Die Abrechnung von Schreibgebühren nach GOÄ 96 sorgt in der Praxis oft für Verwirrung. Erfahren Sie, wann die Ziffer anwendbar ist und welche Alternativen es gibt.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 96
Schreibgebühr, je Kopie
Die GOÄ-Ziffer 96 bewertet die Anfertigung von Kopien im Rahmen von schriftlichen Berichten und Gutachten. Diese Leistung ist im Abschnitt B der Gebührenordnung für Ärzte unter den Grundleistungen angesiedelt. Sie stellt eine reine Schreibgebühr dar, die den materiellen und zeitlichen Aufwand für die Vervielfältigung abdeckt.
Die Abrechnung dieser Ziffer ist streng reglementiert. Sie darf nur für Kopien herangezogen werden, die im direkten Zusammenhang mit bestimmten schriftlichen Äußerungen stehen. Eine allgemeine Anwendung für jegliche Kopierarbeiten in der Arztpraxis ist durch die Vorgaben der GOÄ ausgeschlossen.
GOÄ 96 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Abgrenzung
In der täglichen Praxis findet die GOÄ 96 vor allem bei der Erstellung von Gutachten für Versicherungen, Gerichte oder Behörden Anwendung. Wenn ein Arzt ein ausführliches Gutachten erstellt, fordert der Auftraggeber meist eine oder mehrere Kopien an. Diese Kopien können dann über die Ziffer 96 einzeln in Rechnung gestellt werden.
Wichtig ist die Abgrenzung zu Kopien, die für den Patienten selbst angefertigt werden. Verlangt ein Patient Kopien seiner Behandlungsakte, ist die GOÄ 96 nicht anwendbar. In diesen Fällen greift der Aufwendungsersatz nach § 670 BGB, der in der Regel deutlich höhere Erstattungssätze ermöglicht.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 96
Fallbeispiel 1: Gutachten für eine private Unfallversicherung
Ein Arzt erstellt ein ausführliches schriftliches Gutachten nach GOÄ-Ziffer 85 für eine private Unfallversicherung. Die Versicherung bittet um die Zusendung des Originals sowie zweier Kopien. Der Arzt fertigt zudem eine Kopie für seine eigenen Unterlagen an.
In der Abrechnung wird die GOÄ-Ziffer 85 einmalig aufgeführt. Für die insgesamt drei Kopien (zwei für die Versicherung, eine für die Praxis) wird die GOÄ-Ziffer 96 dreifach mit jeweils 0,17 Euro berechnet. Dies ist vollkommen korrekt und entspricht den offiziellen Abrechnungsbestimmungen.
Fallbeispiel 2: Schriftliche Feststellung für das Versorgungsamt
Für ein Verfahren zur Feststellung des Grades der Behinderung erstellt der Arzt eine schriftliche Feststellung nach GOÄ-Ziffer 90. Das Versorgungsamt erhält das Original und eine Kopie, während eine weitere Kopie in der Patientenakte verbleibt.
Neben der GOÄ 90 rechnet die Praxis die GOÄ 96 zweifach ab. Da die Kopien direkt mit der schriftlichen Feststellung verknüpft sind, ist diese Kombination gebührenrechtlich einwandfrei.
Fallbeispiel 3: Kopien der Patientenakte bei Arztwechsel
Ein Patient wechselt den Hausarzt und bittet um Kopien aller Laborbefunde und Arztbriefe der letzten zwei Jahre. Die Praxis kopiert insgesamt 15 Seiten und händigt diese dem Patienten aus.
Eine Abrechnung nach GOÄ 96 ist hier unzulässig, da keine Leistung nach den Ziffern 80, 85 oder 90 vorliegt. Stattdessen stellt die Praxis dem Patienten die Kopierkosten als Auslagenersatz nach § 670 BGB in Rechnung, beispielsweise mit 0,50 Euro pro Seite.
Häufige Fehler bei der GOÄ 96: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 96 ist die Anwendung neben unzulässigen Ziffern. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob die Kopiergebühr zusammen mit allgemeinen Beratungen oder Untersuchungen abgerechnet wurde. Ist dies der Fall, wird die Position umgehend gestrichen.
Ein weiterer Fehler betrifft den Steigerungssatz. Da es sich um eine reine Schreibgebühr handelt, darf kein Steigerungsfaktor angewendet werden. Die Abrechnung muss zwingend zum einfachen Gebührensatz von 0,17 Euro erfolgen.
Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 96 neben anderen Ziffern als 80, 85 oder 90 führt regelmäßig zu Beanstandungen und Honorarkürzungen durch die Kostenträger.
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Dokumentation der GOÄ 96: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss klar ersichtlich sein, wie viele Kopien angefertigt wurden und für wen diese bestimmt waren. Auch die Archivkopie für die Praxis sollte explizit erwähnt werden.
Prüfer fordern im Zweifelsfall den Nachweis an, dass die Kopien tatsächlich im Rahmen einer gutachtlichen Äußerung erstellt wurden. Eine präzise Erfassung im Praxisverwaltungssystem (PVS) verhindert hier unnötige Diskussionen mit den Versicherern.
Dokumentation: Erstellung eines ausführlichen Gutachtens nach GOÄ 85. Anfertigung von 2 Kopien für den Auftraggeber (Haftpflichtversicherung) und 1 Kopie für die eigene Patientenakte. Abrechnung von 3 x GOÄ 96.
GOÄ 96: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer 96 besitzt keine Steigerungsfähigkeit im klassischen Sinne. Der Verordnungsgeber hat festgelegt, dass diese Leistung nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnet werden darf. Ein Abweichen von diesem Satz ist rechtlich nicht zulässig und führt bei Prüfungen sofort zur Beanstandung.
Typische Ziffernkombinationen
Die Ziffer 96 darf ausschließlich neben den Ziffern 80, 85 und 90 abgerechnet werden. Jede andere Kombination ist ein Verstoß gegen die Abrechnungsbestimmungen. Für alle anderen Kopierleistungen im Praxisalltag müssen alternative Wege der Kostenerstattung gewählt werden.
Tipp: Für Kopien außerhalb von Gutachten (z. B. Befundkopien für den Patienten) sollte eine Auslagenpauschale nach § 670 BGB in Rechnung gestellt werden, da dies wirtschaftlich deutlich lukrativer ist als die GOÄ 96.
Ziffer 96 in der neuen GOÄ
Die Schreibgebühr je Kopie wird in der neuen GOÄ zur neuen Nummer 311 und heißt dort „Kopiergebühr".
311 „Kopiergebühr, je Kopie" — 0,20 € (bisheriger Preis: 0,17 €). Wie bisher ist 311 nur neben den Ziffern 306, 307, 308 und 309 berechnungsfähig. Der Preis steigt um gut 15 % von 0,17 € auf 0,20 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 96
Was hat nicht gestimmt?