GOÄ 1568: Gehörgangs-OP korrekt abrechnen – Leitfaden

4 Min. Lesezeit
GOÄ 1568
Operation im äußeren Gehörgang (z. B. Entfernung gutartiger Hautneubildungen)
Punktzahl 185  
Einfachsatz 10,78 € 1,0x
Regelhöchstsatz 24,79 € 2,3x
Höchstsatz 37,73 € 3,5x

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1568: Erfahren Sie alles über Indikationen, Fallbeispiele, Ausschlüsse und die korrekte Faktorsteigerung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1568

Operation im äußeren Gehörgang (z. B. Entfernung gutartiger Hautneubildungen)

Die Leistungslegende beschreibt operative Eingriffe im Bereich des äußeren Gehörgangs. Typisches Beispiel ist die Exzision von gutartigen Hautneubildungen wie Papillomen, Fibromen oder kleinen Zysten. Die Leistung umfasst die chirurgische Intervention inklusive der Wundversorgung, nicht jedoch die Anästhesie.

Wichtig ist die Abgrenzung zu größeren gehörgangschirurgischen Eingriffen oder rein entzündlichen Prozessen. Die Ziffer bildet das Fundament für die kleine Gehörgangschirurgie in der HNO-ärztlichen und allgemeinmedizinischen Praxis.

GOÄ 1568 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung

Die Abrechnung der GOÄ 1568 setzt eine echte operative Eröffnung oder Gewebeabtragung im äußeren Gehörgang voraus. Typische Indikationen sind die Entfernung von Gehörgangspolypen, kleinen Exostosen oder atheromatösen Veränderungen. Auch die Exzision von störenden hyperplastischen Hautarealen fällt unter diese Ziffer.

Da die Leistungslegende im Singular formuliert ist, bezieht sich die Gebühr auf ein einzelnes Ohr. Bei einer medizinisch notwendigen, beidseitigen Operation kann die Ziffer 1568 daher zweimal abgerechnet werden. In der Liquidation ist dies durch die Zusätze "rechts" und "links" transparent zu machen.

Tipp: Für die lokale Betäubung (Infiltrationsanästhesie) kann zusätzlich die GOÄ 490 oder GOÄ 491 in Ansatz gebracht werden, da die Anästhesie nicht Bestandteil der GOÄ 1568 ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1568

Fallbeispiel 1: Entfernung eines Fibroms im linken Gehörgang

Ein Patient stellt sich mit einem störenden, gutartigen Fibrom im linken äußeren Gehörgang vor. Nach lokaler Infiltrationsanästhesie erfolgt die chirurgische Exzision des Befundes und die anschließende Blutstillung.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ 1568 (1×) für die Operation. Zusätzlich werden die GOÄ 490 für die Infiltrationsanästhesie sowie die Sachkosten für das verwendete Einmalmaterial liquidiert.

Fallbeispiel 2: Beidseitige Abtragung von Gehörgangspolypen

Bei einer Patientin zeigen sich in beiden Gehörgängen kleine, den Gehörgang verlegende Polypen. Beide Befunde werden in derselben Sitzung operativ abgetragen und histologisch untersucht.

In diesem Fall ist die GOÄ 1568 zweimal berechnungsfähig (gekennzeichnet mit "rechts" und "links"). Die histologische Aufarbeitung wird über das Labor abgerechnet, während die Lokalanästhesie je Seite separat erfasst wird.

Fallbeispiel 3: Exzision eines Atheroms im Gehörgangseingang

Ein Patient leidet unter einem schmerzhaften, atheromatösen Tumor direkt im Eingang des äußeren Gehörgangs. Der Tumor wird unter Lokalanästhesie vollständig exzidiert und die Wunde minimal versorgt.

Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 1568. Eine Abrechnung nach GOÄ 2401 (Exzision einer kleinen Hautgeschwulst) scheidet aus, da die GOÄ 1568 als speziellere Ziffer für den Gehörgang Vorrang hat.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1568: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Verwechslung mit der Spaltung eines Gehörgangsfurunkel. Für die Inzision eines Furunkels im äußeren Gehörgang ist ausschließlich die GOÄ 1567 anzusetzen. Die GOÄ 1568 ist für diesen entzündlichen Eingriff explizit ausgeschlossen.

Zudem reklamieren private Krankenversicherungen oft die Nebeneinanderberechnung mit anderen gehörgangschirurgischen Leistungen. Die Ziffern 1569 (Radikaloperation) oder 1577 (Plastische Rekonstruktion) schließen die GOÄ 1568 am selben Ohr aus. Auch die Kombination mit der GOÄ 1585 oder 1586 (Trommelfelloperationen) ist unzulässig.

Achtung: Die bloße Entfernung von Zerumen (Ohrenschmalz) oder Fremdkörpern rechtfertigt nicht den Ansatz der GOÄ 1568. Hierfür sind die Ziffern GOÄ 1550 bzw. GOÄ 1555 heranzuziehen.

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Dokumentation der GOÄ 1568: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation schützt vor Honorarkürzungen durch private Kostenträger. Im Krankenblatt müssen die genaue Lokalisation im Gehörgang, die Indikation sowie die Größe und Beschaffenheit des exzidierten Gewebes dokumentiert sein. Auch der chirurgische Ablauf inklusive Blutstillung gehört in den OP-Bericht.

Falls das Gewebe zur histopathologischen Untersuchung eingesendet wird, sollte dies ebenfalls vermerkt werden. Dies stützt die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs und belegt den operativen Charakter der Leistung.

Dokumentationsbeispiel: Lokalanästhesie links mit 1 ml Xylocitin. Zirkuläre Inzision und vollständige Exzision eines ca. 4 mm großen, breitbasigen Fibroms an der hinteren Gehörgangswand links. Sorgfältige bipolare Koagulation zur Blutstillung. Präparat zur Histologie. Gehörgangsstreifeneinlage.

GOÄ 1568: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei erschwerten Bedingungen kann der Schwellenwert von 2,3 bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen sind ein extrem enger Gehörgang, starke intraoperative Blutungen oder eine erschwerte Präparation bei anatomischen Varianten. Auch eine mangelnde Compliance, beispielsweise bei Kleinkindern, rechtfertigt eine Faktorsteigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 1568 sind begleitende Leistungen wie die Infiltrationsanästhesie (GOÄ 490) oder die postoperative Wundbehandlung (GOÄ 2007) berechnungsfähig. Nicht zulässig ist die gleichzeitige Abrechnung von allgemeinen Exzisionsziffern für dasselbe OP-Gebiet. Die histologische Untersuchung wird separat durch den Pathologen nach Abschnitt M liquidiert.

Ziffer 1568 in der neuen GOÄ

Ziffer 1568 (Operation im äußeren Gehörgang (z. B. Entfernung gutartiger Hautneubildungen)) fließt in der neuen GOÄ in Nummer 4997 — „Eingriff im äußeren Gehörgang einer Seite, z.B. Entfernung gutartiger Hautneubildungen oder Spaltung von Furunkeln" — ein, die mehrere bisher getrennte Leistungen zusammenfasst. Der Festsatz beträgt 36,26 € (bisheriger 2,3-facher Satz: 24,79 €).

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1568

Ja, die GOÄ 1568 kann bei beidseitiger Durchführung zweimal abgerechnet werden. Da sich die Leistungslegende auf den Singular bezieht, ist bei medizinischer Notwendigkeit die getrennte Abrechnung für das rechte und linke Ohr zulässig. In der Rechnung sollten die Zusätze "rechts" und "links" angegeben werden.
Nein, die Lokalanästhesie ist nicht in der GOÄ 1568 enthalten und darf separat berechnet werden. Hierfür kommen typischerweise die Ziffern GOÄ 490 oder GOÄ 491 für die Infiltrationsanästhesie infrage. Auch die verwendeten Anästhetika sind als Sachkosten erstattungsfähig.
Nein, die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 1568 neben Trommelfelloperationen am selben Ohr ist ausgeschlossen. Die Ziffern GOÄ 1585 und GOÄ 1586 gehören zu den expliziten Ausschlussziffern der GOÄ 1568. Bei Eingriffen an unterschiedlichen Ohren ist eine getrennte Abrechnung jedoch möglich.
Die GOÄ 1567 rechnet die Spaltung eines Gehörgangsfurunkel ab, während die GOÄ 1568 für sonstige operative Eingriffe wie Exzisionen vorgesehen ist. Beide Ziffern schließen sich am selben Ohr gegenseitig aus. Für die Entfernung von Neubildungen muss zwingend die GOÄ 1568 gewählt werden.
Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus lässt sich durch einen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad oder erhöhten Zeitaufwand begründen. Typische Gründe sind ein extrem verengter Gehörgang, starke Blutungen oder anatomische Besonderheiten. Auch eine erschwerte Kooperation bei Kindern ist ein anerkannter Steigerungsgrund.
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