GOÄ 3312: Oberschenkelstumpf-Abdruck korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3312
Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für einen Oberschenkelstumpf mit Tubersitzausarbeitung
Punktzahl 189  
Einfachsatz 11,02 € 1,0x
Regelhöchstsatz 25,35 € 2,3x
Höchstsatz 38,57 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3312 für Gipsabdrücke des Oberschenkelstumpfes erfordert Präzision. Erfahren Sie alles zu Indikationen und Fallstricken.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3312

Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für einen Oberschenkelstumpf mit Tubersitzausarbeitung

Die GOÄ-Ziffer 3312 beschreibt eine hochspezialisierte orthopädisch-chirurgische Leistung. Sie umfasst die handwerkliche und medizinische Präzisionsarbeit, die für die Modellherstellung eines Oberschenkelstumpfes notwendig ist. Ziel dieser Maßnahme ist die Vorbereitung einer passgenauen Prothesenversorgung nach einer Amputation.

Besonderes Augenmerk liegt hierbei auf der Tubersitzausarbeitung. Diese anatomische Anpassung stellt sicher, dass das spätere Prothesensubstrat die Last optimal auf das Sitzbein (Tuber ischiadicum) überträgt. Die Leistung beinhaltet sowohl die Auswahl des geeigneten Abdruckmaterials als auch die eigentliche Abdrucknahme am Patienten.

GOÄ 3312 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 3312 ist eng mit der Rehabilitation nach einer transfemoralen Amputation verknüpft. Nach der chirurgischen Wundheilung und der ersten Ödemreduktion muss der Stumpf für die definitive Prothesenversorgung vorbereitet werden. Hierzu ist ein exakter Gipsabdruck unerlässlich, um die individuellen Konturen des Weichteilmantels und der knöchernen Strukturen zu erfassen.

Ein zentraler Indikationsbereich ist die Erst- oder Neuversorgung mit einer Oberschenkelprothese. Auch bei signifikanten Volumenänderungen des Stumpfes, die eine Neuanpassung des Prothesenschaftes erforderlich machen, kommt diese Ziffer zum Einsatz. Die exakte Abformung des Tuberbereichs erfordert erhebliche klinische Erfahrung, um Druckstellen und spätere Gangunsicherheiten zu vermeiden.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Tubersitzausarbeitung explizit im Krankenblatt vermerkt wird, da dieses Merkmal die Ziffer 3312 von einfacheren Abdruckleistungen abgrenzt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3312

Fallbeispiel 1: Erstversorgung nach Oberschenkelamputation

Ein Patient stellt sich drei Monate nach einer transfemoralen Amputation zur Erstversorgung vor. Nach klinischer Inspektion und Feststellung der Belastbarkeit erfolgt die Abdrucknahme des Stumpfes mittels Gipsbinden unter besonderer Berücksichtigung der Modellierung des Tubersitzes. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 3312 zum Regelsatz (2,3-fach = 25,35 €).

Fallbeispiel 2: Schaftneuanpassung bei Stumpfatrophie

Bei einem langjährigen Prothesenträger zeigt sich eine ausgeprägte Atrophie der Stumpfmuskulatur, wodurch der alte Schaft keinen Halt mehr bietet. Zur Erstellung eines neuen Passformmodells wird ein Präzisionsabdruck mit Gips durchgeführt. Aufgrund starker Vernarbungen im Bereich des Tuber ischiadicum gestaltet sich die Ausarbeitung schwierig, weshalb ein gesteigerter Faktor (3,5-fach) mit entsprechender Begründung gewählt wird.

Fallbeispiel 3: Interdisziplinäre Versorgung bei Kontrakturen

Ein geriatrischer Patient mit einer Beugekontraktur im Hüftgelenk benötigt eine neue Oberschenkelprothese. Die Abdrucknahme erfordert aufgrund der Fehlstellung des Stumpfes eine assistierte Lagerung und manuelle Führung während der Aushärtungsphase. Neben der GOÄ 3312 werden die begleitenden symptombezogenen Untersuchungen und Beratungen separat in Rechnung gestellt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3312: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Leistungen, die demselben Therapiezweck dienen. Die GOÄ-Ziffer 3312 ist explizit nicht neben der Ziffer 3313 (Abdruck für einen Unterschenkelstumpf) an derselben Extremität abrechenbar. Private Krankenversicherungen prüfen diese Kombinationen im Rahmen automatisierter Plausibilitätskontrollen sehr genau.

Zudem beanstanden Prüfstellen häufig das Fehlen einer detaillierten Dokumentation bezüglich der Tubersitzausarbeitung. Wird lediglich ein "einfacher Gipsabdruck" dokumentiert, droht eine Herabstufung auf die niedrigere Ziffer 3310. Auch die fehlerhafte Deklaration von Materialkosten für Gipsbinden führt regelmäßig zu Rückfragen, wenn diese nicht transparent nach § 10 GOÄ ausgewiesen werden.

Achtung: Die bloße Modellierung ohne die spezifische Ausarbeitung des Tubersitzes rechtfertigt die Ziffer 3312 nicht. Verwenden Sie in solchen Fällen die allgemeinere Ziffer 3310, um Honorarkürzungen zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 3312: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen und Regressforderungen. In der Patientenakte muss die Indikation zur Abdrucknahme klar hervorgehen. Dazu gehören Angaben zum Zustand des Stumpfes, zur knöchernen Situation und zum konkreten Therapieziel (z. B. Schaftneuerstellung).

Der Ablauf der Abdrucknahme sollte stichpunktartig beschrieben werden, wobei die verwendeten Materialien (z. B. Gips, Alginat) zu nennen sind. Besonders wichtig ist der schriftliche Nachweis der manuellen Ausformung des Tubersitzes während der Abbindephase des Werkstoffs. Dies belegt den medizinischen Mehraufwand gegenüber Standardabdrücken.

Dokumentationsbeispiel: "Zustand nach transfemoraler Amputation rechts. Stumpf reizfrei, Weichteile konsolidiert. Indikation zur Schaftneuerstellung bei Stumpfatrophie. Durchführung eines Gipsabdrucks des Oberschenkelstumpfes unter manueller, anatomischer Ausarbeitung des Tubersitzes zur optimalen Lastübertragung. Keine Komplikationen."

GOÄ 3312: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei der GOÄ 3312 gut begründbar, wenn erschwerende Faktoren vorliegen. Typische Gründe sind eine ausgeprägte Weichteilinstabilität, schmerzhafte Narbenareale oder Kontrakturen, die eine exakte Positionierung erschweren. Auch eine mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten, beispielsweise bei neurologischen Begleiterkrankungen, rechtfertigt einen höheren Steigerungsfaktor.

Die Begründung auf der Rechnung muss patientenindividuell und nachvollziehbar formuliert sein. Pauschale Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand" reichen meist nicht aus. Besser sind konkrete Beschreibungen wie "Erhöhter Zeitaufwand durch starke postoperative Narbenkontraktur und notwendige manuelle Repositionierung während der Gipsaushärtung".

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 3312 können weitere Leistungen anfallen, die das diagnostische und therapeutische Spektrum abbilden. Häufig wird die symptombezogene Untersuchung nach Ziffer 5 oder die eingehende Beratung nach Ziffer 3 am selben Tag erbracht. Auch orthopädische Beratungen oder die Überprüfung der fertigen Prothese (z. B. nach Ziffer 3315) sind typische Kombinationspartner.

Es ist darauf zu achten, dass physikalische Maßnahmen oder Wundversorgungen, die zeitgleich stattfinden, separat dokumentiert und kodiert werden. Die strikte Beachtung der Abrechnungsausschlüsse im selben Sitzungszeitraum sichert eine reibungslose Erstattung durch die privaten Kostenträger.

Ziffer 3312 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 3312 ("Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für einen Oberschenkelstumpf mit Tubersitzausarbeitung") führt die neue GOÄ unter Nummer 4204 weiter — zum festen Satz von 55,14 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 25,35 €).

Der neue Leistungstext lautet: „Abdruckherstellung an einer unteren Extremität, ggf. einschließlich Erstellen eines Konstruktionsplans". Abrechnungshinweis: Die Leistung nach Nummer 4204 ist zweimal berechnungsfähig, wenn zusätzlich ein Abdruck vom Becken hergestellt wird.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3312

Die GOÄ-Ziffer 3312 wird abgerechnet, wenn ein Abdruck oder ein Modell eines Oberschenkelstumpfes mit einer speziellen Tubersitzausarbeitung mittels Gips oder anderen Werkstoffen angefertigt wird. Dies ist typischerweise im Rahmen der prothetischen Versorgung nach einer Oberschenkelamputation der Fall. Die Leistung dient der exakten Passformgestaltung der Prothese.
Die GOÄ-Ziffer 3312 darf nicht am selben Behandlungstag neben der GOÄ-Ziffer 3313 für einen Unterschenkelstumpf abgerechnet werden. Zudem sind allgemeine Überschneidungen mit anderen Abdruckleistungen derselben Extremität zu beachten. Eine sorgfältige Prüfung der Dokumentation verhindert hierbei Honorarverluste.
Der Einfachsatz der GOÄ-Ziffer 3312 beträgt 11,02 Euro bei einer Bewertung von 189 Punkten. Bei der Abrechnung mit dem Regelsatz von 2,3-fach ergibt sich ein Honorar von 25,35 Euro. Der Höchstsatz mit dem Faktor 3,5-fach beläuft sich auf 38,57 Euro.
Ja, die GOÄ-Ziffer 3312 kann bei erhöhtem Aufwand über den Regelsatz von 2,3-fach hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen hierfür sind schwierige anatomische Verhältnisse, ausgeprägte Narbenbildung oder mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten. Die Erschwernisgründe müssen detailliert in der Rechnung dokumentiert werden.
Nein, die reinen Materialkosten für den Gips oder andere Abdruckwerkstoffe sind in der Regel nicht in der Gebühr der GOÄ 3312 enthalten. Diese können gemäß § 10 GOÄ als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt werden. Es empfiehlt sich, die entsprechenden Materialbelege der Abrechnung beizufügen.
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