GOÄ 1565: Cerumen-Entfernung richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1565
Entfernung von obturierenden Ohrenschmalzpfröpfen, auch beidseitig
Punktzahl 45  
Einfachsatz 2,62 € 1,0x
Regelhöchstsatz 6,03 € 2,3x
Höchstsatz 9,17 € 3,5x

Erfahren Sie, wie Sie die GOÄ-Ziffer 1565 für die Entfernung von Ohrenschmalzpfröpfen rechtssicher abrechnen und typische Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1565

Entfernung von obturierenden Ohrenschmalzpfröpfen, auch beidseitig

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 1565 definiert klar, dass es sich um die Entfernung eines obturierenden Ohrenschmalzpfropfes handeln muss. Das Adjektiv "obturierend" beschreibt in der Medizin einen Zustand, bei dem ein Hohlorgan oder ein Gang vollständig verschlossen ist. Für die Abrechnung bedeutet dies, dass der Gehörgang durch das Cerumen komplett verlegt sein muss, sodass keine Sicht mehr auf das Trommelfell besteht.

Ein wesentlicher Aspekt dieser Ziffer ist der Zusatz "auch beidseitig". Die Leistung ist mit der einmaligen Berechnung abgegolten, unabhängig davon, ob die Entfernung an einem oder an beiden Ohren durchgeführt wird. Eine mehrfache Abrechnung in derselben Sitzung für das linke und rechte Ohr ist somit ausgeschlossen.

GOÄ 1565 in der Praxis: Indikation und klinischer Alltag

In der täglichen Praxis stellt die Vorstellung von Patienten mit einer akuten Hörminderung oder einem Druckgefühl im Ohr ein häufiges Szenario dar. Die Diagnose eines Cerumen obturans rechtfertigt den Einsatz und die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1565. Die Entfernung kann dabei durch verschiedene Methoden wie Spülung, Absaugung oder den Einsatz von Häkchen und Schlingen erfolgen.

Abzugrenzen ist diese therapeutische Maßnahme von der bloßen Säuberung des Gehörgangs. Wenn lediglich randständige Epithelauflagerungen oder geringe Sekretmengen entfernt werden, um eine anschließende Otoskopie oder Ohrenspiegelung überhaupt erst zu ermöglichen, handelt es sich um eine nicht gesondert berechnungsfähige Hilfsleistung. Diese ist mit der Gebühr für die Hauptleistung abgegolten.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Diagnose "Cerumen obturans" oder "obturierender Pfropf" explizit in der Karteikarte dokumentiert ist. Eine einfache "Gehörgangsreinigung" führt bei Prüfungen der privaten Krankenversicherungen regelmäßig zur Streichung der Ziffer.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1565

Fallbeispiel 1: Einseitiges Cerumen obturans mit Gehörgangsspülung

Ein Patient stellt sich mit einer plötzlichen, einseitigen Hörminderung rechts vor. Bei der otoskopischen Untersuchung zeigt sich ein den Gehörgang vollständig verlegender Ohrenschmalzpfropf. Der Arzt führt eine warme Gehörgangsspülung rechts durch, wodurch der Pfropf vollständig entfernt wird. Die anschließende Kontrolle zeigt ein reizfreies Trommelfell.

In diesem Fall werden die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 sowie die Entfernung des Pfropfes nach GOÄ 1565 berechnet. Da es sich um eine therapeutische Intervention bei vollständiger Verlegung handelt, ist der Ansatz der Ziffer 1565 vollkommen korrekt.

Fallbeispiel 2: Beidseitige instrumentelle Entfernung und Mikroskopie

Eine Patientin klagt über beidseitiges Druckgefühl und Juckreiz in den Ohren. Die Untersuchung zeigt beidseitig festsitzende, komplett verschließende Pfröpfe. Aufgrund einer bekannten Trommelfellperforation verbietet sich eine Spülung, weshalb der Arzt die Pfröpfe instrumentell unter dem Mikroskop entfernt.

Abgerechnet wird hierbei die GOÄ 1565 einmalig, da die beidseitige Erbringung abgegolten ist. Zusätzlich kann die binokularmikroskopische Untersuchung des Gehörgangs nach GOÄ 1415 berechnet werden, da diese zur sicheren instrumentellen Extraktion und anschließenden Inspektion medizinisch notwendig war.

Fallbeispiel 3: Kombination bei Kuppelraumspülung

Bei einem Patienten mit chronischer Mittelohrentzündung ist der Gehörgang durch ein Cerumen obturans verlegt. Nach der Entfernung des Pfropfes zeigt sich die Notwendigkeit einer zusätzlichen Ausspülung des Kuppelraumes (Attikspülung) bei Verdacht auf ein Cholesteatom.

Hier liegen zwei unterschiedliche medizinische Notwendigkeiten und Diagnosen vor. Daher sind die GOÄ 1565 und die GOÄ 1566 (Kuppelraumspülung) in dieser Sitzung nebeneinander berechnungsfähig. Die Dokumentation muss die getrennten Diagnosen und Maßnahmen sauber ausweisen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1565: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die wiederholte Berechnung der GOÄ 1565 in sehr kurzen Zeitabständen. Da die Neubildung eines echten, den Gehörgang vollständig verlegenden Pfropfes in der Regel mehrere Wochen oder Monate dauert, ist eine wöchentliche Abrechnung medizinisch unplausibel. Private Krankenversicherungen fordern in solchen Fällen regelmäßig detaillierte Begründungen an.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zur Vorbereitung anderer Untersuchungen. Die Reinigung des Gehörgangs von Schmutz, verhärtetem Sekret oder Schuppen vor einer Ohrenspiegelung ist eine unselbstständige Hilfsleistung. Sie darf nicht als GOÄ 1565 deklariert werden, wenn kein echter obturierender Pfropf vorlag.

Achtung: Versuchen Sie niemals, die GOÄ 1565 für das linke und das rechte Ohr in zwei getrennten Zeilen mit dem Faktor 1,0 abzurechnen. Dies widerspricht dem klaren Wortlaut "auch beidseitig" und wird von jeder Prüfstelle als systematischer Abrechnungsfehler gewertet.

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Dokumentation der GOÄ 1565: Praxisbewährte Hinweise

Für eine rechtssichere Abrechnung ist eine präzise Dokumentation unerlässlich. Aus dem Krankenblatt muss zweifelsfrei hervorgehen, dass der Gehörgang vollständig verschlossen war. Die bloße Erwähnung von "Ohrenschmalz" reicht bei einer Nachprüfung durch den Medizinischen Dienst oder private Versicherer oft nicht aus.

Zusätzlich sollte die angewandte Methode (z. B. Spülung, Häkchen, Sauger) und das Ergebnis der anschließenden Inspektion des Trommelfells dokumentiert werden. Dies belegt die medizinische Notwendigkeit und den Erfolg der therapeutischen Maßnahme.

Dokumentationsbeispiel: "Otoscopy beidseits: Gehörgänge durch tief sitzendes Cerumen obturans komplett verlegt, Trommelfell nicht einsehbar. Instrumentelle Entfernung des obturierenden Pfropfes beidseits mittels Ohrhäkchen. Anschließende Kontrolle: Trommelfell beidseits intakt, reizfrei."

GOÄ 1565: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Gebührensatzes über den Schwellenwert von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ 1565 gut begründbar. Typische Gründe für eine Faktorsteigerung sind ein extrem festsitzender, steinharter Pfropf, der eine zeitaufwendige, mehrfache Aufweichung erforderte. Auch eine erschwerte Durchführung bei anatomischen Engpässen oder mangelnder Compliance (z. B. bei unruhigen Kleinkindern) rechtfertigt einen höheren Faktor.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 1565 zusammen mit der Beratung (GOÄ 1) und der symptombezogenen Untersuchung (GOÄ 5) kombiniert. Bei einer anschließenden eingehenden Untersuchung des Gehörgangs unter dem Binokularmikroskop ist die GOÄ 1415 zusätzlich ansetzbar. Sollte neben der Entfernung des Pfropfes eine operative Intervention im äußeren Gehörgang notwendig sein, kann die GOÄ 1565 neben der entsprechenden Operationsziffer (z. B. GOÄ 1568) abgerechnet werden.

Ziffer 1565 in der neuen GOÄ

Entfernung von obturierenden Ohrenschmalzpfröpfen, auch beidseitig heißt in der neuen GOÄ Nummer 4996 — „Entfernung von Ohrenschmalzpfropfen" — mit einem festen Satz von 9,10 €, abrechenbar 1 je Seite (heute beim 2,3-fachen Satz: 6,03 €).

Die Leistung ist neben der Leistung nach Nummer 4995, 4997, 4998, 5001, 9004, 9010, 9013, 9014, 9016, 9018, 9022, 9023, 9030, 9033, 9047 oder 9049 nicht berechnungsfähig..

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1565

Nein, die GOÄ-Ziffer 1565 darf auch bei beidseitiger Durchführung nur einmal pro Sitzung abgerechnet werden. Der offizielle Leistungstext schließt die beidseitige Erbringung explizit mit der Formulierung 'auch beidseitig' ein. Eine Verdoppelung der Gebühr ist daher ausgeschlossen.
Ein Ohrenschmalzpfropf gilt als obturierend, wenn er den äußeren Gehörgang vollständig verlegt und die Sicht auf das Trommelfell komplett blockiert. Eine bloße randständige Verschmutzung oder Sekretauflagerung reicht für den Ansatz dieser Ziffer nicht aus. Die vollständige Verlegung muss in der Patientenakte dokumentiert sein.
Ja, die Entfernung eines echten Cerumen obturans nach GOÄ 1565 ist neben einer otoskopischen Untersuchung berechnungsfähig. Die Reinigung des Gehörgangs von bloßen Sekretresten zur Vorbereitung einer Otoskopie ist jedoch eine nicht gesondert berechnungsfähige Hilfsleistung. Nur bei einer echten, vollständigen Verlegung ist der Ansatz gerechtfertigt.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist bei besonders festsitzendem, verhärtetem Cerumen gerechtfertigt, das eine zeitaufwendige Aufweichung oder instrumentelle Entfernung erfordert. Auch eine mangelnde Compliance des Patienten, beispielsweise bei Kleinkindern, oder anatomische Engpässe im Gehörgang können als Begründung dienen. Diese Erschwernisse müssen individuell und detailliert dokumentiert werden.
Ja, die binokularmikroskopische Untersuchung nach GOÄ 1415 ist neben der GOÄ 1565 berechnungsfähig, wenn sie medizinisch notwendig ist. Dies ist insbesondere nach einer schwierigen instrumentellen Entfernung des Pfropfes zur Kontrolle der Gehörgangswand und des Trommelfells der Fall. Die Indikation für die Mikroskopie sollte eigenständig dokumentiert werden.
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