Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 801 wirft oft Fragen auf. Unser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie die psychiatrische Untersuchung rechtssicher liquidieren.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 801
Eingehende psychiatrische Untersuchung – gegebenenfalls unter Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson –
Die GOÄ-Ziffer 801 beschreibt eine eingehende psychiatrische Untersuchung, die einen wesentlichen Baustein in der psychiatrischen Diagnostik darstellt. Diese Leistung umfasst die systematische Erfassung des psychischen Befundes des Patienten. Dabei müssen nicht zwingend alle theoretisch denkbaren Teilaspekte des psychopathologischen Status erhoben werden, um die Kriterien einer gründlichen Untersuchung zu erfüllen.
Ein besonderes Merkmal dieser Ziffer ist die optionale Einbeziehung von Bezugs- oder Kontaktpersonen. Dies ist in der psychiatrischen Praxis häufig unerlässlich, um ein vollständiges Bild der Symptomatik zu erhalten. Die Ziffer ist mit 250 Punkten bewertet, was im einfachen Satz einem Honorar von 14,57 Euro entspricht.
GOÄ 801 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung zur symptombezogenen Untersuchung
Die Abrechnung der GOÄ 801 setzt eine umfassende psychiatrische Exploration voraus. Typische Indikationen sind die Erstdiagnostik psychischer Störungen oder die Abklärung akuter Verschlechterungen. Grenzt sich die Untersuchung lediglich auf einen kleinen Teilbereich ein, ist die Ziffer nicht ansetzbar. In solchen Fällen muss auf die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5 zurückgegriffen werden.
Häufig stellt sich in der Praxis die Frage, ob die neurologische Untersuchung nach GOÄ 800 und die psychiatrische Untersuchung nach GOÄ 801 nebeneinander berechnet werden dürfen. Dies ist grundsätzlich möglich, da kein direkter Ausschluss in der GOÄ formuliert ist. Voraussetzung ist jedoch, dass beide Leistungen vollständig und unabhängig voneinander erbracht und dokumentiert werden.
Tipp: Achten Sie bei der Nebeneinanderberechnung von GOÄ 800 und GOÄ 801 auf eine strikt getrennte Dokumentation der neurologischen und psychiatrischen Befunde, um Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 801
Fallbeispiel 1: Erstvorstellung bei Verdacht auf schwere depressive Episode
Ein Patient stellt sich erstmals mit Symptomen einer schweren depressiven Episode in der Praxis vor. Der Arzt führt eine eingehende psychiatrische Exploration durch, erhebt den psychopathologischen Befund und bezieht die Ehefrau als Bezugsperson ein. Da eine umfassende Diagnostik stattfindet, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 801 vollumfänglich gerechtfertigt.
Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei bekannter Schizophrenie mit akuter Verschlechterung
Bei einem Patienten mit bekannter Schizophrenie kommt es zu einer akuten Verschlechterung des Zustandsbildes mit paranoiden Halluzinationen. Der Arzt führt eine erneute, gründliche psychiatrische Untersuchung durch, um die Medikation anzupassen. Aufgrund der medizinischen Notwendigkeit durch die gravierende Veränderung des Krankheitsbildes ist die erneute Berechnung der GOÄ 801 zulässig.
Fallbeispiel 3: Psychiatrische Untersuchung eines demenzkranken Patienten
Ein älterer Patient mit fortgeschrittener Demenz wird in Begleitung seiner Tochter untersucht. Da eine direkte Kommunikation mit dem Patienten stark eingeschränkt ist, erfolgt die Untersuchung unter intensiver Einschaltung der Bezugsperson. Diese Konstellation entspricht exakt dem Leistungsinhalt der GOÄ 801 und wird entsprechend abgerechnet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 801: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Kombination der GOÄ 801 mit anderen Ziffern. Die Leistungslegende schließt das Nebeneinanderberechnen bestimmter Ziffern explizit aus. Dazu gehören unter anderem die GOÄ-Ziffern 4, 8, 807, 825, 826, 830 und 1400. Auch die Erhebung einer Fremdanamnese nach GOÄ 835 ist am selben Tag nicht zulässig.
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen beanstanden häufig die wiederholte Abrechnung der GOÄ 801 innerhalb kurzer Zeiträume. Eine engmaschige Wiederholung ist nur bei einer gravierenden Veränderung des Krankheitsbildes oder dem Auftreten einer neuen Erkrankung begründbar. Routinekontrollen ohne Befundänderung rechtfertigen keine erneute Abrechnung der GOÄ 801.
Achtung: Die Erhebung einer Fremdanamnese nach GOÄ 835 darf nicht neben der GOÄ 801 berechnet werden, da die Einbeziehung von Bezugspersonen bereits in die GOÄ 801 einkalkuliert ist.
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Dokumentation der GOÄ 801: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die wesentlichen Kernbereiche der psychopathologischen Symptomatik detailliert festgehalten werden. Dazu gehören Angaben zur Orientierung, zum Bewusstsein, zur Stimmungslage sowie zu eventuellen Denk- oder Wahrnehmungsstörungen.
Falls eine Bezugsperson in die Untersuchung einbezogen wurde, sollte dies ebenfalls explizit dokumentiert werden. Ein kurzer Vermerk über die Anwesenheit und den Beitrag der Kontaktperson sichert den vollständigen Leistungsinhalt der Ziffer ab.
Dokumentation: Eingehende psychiatrische Untersuchung durchgeführt. Patient bewusstseinsklar, allseits orientiert. Stimmung gedrückt, Antrieb vermindert. Keine produktive Symptomatik. Ehefrau zur Exploration der häuslichen Situation einbezogen.
GOÄ 801: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer 801 kann bei erhöhtem Aufwand über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind eine erschwerte Kommunikation, ausgeprägte Agitiertheit des Patienten oder ein extrem hoher Zeitaufwand bei der Einbeziehung von Bezugspersonen. Die Begründung muss stets patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Sehr häufig wird die GOÄ 801 in Kombination mit therapeutischen Leistungen erbracht. Die Nebeneinanderberechnung mit der psychiatrischen Behandlung nach GOÄ 806 ist zulässig und spiegelt den klinischen Alltag wider. Auch die Kombination mit somatischen Untersuchungsziffern ist unter Beachtung der Ausschlusskriterien möglich, sofern die medizinische Notwendigkeit gegeben ist.
Ziffer 801 in der neuen GOÄ
Wo heute eine einzige Ziffer steht, unterscheidet der Entwurf fünf Konstellationen:
- Bei Erhebung der psychiatrischen Anamnese (keine Untersuchung), Dauer mindestens 45 Minuten: 4404 „Erhebung der psychiatrischen, kinder- und jugendpsychiatrischen, psychotherapeutischen oder psychosomatischen Anamnese, Dauer mindestens 45 Minuten, ggf. unter Einschaltung einer Bezugs- oder Kontaktperson, bei Kindern, Jugendlichen und Adoleszenten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr unter Berücksichtigung familiendynamischer und entwicklungsbezogener Faktoren" (109,04 €)
- Bei mindestens 21, Dauer mindestens 15 Minuten: 4400 „Psychiatrische, psychotherapeutische oder psychosomatische Untersuchung, ggf.…" (11,98 €), einmal
- Bei mindestens 21, Dauer mindestens 15 Minuten: 4401 „Psychiatrische, psychotherapeutische oder psychosomatische Untersuchung, ggf.…" (37,56 €), je vollendete 15 Minuten, bis zu viermal je Sitzung
- Bei unter 21, Dauer mindestens 15 Minuten: 4402 „Psychiatrische, psychotherapeutische oder psychosomatische Untersuchung von Kindern, Jugendlichen und Adoleszenten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, ggf. einschließlich mehrfacher Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktpersonen unter Berücksichtigung familiendynamischer, entwicklungsphysiologischer, entwicklungssoziologischer und entwicklungspsychologischer Bezüge, Dauer unter 15 Minuten" (17,36 €), einmal
- Bei unter 21, Dauer mindestens 15 Minuten: 4403 „Psychiatrische, psychotherapeutische oder psychosomatische Untersuchung von Kindern, Jugendlichen und Adoleszenten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, ggf. einschließlich mehrfacher Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktpersonen unter Berücksichtigung familiendynamischer, entwicklungsphysiologischer, entwicklungssoziologischer und entwicklungspsychologischer Bezüge, Dauer unter 15 Minuten" (43,37 €), je vollendete 15 Minuten, bis zu viermal je Sitzung
Die Spanne reicht von 11,98 € bis 109,04 €; heute liegt der 2,3-fache Satz bei 33,51 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 801
Was hat nicht gestimmt?