Erfahren Sie, wie Sie die GOÄ-Ziffer 847 für übende Verfahren in der Gruppenbehandlung rechtssicher abrechnen, Fehler vermeiden und Steigerungssätze nutzen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 847
Übende Verfahren (z. B. autogenes Training) in Gruppenbehandlung mit höchstens zwölf Teilnehmern, Dauer mindestens 20 Minuten, je Teilnehmer
Die GOÄ-Ziffer 847 beschreibt eine therapeutische Leistung aus dem Bereich der Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie. Sie umfasst die Anleitung und Durchführung von übenden Verfahren in einer Gruppe. Typische Beispiele hierfür sind das autogene Training oder die progressive Muskelrelaxation nach Jacobson.
Die Leistung wird pro Teilnehmer berechnet und setzt eine aktive therapeutische Anleitung voraus. Die Ziffer zielt darauf ab, Patienten Techniken zur Selbstregulation und Stressbewältigung zu vermitteln. Die Mindestdauer von 20 Minuten stellt dabei eine unverzichtbare Kernvoraussetzung für die erfolgreiche Abrechnung dar.
GOÄ 847 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation
Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 847 ist bei einer Vielzahl von Indikationen medizinisch begründet. Hierzu zählen insbesondere chronische Schmerzzustände, Angststörungen, Schlafstörungen sowie psychosomatische Beschwerden. Auch im Rahmen der kardiologischen Rehabilitation oder bei funktionellen Organbeschwerden kommen entspannungsfokussierte Gruppenbehandlungen regelmäßig zum Einsatz.
Die Leistungslegende gibt eine maximale Gruppengröße von zwölf Teilnehmern vor. Diese Teilnehmergrenze bezieht sich auf die Gesamtzahl der anwesenden Personen, unabhängig von deren jeweiligem Versichertenstatus. Eine Überschreitung dieser Grenze ist nur dann zulässig, wenn medizinische oder lerntechnische Gründe dem nicht entgegenstehen.
Tipp: Die Anwendung der Feldenkrais-Methode in der Gruppe kann analog nach der GOÄ-Ziffer 847 abgerechnet werden, sofern die medizinische Notwendigkeit gegeben ist.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 847
Fallbeispiel 1: Autogenes Training bei chronischem Stress
Ein Patient mit einem chronischen Erschöpfungssyndrom nimmt an einer wöchentlichen Gruppe für autogenes Training teil. Die Sitzung dauert 30 Minuten und wird mit insgesamt acht Teilnehmern durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt für den privat versicherten Patienten mit der GOÄ-Ziffer 847 zum Regelsatz.
Fallbeispiel 2: Progressive Muskelrelaxation bei Spannungskopfschmerz
Eine Patientin leidet unter rezidivierenden Spannungskopfschmerzen und erlernt in einer therapeutisch geleiteten Kleingruppe die progressive Muskelrelaxation (PMR). Die Sitzungsdauer beträgt 25 Minuten. Da die medizinische Notwendigkeit klar dokumentiert ist, wird die GOÄ-Ziffer 847 erfolgreich liquidiert.
Fallbeispiel 3: Analoge Abrechnung der Feldenkrais-Therapie
Ein Patient mit chronischen Rückenschmerzen nimmt an einer funktionellen Bewegungstherapie nach der Feldenkrais-Methode in der Gruppe teil. Die Sitzung dauert 45 Minuten. Die Abrechnung erfolgt über die analoge Anwendung der GOÄ-Ziffer 847, da diese Methode im Gebührenverzeichnis nicht eigenständig abgebildet ist.
Häufige Fehler bei der GOÄ 847: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 847 ist das Fehlen der konkreten Zeitangabe auf der Rechnung. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ muss die Mindestdauer von 20 Minuten explizit auf der Liquidation ausgewiesen werden. Fehlt dieser Hinweis, führt dies in der Regel zur Beanstandung durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen.
Zudem müssen die strikten Ausschlussziffern beachtet werden. Die GOÄ-Ziffer 847 darf nicht neben den Ziffern 20 (strukturierte Schulung), 33 (Schulung bei chronischen Erkrankungen) oder 725 (physiotherapeutische Komplexbehandlung) abgerechnet werden. Auch eine Aufteilung einer einzigen Sitzung in zwei separate Termine am selben Tag zur künstlichen Honorarvermehrung ist unzulässig.
Achtung: Die Abgrenzung zur GOÄ-Ziffer 20 ist essenziell. Wenn die Sitzung keinen spezifisch übenden Charakter besitzt, sondern allgemeinen Beratungscharakter hat (Psychoedukation), ist die GOÄ-Ziffer 20 heranzuziehen, sofern deren Mindestdauer von 50 Minuten erreicht wird.
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Dokumentation der GOÄ 847: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Fundament, um Honorarkürzungen abzuwenden. In der Patientenakte müssen das Datum, die genauen Uhrzeiten von Beginn und Ende der Sitzung sowie die angewandte therapeutische Methodik festgehalten werden. Auch die ungefähre Gruppengröße sollte kurz vermerkt werden.
Zusätzlich empfiehlt es sich, den individuellen Therapieverlauf und die Compliance des Patienten kurz zu skizzieren. Dies belegt die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall und erleichtert die Argumentation bei eventuellen Rückfragen der Kostenträger.
Dokumentation: 15.10.2023, 14:00 - 14:30 Uhr. Durchführung von Autogenem Training in der Kleingruppe (8 Teilnehmer). Patient zeigt gute Entspannungsfähigkeit, keine Komplikationen.
GOÄ 847: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz der GOÄ-Ziffer 847 liegt beim 2,3-fachen Satz und beträgt 6,03 €. Bei Vorliegen besonderer Erschwernisse kann die Gebühr bis zum 3,5-fachen Satz (9,17 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine ausgeprägte Unruhe der Gruppe, erhebliche kognitive Einschränkungen einzelner Teilnehmer oder ein außergewöhnlich hoher Vorbereitungsaufwand.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ-Ziffer 847 kann am selben Tag mit beratenden Leistungen wie der GOÄ-Ziffer 1 oder 3 kombiniert werden, sofern diese außerhalb der Gruppenbehandlung stattfinden. Auch symptombezogene Untersuchungen nach GOÄ-Ziffer 5 sind parallel berechnungsfähig. Es muss jedoch stets auf eine strikte zeitliche und inhaltliche Trennung der Leistungen geachtet werden, um Überschneidungen zu vermeiden.
Ziffer 847 in der neuen GOÄ
Die Gruppenbehandlung mit übenden Verfahren wird in der neuen GOÄ nach Teilnehmerzahl, Altersgruppe und Sitzungsdauer aufgefächert. Die Teilnehmerzahl ist in der Rechnung anzugeben.
Erwachsene (21 Jahre und älter)
- 4426 1 bis 10 Teilnehmer, Dauer mindestens 25 Minuten (7,90 €) je Sitzung und Teilnehmer
- 4427 1 bis 10 Teilnehmer, Dauer mindestens 50 Minuten (15,45 €) je Sitzung und Teilnehmer
- 4428 11 bis 12 Teilnehmer, Dauer mindestens 50 Minuten (11,79 €) je Sitzung und Teilnehmer
Kinder, Jugendliche und Adoleszenten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr
- 4429 bis zu 6 Teilnehmer, Dauer mindestens 25 Minuten (15,56 €) je Sitzung und Teilnehmer
- 4430 bis zu 6 Teilnehmer, Dauer mindestens 50 Minuten (30,52 €) je Sitzung und Teilnehmer
- 4426 7 bis 10 Teilnehmer, Dauer mindestens 25 Minuten (7,90 €) je Sitzung und Teilnehmer
- 4427 7 bis 10 Teilnehmer, Dauer mindestens 50 Minuten (15,45 €) je Sitzung und Teilnehmer
- 4428 11 bis 12 Teilnehmer, Dauer mindestens 50 Minuten (11,79 €) je Sitzung und Teilnehmer
Zwei Lücken gegenüber der alten 847: Für Gruppen mit 11 bis 12 Teilnehmern und einer Sitzungsdauer von 25 bis 49 Minuten gibt es keinen neuen Nachfolger — weder für Erwachsene noch für Kinder. Die neue GOÄ setzt die Mindestsitzungsdauer bei dieser Gruppengröße auf 50 Minuten.
Heute bringt die 847 beim 2,3-fachen Satz 6,03 € je Teilnehmer.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 847
Was hat nicht gestimmt?