Die GOÄ-Ziffer 70 für kurze Bescheinigungen und AUs gehört zum Praxisalltag. Erfahren Sie, wie Sie Fallstricke vermeiden und Honorarverluste verhindern.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 70
Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – 40 Punkte
Die GOÄ-Ziffer 70 bewertet die Ausstellung einer kurzen schriftlichen Bescheinigung oder eines kurzen Zeugnisses. Hierzu zählt explizit auch die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Diese Leistung ist im Abschnitt B VI („Berichte, Briefe“) der Gebührenordnung für Ärzte verortet.
Voraussetzung für die Berechnung ist stets die Schriftlichkeit der Äußerung. Mündliche oder telefonische Auskünfte können unter dieser Ziffer nicht abgerechnet werden. Der Leistungsinhalt ist bewusst schlank gehalten, um den bürokratischen Mindestaufwand im Praxisalltag abzubilden.
GOÄ 70 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung
Die Ziffer 70 kommt im Praxisalltag häufig zum Einsatz. Typische Indikationen sind neben der klassischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch kurze Schulatteste, Anwesenheitsbescheinigungen für den Arbeitgeber oder kurze Bestätigungen über einen erfolgten Praxisbesuch. Diese Bescheinigungen dienen primär dem Nachweis gegenüber Dritten.
Wichtig ist die Abgrenzung zu umfangreicheren Schriftstücken. Sobald die schriftliche Äußerung über eine bloße Bestätigung von Tatsachen hinausgeht, ist die GOÄ 70 nicht mehr zutreffend. In solchen Fällen kommen eher der ausführliche schriftliche Krankheitsbericht nach GOÄ 75 oder gutachtliche Äußerungen nach den Ziffern 80 oder 85 in Betracht.
Tipp: Eine einfache Befundmitteilung oder ein Laborzettel für den Patienten ist keine Bescheinigung nach Ziffer 70. Solche Unterlagen sind mit der Gebühr für die zugrundeliegende Hauptleistung abgegolten und dürfen nicht separat berechnet werden.
Auch Rezepte, Überweisungen oder Einweisungen stellen keine Bescheinigungen im Sinne der GOÄ 70 dar. Die Ausstellung eines Rezepts ist eine Verordnung und somit Teil der Beratungsleistung oder wird bei einer reinen Wiederholungsverordnung über die GOÄ-Ziffer 2 abgerechnet.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 70
Fallbeispiel 1: Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ein privat versicherter Patient stellt sich mit einem akuten grippalen Infekt in der Praxis vor. Nach der Untersuchung stellt der Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber aus. Neben der symptombezogenen Untersuchung (GOÄ 5) und der Beratung (GOÄ 1) wird die GOÄ 70 für die AU-Bescheinigung abgerechnet.
Die Abrechnung der GOÄ 70 ist hier vollkommen korrekt, da es sich um ein kurzes Zeugnis handelt. Bei gesetzlich versicherten Patienten hingegen ist die AU-Ausstellung über die EBM-Versichertenpauschale abgegolten, sodass Vertragsärzte die GOÄ 70 in diesem Fall nicht anwenden dürfen.
Fallbeispiel 2: Kurzes Schulattest für einen Schüler
Ein Schüler benötigt nach einer Erkrankung eine kurze schriftliche Bestätigung für die Schule, dass er wieder am Sportunterricht teilnehmen darf. Der Arzt stellt dieses kurze ärztliche Zeugnis aus. Die Abrechnung erfolgt direkt gegenüber den Eltern nach GOÄ 70.
Da es sich um eine kurze Bescheinigung ohne ausführliche medizinische Begründung oder Epikrise handelt, ist die Ziffer 70 die zutreffende Wahl. Die Kosten werden in der Regel nicht von der Krankenversicherung übernommen, da es sich um eine Verlangensleistung handelt.
Fallbeispiel 3: Aktualisierung des Medikationsplans (analog)
Im Rahmen einer Kontrolluntersuchung wird der Medikationsplan eines chronisch kranken Patienten angepasst und ausgedruckt. Gemäß der Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer darf für die Erstellung oder Aktualisierung des Medikationsplans die GOÄ 70 analog herangezogen werden.
Die analoge Anwendung ermöglicht eine angemessene Honorierung dieses zeitaufwendigen Prozesses. In der Rechnung muss diese Leistung explizit als Analogbewertung gekennzeichnet werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 70: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das Nebeneinanderberechnen der GOÄ 70 mit ausgeschlossenen Ziffern. Die GOÄ-Ziffer 70 darf explizit nicht neben den Ziffern 95, 96 und 435 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind zwingend einzuhalten, um Kürzungen durch private Krankenversicherungen zu vermeiden.
Achtung: Werden im Rahmen desselben Arzt-Patienten-Kontaktes mehrere unterschiedliche Bescheinigungen ausgestellt (z. B. eine AU und eine separate Liegebescheinigung), ist die GOÄ 70 mehrfach berechnungsfähig. Dies muss jedoch auf der Rechnung transparent begründet werden.
Häufig beanstanden Prüfstellen auch die Abrechnung der GOÄ 70 für das Ausfüllen von Konsiliarscheinen oder Überweisungen. Diese Tätigkeiten sind mit den jeweiligen Hauptleistungen (z. B. der Konsiliargebühr nach GOÄ 60) abgegolten. Eine separate Berechnung der Ziffer 70 ist in diesen Fällen unzulässig.
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Dokumentation der GOÄ 70: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament jeder rechtssicheren Abrechnung. Für die GOÄ 70 muss in der Patientenakte klar vermerkt werden, welche konkrete Bescheinigung ausgestellt wurde. Der bloße Eintrag "Attest" oder "Bescheinigung" reicht bei einer Überprüfung oft nicht aus.
Es empfiehlt sich, eine Kopie oder ein digitales Duplikat des ausgestellten Dokuments direkt in der elektronischen Patientenakte zu hinterlegen. So kann bei Rückfragen von Kostenträgern sofort nachgewiesen werden, dass es sich um eine kurze Bescheinigung im Sinne der Leistungslegende handelte.
Dokumentation:
Ausstellung einer kurzen Bescheinigung (AU-Bescheinigung vom 15.10. bis 18.10. wegen akuter Gastroenteritis) nach GOÄ 70. Kopie in der Akte hinterlegt.
GOÄ 70: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz der GOÄ 70 liegt beim 2,3-fachen Satz bei 5,36 €. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 3,5 (8,16 €) ist bei erhöhtem Aufwand möglich. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind beispielsweise ein erhöhter Zeitaufwand durch Fremdsprachigkeit des Patienten oder die Notwendigkeit, komplexe Vorbefunde für die Kurzbescheinigung sichten zu müssen.
Die Begründung muss verständlich und patientenbezogen auf der Rechnung angegeben werden. Pauschale Begründungen wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne nähere Erläuterung werden von den privaten Krankenversicherungen meist zurückgewiesen.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 70 wird sehr häufig in Kombination mit Beratungs- und Untersuchungsleistungen abgerechnet. Typisch ist die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 1 (Beratung) oder der GOÄ-Ziffer 5 (symptombezogene Untersuchung). Auch neben therapeutischen Leistungen wie Injektionen oder Verbänden ist die Ziffer 70 problemlos berechnungsfähig, sofern kein expliziter Ausschluss vorliegt.
Nicht zulässig ist die Kombination mit der GOÄ 75 am selben Tag für denselben Anlass, da die GOÄ 75 bereits einen ausführlichen Bericht darstellt. Hier gilt das Prinzip, dass die speziellere und höherwertige Leistung abzurechnen ist.
Ziffer 70 in der neuen GOÄ
Der Entwurf differenziert bei der Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach der genauen Leistungserbringung — zwei Konstellationen:
- Bei weitere Befüllung der elektronischen Patientenakte mit medizinischen Informationen aus dem aktuellen Behandlungskontext: 31 „Weitere Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) mit medizinischen Informationen aus dem aktuellen Behandlungskontext, einschließlich Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten" (5,00 €, einmal je Behandlungsfall)
- Sonst: 300 „Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, z.B. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ggf. einschließlich elektronische Übersendung nach Einwilligung des Patienten" (6,47 €)
Die Spanne der Festpreise reicht von 5,00 € bis 6,47 €; heute liegt der 2,3-fache Satz bei 5,36 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 70
Was hat nicht gestimmt?