GOÄ 740: Kryotherapie der Haut korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 740
Kryotherapie der Haut, je Sitzung
Punktzahl 71  
Einfachsatz 4,14 € 1,0x
Regelhöchstsatz 9,52 € 2,3x
Höchstsatz 14,49 € 3,5x

Die Kryotherapie der Haut nach GOÄ-Ziffer 740 ist eine häufige dermatologische Leistung. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung und Sachkostenerstattung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 740

Kryotherapie der Haut, je Sitzung

Die Ziffer 740 ist im Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Sie bewertet die Kryotherapie der Haut mit einer Punktzahl von 71 Punkten. Dies entspricht einem einfachen Gebührensatz von 4,14 Euro und einem Regelsatz von 9,52 Euro.

Im Rahmen dieser Behandlung werden flüssige Gase, meist flüssiger Stickstoff, direkt oder indirekt auf die betroffenen Hautareale appliziert. Die physikalische Kältewirkung führt zu einer gezielten Gewebeschädigung oder -zerstörung, die therapeutisch genutzt wird. Wichtig zu wissen ist, dass die anteiligen Kosten für das verbrauchte Flüssiggas gemäß § 10 GOÄ als Sachkosten gesondert in Rechnung gestellt werden können.

GOÄ 740 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung

Die Kryotherapie stellt ein etabliertes Verfahren in der dermatologischen und allgemeinmedizinischen Praxis dar. Typische Indikationen für die Anwendung der GOÄ 740 sind oberflächliche Hautveränderungen wie aktinische Keratosen, verrucae vulgares (Warzen) oder seborrhoische Keratosen. Auch die Behandlung von kleinen Keloiden oder hartnäckigen Prurigo-Knoten kann über diese Ziffer abgerechnet werden.

Die Kälteapplikation erfolgt entweder im offenen Sprühverfahren (Kryospray) oder im geschlossenen Kontaktverfahren (Kryosonde). Unabhängig von der gewählten Methode und der Anzahl der behandelten Läsionen ist die Ziffer 740 nur einmal je Sitzung berechenbar. Dies unterscheidet sie von operativen Ziffern, die häufig je Läsion anfallen.

Tipp: Da die Ziffer 740 je Sitzung definiert ist, empfiehlt es sich bei multiplen, weit verstreuten Läsionen, die Behandlungen auf mehrere Sitzungen aufzuteilen, sofern dies medizinisch sinnvoll und für den Patienten zumutbar ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 740

Fallbeispiel 1: Behandlung einer solitären Verruca vulgaris

Ein Patient stellt sich mit einer schmerzhaften Warze an der Fußsohle vor. Nach lokaler Vorbereitung erfolgt die Kryotherapie mittels flüssigem Stickstoff im Kontaktverfahren. Abgerechnet werden die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5, die Kryotherapie nach GOÄ 740 sowie die Sachkosten für den flüssigen Stickstoff gemäß § 10 GOÄ.

Fallbeispiel 2: Multiple aktinische Keratosen im Gesicht

Bei einer Patientin werden in einer Sitzung drei aktinische Keratosen auf der Stirn mit dem Kryospray behandelt. Da die GOÄ 740 eine sitzungsbezogene Gebühr ist, kann sie trotz der drei Läsionen nur einmal abgerechnet werden. Zum Ausgleich des erhöhten Aufwands wird ein erhöhter Steigerungsfaktor (z. B. 2,8-fach) mit entsprechender Begründung gewählt.

Fallbeispiel 3: Kombination mit einer Exzision

In einer Sitzung wird eine verdächtige Läsion exzidiert (GOÄ 2407) und an einer anderen Körperstelle eine seborrhoische Keratose kryotherapeutisch behandelt. Beide Leistungen sind nebeneinander berechenbar, da sie unterschiedliche Hautareale betreffen. In der Rechnung muss dies durch entsprechende Lokalisationsangaben verdeutlicht werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 740: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die mehrfache Ansetzung der GOÄ 740 in einer einzigen Sitzung. Da der Leistungstext explizit die Formulierung "je Sitzung" enthält, führt eine Abrechnung pro Läsion unweigerlich zur Kürzung durch die privaten Krankenversicherungen. Mehrere behandelte Stellen müssen über den Steigerungsfaktor abgebildet werden.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Abgrenzung zur Kryochirurgie im Enddarmbereich. Handelt es sich um einen kryochirurgischen Eingriff an Hämorrhoiden oder Analfissuren, darf nicht die GOÄ 740, sondern muss die Spezialziffer GOÄ 698 herangezogen werden. Diese ist mit 250 Punkten deutlich höher bewertet.

Achtung: Die Abrechnung von Sachkosten für das Flüssiggas wird häufig vergessen oder pauschal zu hoch angesetzt. Die Kosten müssen nach § 10 GOÄ tatsächlich entstanden und nachvollziehbar kalkuliert sein, um Beanstandungen zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 740: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die genaue Lokalisation der behandelten Läsionen, die Diagnose sowie die Art der Kälteapplikation dokumentiert werden. Auch die Anzahl der behandelten Herde sollte vermerkt werden, um eine spätere Faktorsteigerung zu rechtfertigen.

Zusätzlich sollte die Dauer der Kälteeinwirkung (z. B. "2 Zyklen à 15 Sekunden") und das verwendete Medium (flüssiger Stickstoff) festgehalten werden. Dies sichert nicht nur die Abrechnung ab, sondern dient auch der medizinischen Qualitätssicherung bei Folgeterminen.

Dokumentationsbeispiel: Kryotherapie (GOÄ 740) mittels flüssigem Stickstoff (Kryospray) bei multiplen aktinischen Keratosen (n=4) im Bereich der Stirn und Glabella. 2 Gefrier-Auftau-Zyklen je Läsion. Gute Verträglichkeit, keine sofortigen Komplikationen.

GOÄ 740: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz von 2,3-fach kann bei Vorliegen besonderer Umstände bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine ungewöhnlich große Anzahl an behandelten Läsionen in einer Sitzung, eine schwierige Lokalisation (z. B. in Augennähe) oder eine erschwerte Kooperation des Patienten (z. B. bei Kleinkindern).

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 740 lässt sich gut mit Beratungsleistungen (GOÄ 1 oder 3) und Untersuchungsleistungen (GOÄ 5 oder 6) kombinieren, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Auch die Kombination mit dem Hautkrebsscreening nach GOÄ 29 ist in derselben Sitzung möglich, wenn die Kryotherapie als therapeutische Konsequenz aus der Untersuchung resultiert.

Ziffer 740 in der neuen GOÄ

Die Kryotherapie der Haut, je Sitzung wird zur neuen Nummer 4104 — Festpreis 18,24 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 9,52 €). Abgerechnet wird je Sitzung.

Die neue Legende lautet: „Kryotherapie der Haut, je Sitzung".

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 740

Nein, die GOÄ-Ziffer 740 ist eine sitzungsbezogene Leistung und darf pro Sitzung nur einmal berechnet werden. Unabhängig davon, wie viele Hautveränderungen in einer Sitzung behandelt werden, bleibt die Ziffer einfach bestehen. Ein erhöhter Aufwand durch mehrere Läsionen kann jedoch über einen höheren Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.
Die anteiligen Kosten für das verwendete Flüssiggas (in der Regel flüssiger Stickstoff) können dem Patienten gemäß § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden. Diese Sachkosten müssen tatsächlich entstanden und nachvollziehbar kalkuliert sein. Andere Verbrauchsmaterialien wie Tupfer oder Einmalsonden sind in der Regel mit der Gebühr abgegolten.
Die GOÄ 740 betrifft die allgemeine Kryotherapie der äußeren Haut, während die GOÄ 698 speziell für kryochirurgische Eingriffe im Enddarmbereich vorgesehen ist. Die GOÄ 698 ist mit 250 Punkten deutlich höher bewertet als die GOÄ 740 mit 71 Punkten. Eine Verwechslung dieser Ziffern führt bei Prüfungen regelmäßig zu Beanstandungen.
Eine Steigerung des Gebührensatzes ist gerechtfertigt, wenn die Behandlung besonders zeitaufwendig oder schwierig war. Dies ist beispielsweise bei einer sehr großen Anzahl an behandelten Läsionen in einer Sitzung oder bei einer anatomisch schwierigen Lokalisation wie in Augennähe der Fall. Die konkreten Gründe müssen in der Liquidation nachvollziehbar dokumentiert werden.
Ja, die Kryotherapie nach GOÄ 740 darf grundsätzlich neben operativen Leistungen abgerechnet werden, sofern sie an unterschiedlichen Hautarealen durchgeführt wird. Wird jedoch dieselbe Hautveränderung erst kryotherapeutisch behandelt und dann operiert, ist die Nebeneinanderberechnung ausgeschlossen. Eine klare Dokumentation der jeweiligen Lokalisationen ist hierbei zwingend erforderlich.
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