 ab. Wegen des erheblichen Mehraufwands und der schwierigen Lagerung wird ein erhöhter Steigerungssatz von 3,0 gewählt und entsprechend begründet.

Fallbeispiel 3: Prothesenversorgung nach Oberarmamputation

Ein Patient benötigt nach einer traumatischen Amputation des Oberarms eine neue Prothesenversorgung. Für die Erstellung des Prothesenschafts ist ein präziser Abdruck des Stumpfes unter Einbeziehung der Schulterpartie erforderlich.

Die Abdrucknahme wird mit der GOÄ-Ziffer 3314 liquidiert. Die Dokumentation beschreibt die exakte anatomische Ausdehnung des Abdrucks zur Sicherung des Erstattungsanspruchs.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3314: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3314 ist die unzulässige Kombination mit anderen Abdruckziffern. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen genau, ob für dieselbe Extremität zusätzlich die Ziffern 3310 (Hand) oder 3313 (Unterarm) berechnet wurden. Dies ist unzulässig, da die umfassendere Leistung die kleineren Teilbereiche vollständig einschließt.

Zudem wird oft versäumt, die tatsächlich entstandenen Materialkosten separat auszuweisen. Da die Ziffer 3314 eine relativ geringe Punktbewertung aufweist, ist die zusätzliche Berechnung der Werkstoffkosten nach § 10 GOÄ betriebswirtschaftlich von großer Bedeutung.

Achtung: Die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 3314 mit den Ziffern 3310 oder 3313 für dieselbe Extremität ist nicht zulässig, da die umfassendere Leistung die Teilbereiche konsumiert.

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Dokumentation der GOÄ 3314: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die medizinische Notwendigkeit der Abdrucknahme klar hervorgehen. Dazu gehören die Diagnose, das Therapieziel und die genaue Bezeichnung des geplanten Hilfsmittels.

Zudem sollten die verwendeten Materialien und der genaue anatomische Bereich dokumentiert werden. Falls Besonderheiten wie Kontrakturen oder starke Schmerzen vorlagen, müssen diese detailliert erfasst werden, um eine spätere Faktorsteigerung zu rechtfertigen.

Dokumentation: Indikation zur Orthesenversorgung bei Plexusparese rechts. Abdrucknahme des gesamten rechten Arms unter Einschluss des Schultergürtels mittels Gipsbinden zur Modellherstellung. Keine Komplikationen.

Tipp: Dokumentieren Sie zeitaufwendige Korrekturgriffe oder die Lagerung des Patienten während des Aushärtens detailliert, um eine spätere Faktorsteigerung hieb- und stichfest zu begründen.

GOÄ 3314: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 3314 kann bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder überdurchschnittlichem Zeitaufwand über den 2,3-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen sind ausgeprägte Gelenkkontrakturen, die eine anatomische Formung erschweren, oder starke Schmerzzustände des Patienten. Auch eine mangelnde Compliance, beispielsweise bei dementen Patienten oder Kleinkindern, rechtfertigt das Überschreiten des Schwellenwertes.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Abdrucknahme im Rahmen einer umfassenden Untersuchung durchgeführt. Daher ist die Kombination mit den Beratungs- und Untersuchungsgebühren wie der GOÄ 1, GOÄ 3 oder GOÄ 5 an der Tagesordnung. Auch bildgebende Verfahren wie die Sonographie der Gelenke nach GOÄ 410 können am selben Behandlungstag anfallen und sind separat berechenbar.

Ziffer 3314 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 3314 ("Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für den Arm mit Schulter", 2,3-facher Satz: 50,81 €) entspricht in der neuen GOÄ der Nummer 4200 mit festem Satz von 55,14 €.

Abrechnungshinweis: Die Leistung nach Nummer 4200 ist zweimal berechnungsfähig, wenn zusätzlich ein Abdruck von der Schulter hergestellt wird.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3314

Die GOÄ-Ziffer 3314 darf abgerechnet werden, wenn ein Abdruck oder ein Modell des Arms inklusive der Schulter mittels Gips oder anderen Werkstoffen hergestellt wird. Dies ist typischerweise zur Vorbereitung von orthopädischen Hilfsmitteln wie Orthesen oder Prothesen der Fall. Die Leistung umfasst dabei die gesamte obere Extremität inklusive des Schultergürtels.
Die Kosten für die verwendeten Werkstoffe wie Gipsbinden, Silikon oder Alginat können gemäß § 10 GOÄ als Sachkosten zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Diese Auslagen müssen in der Liquidation separat ausgewiesen und nachgewiesen werden. Kleinmaterialien wie Einmalhandschuhe sind hingegen mit der Gebühr abgegolten.
Nein, eine Nebeneinanderberechnung der GOÄ 3314 mit den Ziffern 3310 oder 3313 für dieselbe Extremität ist ausgeschlossen. Die Ziffer 3314 stellt die umfassendere Leistung dar und deckt den gesamten Arm inklusive Schulter ab. Für unterschiedliche Extremitäten ist eine getrennte Abrechnung jedoch möglich.
Eine Erhöhung des Steigerungssatzes über den 2,3-fachen Satz kann durch einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten begründet werden. Typische Gründe sind ausgeprägte Gelenkkontrakturen, starke Schmerzen des Patienten oder mangelnde Compliance. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert sein.
Ja, die Erbringung und Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3314 ist nicht an eine bestimmte Facharztbezeichnung gebunden. Solange die Leistung im Rahmen des jeweiligen Fachgebiets medizinisch indiziert ist und die notwendige Expertise vorliegt, kann sie von jedem Arzt abgerechnet werden. Meist wird sie jedoch von Orthopäden und Unfallchirurgen genutzt.
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