GOÄ 3311: Gipsabdruck & Modellherstellung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3311
Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für einen Unterarm einschließlich Hand oder für einen Unterschenkel einschließlich Fuß oder für Ober- oder Unterarm oder Unterschenkel-stumpf
Punktzahl 152  
Einfachsatz 8,86 € 1,0x
Regelhöchstsatz 20,38 € 2,3x
Höchstsatz 31,01 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung von Gipsabdrücken nach GOÄ 3311 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie Fehler vermeiden und Honorarverluste verhindern.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3311

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Ziffer 3311 im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter den orthopädisch-chirurgischen konservativen Leistungen wie folgt:

Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für einen Unterarm einschließlich Hand oder für einen Unterschenkel einschließlich Fuß oder für Ober- oder Unterarm- oder Unterschenkel-stumpf

Diese Leistung umfasst die vollständige handwerkliche und medizinische Durchführung der Abdrucknahme oder der Modellherstellung. Ziel ist es, eine präzise anatomische Abformung des betroffenen Körperteils zu gewinnen, die als Grundlage für die spätere Versorgung dient. Die Ziffer deckt die Arbeitszeit des Arztes sowie die Nutzung der Praxisinfrastruktur ab.

GOÄ 3311 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Abrechnung der GOÄ 3311 ist in der orthopädischen und unfallchirurgischen Praxis von hoher Relevanz. Typische Indikationen für diese Leistung sind die Vorbereitung von orthopädischen Maßschuhen, individuellen Schienen, Orthesen oder Prothesen nach Amputationen. Auch die Dokumentation von Deformitäten kann in seltenen Fällen eine Modellherstellung erfordern.

Wichtig ist die anatomische Abgrenzung der behandelten Region. Die Ziffer 3311 bezieht sich explizit auf den Unterarm einschließlich Hand, den Unterschenkel einschließlich Fuß sowie auf Stümpfe im Bereich des Oberarms, Unterarms oder Unterschenkels. Liegt die Indikation für eine Abformung der gesamten Extremität vor, muss auf andere Ziffern ausgewichen werden.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die medizinische Notwendigkeit der Modellherstellung, beispielsweise zur präzisen Anpassung einer individuellen Orthese, stets klar aus der Indikationsstellung hervorgeht.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3311

Fallbeispiel 1: Versorgung nach Unterschenkelamputation

Ein Patient stellt sich zur Anpassung einer Erstprothese nach einer stattgehabten Unterschenkelamputation vor. Zur Erstellung des passgenauen Prothesenschafts fertigt der Arzt einen Gipsabdruck des Unterschenkelstumpfes an. Neben der klinischen Untersuchung und Beratung wird die Modellherstellung nach GOÄ 3311 abgerechnet. Die Materialkosten für die Gipsbinden werden als Sachkosten zusätzlich liquidiert.

Fallbeispiel 2: Individuelle Schienenversorgung bei Handgelenksarthrose

Bei einer ausgeprägten Handgelenksarthrose soll eine maßgefertigte Lagerungsschiene für den Unterarm und die Hand hergestellt werden. Der behandelnde Orthopäde nimmt einen Abdruck des Unterarms einschließlich der Hand mit einem speziellen Abformmaterial. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 3311 zum 2,3-fachen Satz, da keine erschwerenden Faktoren vorlagen.

Fallbeispiel 3: Abdrucknahme bei kindlichem Klumpfuß

Ein Säugling mit einem angeborenen Klumpfuß benötigt eine individuelle Redressionsschiene. Der Arzt nimmt einen Gipsabdruck des Unterschenkels einschließlich des Fußes. Aufgrund der ausgeprägten Abwehrhaltung des Säuglings verzögert sich die Prozedur erheblich. Die Abrechnung erfolgt unter Anwendung der GOÄ 3311 mit einem gesteigerten Faktor von 3,5 unter Angabe der entsprechenden Begründung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3311: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Liquidation der GOÄ 3311 ist die fehlerhafte Kombination mit der GOÄ-Ziffer 3313. Die Ziffer 3313 beschreibt die Abdrucknahme für einen ganzen Arm oder ein ganzes Bein. Da die Ziffer 3311 nur Teilbereiche abdeckt, schließen sich beide Ziffern für dieselbe Extremität gegenseitig aus. Prüfstellen der privaten Krankenversicherungen streichen die Ziffer 3311 konsequent, wenn parallel die höher bewertete Ziffer 3313 angesetzt wird.

Ein weiterer Streitpunkt mit Kostenträgern betrifft die gesonderte Berechnung von Sachkosten. Gemäß § 10 GOÄ dürfen die tatsächlichen Kosten für Gips, Alginat oder andere Abformmaterialien dem Patienten in Rechnung gestellt werden. Oftmals fehlen jedoch die entsprechenden Einkaufsbelege oder die Materialkosten werden pauschal und ohne Einzelnachweis deklariert, was regelmäßig zu Beanstandungen führt.

Achtung: Die bloße Durchführung einer orthopädischen Untersuchung oder einer Standard-Gipsanlage rechtfertigt nicht den Ansatz der GOÄ 3311. Es muss tatsächlich ein Abdruck oder ein bleibendes Modell zur Weiterverarbeitung erstellt worden sein.

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Dokumentation der GOÄ 3311: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel, um Honorarkürzungen abzuwenden. In der Patientenakte muss zweifelsfrei dokumentiert sein, für welches konkrete Körperareal der Abdruck genommen wurde. Zudem sollte der Verwendungszweck des Modells, wie etwa die Herstellung einer spezifischen Orthese, explizit genannt werden.

Falls Besonderheiten während der Abdrucknahme auftreten, die später eine Steigerung des Gebührensatzes rechtfertigen sollen, müssen diese sofort im Detail festgehalten werden. Dazu gehören beispielsweise anatomische Besonderheiten, starke Schmerzzustände des Patienten oder ein erhöhter Zeitaufwand durch unruhige Patienten.

Dokumentation: Gipsabdruck des linken Unterschenkels einschließlich Fuß zur Herstellung einer individuellen Peronäus-Schiene bei Zustand nach Fibularisparese. Erschwerte Abdrucknahme durch ausgeprägte Spastik der Wadenmuskulatur. Materialverbrauch: 3 Gipsbinden.

GOÄ 3311: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ 3311 möglich, erfordert jedoch eine patientenindividuelle Begründung. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand bei Kontrakturen, extreme Schmerzempfindlichkeit oder die Durchführung bei Kleinkindern mit ausgeprägter Unruhe. Auch die Notwendigkeit einer besonders aufwendigen Nachbearbeitung des Modells kann als Begründung dienen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3311 wird häufig im Rahmen eines komplexen Behandlungsfalls erbracht. Erlaubt und sinnvoll ist die Kombination mit beratenden und untersuchenden Leistungen wie den Ziffern 1, 3, 5 oder 7. Auch chirurgische oder orthopädische Grundleistungen können am selben Tag anfallen. Wichtig ist jedoch, dass die Abdrucknahme nicht integraler Bestandteil einer anderen, höher bewerteten operativen oder versorgenden Leistung ist, die die Modellherstellung bereits beinhaltet.

Ziffer 3311 in der neuen GOÄ

Die Leistung „Abdrücke oder Modellherstellung durch Gips oder andere Werkstoffe für einen Unterarm einschließlich Hand oder für einen Unterschenkel einschließlich Fuß oder für Ober- oder Unterarm oder Unterschenkel-stumpf" (2,3-facher Satz bisher: 20,38 €) wird in der neuen GOÄ auf mehrere Ziffern aufgeteilt. Welche gilt, hängt von der dokumentierten Situation ab:

  • Bei Unterarm einschließlich Hand oder Oberarm bzw. Oberarmstumpf oder Unterarmstumpf: 4200 „Abdruckherstellung an einer oberen Extremität, ggf. einschließlich Erstellen eines Konstruktionsplans" (55,14 €)
  • Bei Unterschenkel einschließlich Fuß oder Unterschenkelstumpf: 4204 „Abdruckherstellung an einer unteren Extremität, ggf. einschließlich Erstellen eines Konstruktionsplans" (55,14 €)

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3311

Die GOÄ-Ziffer 3311 wird für die Herstellung von Abdrücken oder Modellen mittels Gips oder anderen Werkstoffen für einen Unterarm inklusive Hand, einen Unterschenkel inklusive Fuß oder für einen entsprechenden Stumpf berechnet. Typische Indikationen sind die Vorbereitung orthopädischer Hilfsmittel oder Prothesen. Die Leistung umfasst sowohl die Materialverarbeitung als auch die Abdrucknahme selbst.
Die GOÄ-Ziffer 3311 darf nicht neben der GOÄ-Ziffer 3313 für denselben Körperabschnitt abgerechnet werden. Die Ziffer 3313 beschreibt die Abdrucknahme für einen ganzen Arm oder ein ganzes Bein und stellt eine höher bewertete Leistung dar. Eine gleichzeitige Abrechnung beider Ziffern für dieselbe Extremität ist daher ausgeschlossen.
Ja, die Kosten für die verwendeten Werkstoffe wie Gips oder Abformmaterialien können als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Diese Auslagen sollten detailliert in der Liquidation aufgeführt werden. Die reinen Arbeitskosten für die Abdrucknahme sind hingegen mit der Gebühr abgegolten.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz kann durch einen erhöhten zeitlichen oder technischen Aufwand begründet werden. Typische Gründe sind beispielsweise starke Kontrakturen, erhebliche Abwehrhaltungen bei pädiatrischen Patienten oder besonders schwierige anatomische Verhältnisse. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung dokumentiert sein.
Nein, die GOÄ-Ziffer 3311 stammt aus dem orthopädisch-chirurgischen Bereich und ist nicht für zahnärztliche Abformungen vorgesehen. Für zahnärztliche Leistungen im Rahmen der GOZ existieren eigene, spezifische Gebührennummern. Die Anwendung der 3311 beschränkt sich auf die Extremitäten und Stümpfe gemäß dem Leistungstext.
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