GOÄ 741: Verschorfung richtig abrechnen – Tipps & Honorar

5 Min. Lesezeit
GOÄ 741
Verschorfung mit heißer Luft oder heißen Dämpfen, je Sitzung
Punktzahl 76  
Einfachsatz 4,43 € 1,0x
Regelhöchstsatz 10,19 € 2,3x
Höchstsatz 15,50 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 741 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Fallstricken und Kombinationsmöglichkeiten.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 741

"Verschorfung mit heißer Luft oder heißen Dämpfen, je Sitzung"

Die GOÄ-Ziffer 741 beschreibt eine physikalisch-therapeutische Leistung aus dem Abschnitt F der Gebührenordnung für Ärzte. Diese Ziffer umfasst die gezielte, thermisch induzierte Gewebekoagulation beziehungsweise Verschorfung von oberflächlichen Haut- oder Schleimhautveränderungen. Die Anwendung erfolgt je Sitzung, unabhängig von der Anzahl der behandelten Stellen, sofern diese im selben anatomischen Areal liegen.

Obwohl das Verfahren historisch geprägt ist, findet es in der modernen Medizin auch Anwendung bei der analogen Bewertung neuerer thermischer Therapieverfahren. Die Leistung beinhaltet die Vorbereitung des Patienten, die Durchführung der thermischen Einwirkung sowie die unmittelbare Nachsorge der behandelten Areale.

GOÄ 741 in der Praxis: Indikationen und moderne Anwendung

In der täglichen Praxis wird die thermische Verschorfung vor allem in der Dermatologie, Gynäkologie und HNO-Heilkunde eingesetzt. Typische Indikationen umfassen die Behandlung von oberflächlichen, benignen Hautveränderungen, Warzen oder hartnäckigen Schleimhautläsionen. Auch die Blutstillung bei rezidivierendem Epistaxis mittels Heißluft- oder Dampfapplikation kann unter diese Ziffer fallen.

Da moderne Praxen heute selten mit klassischen Heißluft- oder Dampfgeräten arbeiten, gewinnt die Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ an Bedeutung. Neuere, vergleichbare thermische Verfahren, die keinen eigenen Platz in der GOÄ finden, können mithilfe der GOÄ 741 analog liquidiert werden. Hierbei muss die Gleichwertigkeit der Leistung bezüglich des Zeitaufwands und der Schwierigkeit gegeben sein.

Tipp: Prüfen Sie bei der Anwendung moderner ablativer Verfahren stets, ob eine Analogabrechnung über die GOÄ 741 medizinisch und gebührenrechtlich vertretbar ist, um Honorarverluste zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 741

Fallbeispiel 1: Behandlung von kutanen Läsionen

Ein Patient stellt sich mit multiplen, störenden benignen Hautveränderungen im Gesichtsbereich vor. Nach lokaler Vorbereitung erfolgt die thermische Verschorfung der Läsionen mittels Heißluftapplikation in einer Sitzung. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 741 zum Regelsatz (2,3-fach) neben der symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ 5.

Fallbeispiel 2: Gynäkologische Schleimhautbehandlung

Bei einer Patientin wird eine oberflächliche, chronische Schleimhautveränderung an der Portio uteri mittels gezielter Dampfverschorfung therapiert. Die Behandlung verläuft komplikationsfrei. Neben den gynäkologischen Grundleistungen wird die GOÄ 741 für die thermische Sitzung erfolgreich in Ansatz gebracht.

Fallbeispiel 3: Erschwerte Blutstillung bei Epistaxis

Ein Patient leidet unter rezidivierendem Nasenbluten aus dem Locus Kiesselbachi. Der Arzt führt eine thermische Verschorfung der betroffenen Gefäße mit Heißluft durch. Aufgrund einer starken Blutungsneigung verzögert sich der Eingriff erheblich. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 741 und einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 unter Angabe der Begründung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 741: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Liquidation der GOÄ 741 ist die mehrfache Berechnung innerhalb einer Sitzung. Die Leistungsbeschreibung gibt explizit vor, dass die Ziffer "je Sitzung" abzurechnen ist. Eine Vervielfachung der Ziffer aufgrund mehrerer behandelter Stellen am selben Tag ist daher unzulässig und führt regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen.

Zudem reklamieren Prüfstellen häufig die unzulässige Kombination mit anderen ablativen oder operativen Ziffern an derselben Körperstelle. Wird beispielsweise eine Exzision nach GOÄ 2407 durchgeführt, kann die anschließende Verschorfung der Wundränder mittels Heißluft nicht zusätzlich über die GOÄ 741 berechnet werden, da dies als Zielleistung der Operation gilt.

Achtung: Achten Sie darauf, die GOÄ 741 nicht fälschlicherweise neben chirurgischen Primäreingriffen an derselben Läsion anzusetzen, da dies als unzulässige Doppelabrechnung gewertet wird.

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Dokumentation der GOÄ 741: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise medizinische Dokumentation ist das beste Schutzschild gegen Honorarkürzungen und Rückfragen der Kostenträger. In der Patientenakte müssen die genaue Lokalisation der behandelten Areale, die medizinische Indikation sowie das angewandte Verfahren detailliert festgehalten werden. Auch die Dauer der thermischen Einwirkung und eventuelle Besonderheiten des Gewebes sollten dokumentiert werden.

Falls ein erhöhter Steigerungsfaktor gewählt wird, muss die Begründung direkt aus der Dokumentation hervorgehen. Angaben wie "starke Blutung" oder "schwierige anatomische Verhältnisse" müssen im Behandlungsverlauf plausibel untermauert sein.

Dokumentationsbeispiel: Thermische Verschorfung (GOÄ 741) von drei benignen Läsionen im Bereich der Stirn mittels Heißluft. Lokalanästhesie durchgeführt. Komplikationsloser Verlauf, gute Koagulation erzielt. Behandlungsdauer: 12 Minuten.

GOÄ 741: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 741 kann bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder überdurchschnittlichem Zeitaufwand über den Regelhöchstsatz von 2,3 hinaus gesteigert werden. Ein Schwellenwert von bis zu 3,5 ist mit einer patientenbezogenen, medizinischen Begründung möglich. Typische Gründe für eine Steigerung sind eine ungünstige Lokalisation (z. B. in unmittelbarer Augennähe), eine erhöhte Blutungsneigung oder die Behandlung extrem schmerzempfindlicher Patienten.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 741 in Kombination mit Untersuchungsleistungen wie der GOÄ 1 oder GOÄ 5 abgerechnet. Auch die Kombination mit Lokalanästhesien (z. B. GOÄ 490 oder GOÄ 491) ist im Praxisalltag üblich und gebührenrechtlich zulässig. Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Abrechnung von anderen physikalischen oder elektrochirurgischen Abtragungsverfahren wie der GOÄ 742 (Kauterisation) für dieselbe Zielstruktur.

Ziffer 741 in der neuen GOÄ

Die Verschorfung mit heißer Luft oder heißen Dämpfen, je Sitzung wird zur neuen Nummer 4105 — Festpreis 16,93 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 10,19 €). Abgerechnet wird je Sitzung.

Die neue Legende lautet: „Verschorfung mit heißer Luft oder heißen Dämpfen, je Sitzung".

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 741

Die GOÄ-Ziffer 741 wird für die Verschorfung von Gewebe mittels heißer Luft oder heißen Dämpfen je Sitzung berechnet. Typische Anwendungsbereiche liegen in der Dermatologie oder Gynäkologie bei oberflächlichen Gewebeveränderungen.
Der einfache Gebührensatz der GOÄ 741 beträgt 4,43 Euro bei einer Punktzahl von 76 Punkten. Bei der Abrechnung mit dem Regelhöchstsatz (2,3-fach) beläuft sich das Honorar auf 10,19 Euro.
Die GOÄ 741 darf nicht neben anderen thermischen oder operativen Abtragungsverfahren an derselben Stelle berechnet werden. Zudem sind allgemeine Beratungs- und Untersuchungsleistungen am selben Behandlungstag je nach Konstellation gesondert zu prüfen.
Ja, moderne thermische oder ablative Verfahren, die nicht in der GOÄ abgebildet sind, können unter Umständen analog nach § 6 Abs. 2 GOÄ über die Ziffer 741 abgerechnet werden. Dies erfordert eine entsprechende Kennzeichnung auf der Rechnung.
Ein erhöhter Aufwand kann über den Steigerungsfaktor bis zum 3,5-fachen Satz geltend gemacht werden. Typische Begründungen sind eine schwierige Lokalisation, starke Blutungsneigung oder eine besonders empfindliche Hautbeschaffenheit des Patienten.
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