So rechnen Sie übende Verfahren wie PMR oder autogenes Training nach GOÄ-Ziffer 846 rechtssicher ab. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen und MTT-Analogabrechnung.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 846
GOÄ-Ziffer 846: Übende Verfahren (z. B. autogenes Training) in Einzelbehandlung, Dauer mindestens 20 Minuten – 150 Punkte.
Die GOÄ-Ziffer 846 ist im Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) verortet. Sie bildet die Erbringung von übenden Verfahren in einer Einzelsitzung ab. Die Mindestdauer von 20 Minuten ist ein obligatorisches Leistungsmerkmal, das zwingend eingehalten und dokumentiert werden muss.
Zu den klassischen übenden Verfahren zählen das autogene Training und die progressive Muskelrelaxation nach Jacobson (PMR). Diese Methoden sind feste Bestandteile der psychosomatischen Grundversorgung und dienen der gezielten Spannungsregulation.
GOÄ 846 in der Praxis: Indikationen und Delegation
Die Indikationen für übende Verfahren sind vielfältig und reichen von psychosomatischen Störungen über chronische Schmerzzustände bis hin zu funktionellen Organbeschwerden. Häufig wird die Ziffer im Rahmen von Stressbewältigungstherapien oder zur Begleitbehandlung bei Angststörungen herangezogen.
Ein wichtiger Aspekt in der Praxis ist die Delegationsfähigkeit dieser Leistung. Die Ziffer 846 kann auch berechnet werden, wenn qualifizierte Mitarbeiter wie Diplom-Psychologen die Übungen unter ärztlicher Aufsicht durchführen. Die Gesamtverantwortung verbleibt jedoch stets beim behandelnden Arzt.
Tipp: Auch innovative Methoden wie das respiratorische Biofeedback oder andere Feedbackverfahren können über die GOÄ-Ziffer 846 abgerechnet werden, da die Leistungslegende die Verfahren nur beispielhaft nennt.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 846
Fallbeispiel 1: Progressive Muskelrelaxation bei Spannungskopfschmerz
Ein Patient stellt sich mit chronischen Spannungskopfschmerzen vor. Der Arzt führt eine 25-minütige Einzelsitzung zur progressiven Muskelrelaxation (PMR) nach Jacobson durch. Da die Mindestdauer überschritten wurde, ist die Abrechnung der Ziffer 846 vollumfänglich gerechtfertigt.
Fallbeispiel 2: Autogenes Training bei psychosomatischer Insomnie
Eine Patientin leidet unter stressbedingten Schlafstörungen. Im Rahmen der psychosomatischen Grundversorgung leitet der Arzt sie in einer 20-minütigen Einzelbehandlung im autogenen Training an. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 846 zum Regelsatz (2,3-fach).
Fallbeispiel 3: Medizinische Trainingstherapie (MTT) in analoger Anwendung
Ein Patient absolviert nach einer Knie-Operation eine medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining unter ständiger ärztlicher Aufsicht. Gemäß der Empfehlung der Bundesärztekammer wird diese Leistung analog nach GOÄ 846 analog berechnet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 846: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler ist das Missachten der strengen Ausschlusskriterien. Die GOÄ-Ziffer 846 darf am selben Tag nicht neben der Ziffer 725 (Einzel-Inhalationsbehandlung) oder der Ziffer 849 (Psychotherapeutische Aussprache) abgerechnet werden.
Zudem fordern private Krankenversicherungen und Beihilfestellen oft den Nachweis der Mindestdauer. Fehlt die Angabe der Dauer von mindestens 20 Minuten auf der Rechnung, führt dies regelmäßig zu Beanstandungen und Honorarkürzungen.
Achtung: Die Beihilfe beschränkt die Erstattungsfähigkeit von übenden Verfahren oft auf maximal 12 Sitzungen je Krankheitsfall. Der Arzt sollte den Patienten vorab über eventuelle Erstattungsgrenzen aufklären.
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Dokumentation der GOÄ 846: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarrückforderungen. In der Patientenakte müssen das angewandte übende Verfahren, die konkrete Indikation sowie die genaue Therapiedauer explizit festgehalten werden.
Auch der Therapieverlauf und die Reaktion des Patienten auf die Übung sollten kurz skizziert werden. Bei delegierten Leistungen muss zudem der Name des durchführenden qualifizierten Mitarbeiters dokumentiert sein.
Dokumentationsbeispiel: 25 Min. Einzelbehandlung PMR nach Jacobson bei chronischem Spannungskopfschmerz. Patient kooperativ, Entspannungseffekt subjektiv gut spürbar. Keine Komplikationen.
GOÄ 846: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes (2,3-fach) bis zum 3,5-fachen Satz ist bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder besonderem Zeitaufwand möglich. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte Konzentrationsstörung des Patienten oder erhebliche körperliche Barrieren, die das Erlernen der Übung erschweren.
Typische Ziffernkombinationen
Die Ziffer 846 lässt sich gut mit beratenden Leistungen wie der Ziffer 1 oder 3 kombinieren, sofern diese in einer separaten Sitzung am selben Tag stattfinden. Auch die Kombination mit physikalisch-medizinischen Leistungen wie der Ziffer 506 (Krankengymnastik) ist bei der analogen MTT-Abrechnung üblich.
Ziffer 846 in der neuen GOÄ
Die übenden Verfahren in Einzelbehandlung werden in der neuen GOÄ nach Methode und Dauer ausdifferenziert. Dabei entfällt eine Lücke: Sitzungen von 20 bis 24 Minuten, die nach der alten 846 (Mindestdauer 20 Minuten) abrechenbar waren, haben in der neuen GOÄ keinen direkten Nachfolger — die niedrigste neue Stufe beginnt bei 25 Minuten.
\nÜbende Verfahren ohne apparative Rückmeldung (z. B. autogenes Training, Progressive Muskelrelaxation, Hypnose), Einzelbehandlung
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- 4424 Dauer mindestens 25 Minuten (31,27 €) — einmal je Sitzung \n
- 4425 Dauer mindestens 50 Minuten (62,03 €) — einmal je Sitzung \n
Biofeedback und Neurofeedback durch Rückmeldung apparativ gemessener Körpersignale
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- 4532 Dauer mindestens 45 Minuten (81,77 €) — bis zu achtmal je Behandlungsfall berechnungsfähig \n
- 5008 „Biofeedback bei Tinnitus", je Sitzung (45,03 €) \n
Störungsorientierte Trainingsverfahren, auch PC-gestützt
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- 4431 „Anleitung, Auswertung und Bewertung von störungsorientierten Trainingsverfahren, Dauer mindestens 40 Minuten" (45,92 €) — Bereitstellungskosten für PC-gestützte Verfahren sind nicht gesondert berechnungsfähig \n
Heute bringt die 846 beim 2,3-fachen Satz 20,10 €. In der neuen GOÄ hängt die richtige Ziffer von Methode, Dauer und Indikation ab — die Dokumentation dieser drei Punkte ist Abrechnungsvoraussetzung.
\nStand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 846
Was hat nicht gestimmt?