Wie Sie die GOÄ-Ziffer 717 für die funktionelle Entwicklungsprüfung beim Kleinkind rechtssicher abrechnen und typische Honorarverluste vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 717
Prüfung der funktionellen Entwicklung bei einem Kleinkind (z. B. Sprechvermögen, Sprachverständnis, Sozialalter) nach standardisierten Methoden mit Dokumentation des entsprechenden Entwicklungsstandes, je Untersuchungsgang
Die GOÄ-Ziffer 717 bewertet die gezielte Überprüfung der kindlichen Entwicklung im Kleinkindalter. Diese Leistung umfasst die Anwendung standardisierter Testverfahren zur Beurteilung von Teilleistungsbereichen wie dem Sprechvermögen, dem Sprachverständnis oder dem Sozialalter. Eine strukturierte Dokumentation des Entwicklungsstandes ist obligater Bestandteil der Leistung.
GOÄ 717 in der Praxis: Altersgrenzen und Indikationen
Die Definition des Begriffs Kleinkind ist in der medizinischen Fachliteratur nicht einheitlich geregelt. Für die Abrechnung der GOÄ 717 wird im Konsens der Altersbereich vom 2. bis zum vollendeten 6. Lebensjahr zugrunde gelegt. Eine Anwendung im ersten Lebensjahr, also im Säuglingsalter, ist explizit ausgeschlossen.
Typische Indikationen für diese Untersuchung sind der Verdacht auf Entwicklungsverzögerungen im sprachlichen oder motorischen Bereich. Auch Auffälligkeiten im Sozialverhalten oder bei der Interaktionsfähigkeit rechtfertigen den Einsatz standardisierter Testverfahren. Die Ziffer ist je Untersuchungsgang berechenbar, sofern ein eigenständiger Testdurchlauf stattfindet.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 717
Fallbeispiel 1: Verdacht auf Sprachentwicklungsverzögerung
Ein dreijähriges Kind wird wegen mangelnder Sprachentwicklung in der Praxis vorgestellt. Der Arzt führt einen standardisierten Sprachtest durch und dokumentiert die Ergebnisse detailliert. Neben der symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ 5 wird die GOÄ 717 für den standardisierten Testlauf abgerechnet.
Fallbeispiel 2: Überprüfung des Sozialalters
Bei einem fünfjährigen Kind bestehen im Kindergarten erhebliche Integrationsprobleme. Zur Abklärung des Sozialalters wendet der Pädiater ein standardisiertes Testverfahren an und hält den Entwicklungsstand schriftlich fest. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 717 zum Regelsatz.
Fallbeispiel 3: Entwicklungsdiagnostik bei einem zweijährigen Kind
Im Rahmen einer erweiterten Vorsorge wird bei einem zweijährigen Kind die funktionelle Entwicklung der Motorik und des Sprachverständnisses überprüft. Nach Durchführung der standardisierten Testbögen erfolgt die Dokumentation. Die Leistung wird mit der Ziffer 717 liquidiert.
Häufige Fehler bei der GOÄ 717: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler ist die Missachtung der strengen Ausschlussziffern der GOÄ. Die Ziffer 717 darf nicht am selben Behandlungstag neben den psychiatrischen und psychodiagnostischen Leistungen nach den Ziffern 800, 801, 856 und 857 berechnet werden. Auch die Nebeneinanderberechnung mit der Ziffer 718 oder der audiometrischen Leistung nach Ziffer 1555 ist ausgeschlossen.
Achtung: Private Krankenversicherungen prüfen das Alter des Kindes bei der Abrechnung der GOÄ 717 sehr genau. Eine Abrechnung vor dem ersten Geburtstag (Säuglingsalter) führt regelmäßig zur Beanstandung und Honorarkürzung.
Zudem bemängeln Kostenträger häufig das Fehlen von Angaben zum verwendeten Testverfahren. Die bloße Behauptung einer Entwicklungsprüfung ohne Benennung der standardisierten Methode reicht für eine erfolgreiche Erstattung meist nicht aus.
Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.
Dokumentation der GOÄ 717: Praxisbewährte Hinweise
Für eine rechtssichere Abrechnung ist eine lückenlose Dokumentation in der Patientenakte unerlässlich. Es muss ersichtlich sein, welches standardisierte Testverfahren angewendet wurde. Auch die konkreten Testergebnisse und der daraus resultierende Entwicklungsstand müssen festgehalten werden.
Dokumentation: Durchführung des standardisierten Entwicklungstests (z. B. TD-Sprech) bei 3-jährigem Kind. Sprachverständnis altersgemäß, leichte Defizite im aktiven Sprechvermögen dokumentiert. Förderempfehlung ausgesprochen.
Die Dokumentation dient im Streitfall als wichtigster Nachweis gegenüber den privaten Krankenversicherungen oder Beihilfestellen. Eine unvollständige Aktenführung gefährdet den Honoraranspruch des Arztes nachhaltig.
GOÄ 717: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des Schwellenwertes von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ 717 gut begründbar. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte Unruhe oder mangelnde Kooperation des Kleinkindes, die den zeitlichen Aufwand erheblich verlängern. Auch sprachliche Barrieren bei den Eltern, die eine aufwendigere Instruktion erfordern, rechtfertigen eine Faktorerhöhung.
Tipp: Nutzen Sie bei der Steigerung konkrete, patientenbezogene Begründungen wie "Erhöhter Zeitaufwand durch ausgeprägte motorische Unruhe und Verweigerungshaltung des Kindes".
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 717 lässt sich hervorragend mit der symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5 oder der eingehenden Beratung nach GOÄ-Ziffer 3 kombinieren. Auch die Ausstellung von Bescheinigungen nach GOÄ-Ziffer 70 ist im selben Behandlungsfall denkbar, sofern die formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Achten Sie stets darauf, dass keine der ausgeschlossenen Ziffern am selben Tag dokumentiert wird.
Ziffer 717 in der neuen GOÄ
Wo heute eine einzige Ziffer steht, unterscheidet der Entwurf zwei Konstellationen: Die Dokumentation entscheidet, ob eine Abrechnung möglich ist.
- Bei Patient unter 6 Jahren, standardisierte Prüfung der funktionellen Entwicklung (nicht rein orientierende Untersuchung der Sprachentwicklung): 4006 „Prüfung der funktionellen Entwicklung bei einem Patienten bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (z.B. Sprechvermögen, Sprachverständnis, Sozialalter) nach standardisierten Methoden mit Dokumentation des entsprechenden Entwicklungsstandes, je Untersuchungsgang" (19,17 €), je Untersuchungsgang
- Bei Patient unter 6 Jahren: kein eigenständiger Nachfolger im Entwurf
- Bei orientierende Untersuchung der Sprachentwicklung, Patient bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 4005 „Orientierende Untersuchung der Sprachentwicklung bei einem Patienten bis zum …" (24,17 €), 1x je Sitzung
Die Spanne reicht von 19,17 € bis 24,17 €; heute liegt der 2,3-fache Satz bei 14,74 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 717
Was hat nicht gestimmt?