Leitfaden zur rechtssicheren Abrechnung der GOÄ 1570 bei festsitzenden Fremdkörpern. Tipps zu Abgrenzung, Steigerung und Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1570
Entfernung eines festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle
Die GOÄ-Ziffer 1570 beschreibt eine spezialisierte HNO-ärztliche Leistung, die über die einfache Reinigung des Gehörgangs hinausgeht. Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass der Fremdkörper festsitzend ist und somit einen erhöhten instrumentellen oder zeitlichen Aufwand erfordert. Die Leistung umfasst die Vorbereitung, die eigentliche Extraktion sowie die anschließende Kontrolle des Gehörgangs.
Wichtig für die Abgrenzung ist, dass diese Ziffer explizit nicht für die Entfernung von körpereigenen Substanzen herangezogen werden darf. Dazu zählen insbesondere Sekretreste, Gewebe oder Cerumen. Für diese Verrichtungen stehen andere, spezifische Ziffern der Gebührenordnung zur Verfügung.
GOÄ 1570 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung
In der täglichen Praxis tritt die Notwendigkeit dieser Leistung häufig bei Kindern oder nach Unfällen auf. Typische Fremdkörper sind kleine Spielzeugteile, Perlen, Pflanzenteile oder auch Insekten und Wattebautreste, die sich im Gehörgang verkeilt haben. Auch Reste von Hörgeräte-Otoplastiken können eine Indikation darstellen.
Die entscheidende Abgrenzung erfolgt zur GOÄ-Ziffer 1569, welche die Entfernung eines nicht festsitzenden Fremdkörpers honoriert. Ein Fremdkörper gilt als festsitzend, wenn er sich ohne den Einsatz spezieller Instrumente wie Fremdkörperhebel, Häkchen oder Fasszangen nicht mobilisieren lässt. Häufig ist hierbei auch eine optische Vergrößerung mittels Otoskop oder Mikroskop notwendig.
Achtung: Die bloße Spülung des Gehörgangs zur Entfernung eines lockeren Fremdkörpers rechtfertigt nicht den Ansatz der GOÄ 1570. In solchen Fällen ist die GOÄ 1569 oder gegebenenfalls die GOÄ 1567 heranzuziehen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1570
Fallbeispiel 1: Eingekeilte Plastikperle bei einem Kind
Ein vierjähriges Kind stellt sich mit einer tief im Gehörgang festsitzenden Plastikperle vor. Die Perle lässt sich durch eine einfache Spülung nicht lösen und muss unter mikroskopischer Sicht mit einem feinen Häkchen vorsichtig extrahiert werden. Da der Fremdkörper verkeilt war, ist der Ansatz der GOÄ 1570 vollkommen gerechtfertigt.
Fallbeispiel 2: Festsitzendes Insekt im Gehörgang
Ein Patient klagt über heftige Schmerzen und Geräusche im Ohr, verursacht durch ein eingedrungenes Insekt. Das Insekt hat sich im knöchernen Teil des Gehörgangs verkeilt und muss mittels Fasszange unter lokaler Betäubung entfernt werden. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 1570, da ein mechanisches Festsitzen vorlag.
Fallbeispiel 3: Abgerissenes Wattepad-Teil an der Gehörgangswand
Bei der Selbstreinigung ist das Watteende eines Wattestäbchens im Gehörgang verblieben und hat sich dort durch Quellung festgesetzt. Die Entfernung gelingt nur unter Zuhilfenahme einer Ohrkürette und bedarf einer sorgfältigen Inspektion der Gehörgangswand. Auch hier ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1570 korrekt, da der Fremdkörper nicht lose auflag.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1570: Was Prüfer beanstanden
Ein sehr häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Verwechslung von Fremdkörpern mit körpereigenen Sekreten. Die Entfernung eines Ceruminalpfropfens darf niemals unter der GOÄ 1570 abgerechnet werden, selbst wenn dieser extrem fest sitzt und instrumental entfernt werden muss. Hierfür ist ausschließlich die GOÄ-Ziffer 1567 vorgesehen.
Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig die Nebeneinanderberechnung von Ausschlussziffern. Die GOÄ 1570 darf nicht am selben Tag für dasselbe Ohr neben den Ziffern 1568, 1569 oder 1585 abgerechnet werden. Ein Verstoß gegen diese Ausschlussregeln führt unweigerlich zur Kürzung der Liquidation.
Tipp: Sollten in einer Sitzung an beiden Ohren unterschiedliche Leistungen erbracht werden (z. B. links festsitzender Fremdkörper, rechts einfacher Pfropfen), muss dies durch entsprechende Seitenangaben (rechts/links) exakt dokumentiert und begründet werden.
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Dokumentation der GOÄ 1570: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss zweifelsfrei dargelegt werden, warum es sich um einen festsitzenden Fremdkörper handelte. Die bloße Nennung der Ziffer reicht bei einer Überprüfung durch den Medizinischen Dienst oder Versicherungen oft nicht aus.
Es sollten die genaue Lage im Gehörgang, die Beschaffenheit des Objekts sowie die verwendeten Spezialinstrumente (z. B. Ohrhäkchen, Mikrozange) dokumentiert werden. Auch der Zustand der Gehörgangshaut nach der Extraktion sollte kurz beschrieben werden, um den therapeutischen Erfolg und die Indikation zu untermauern.
Dokumentationsbeispiel: "Entfernung einer tief im knöchernen Gehörgang links festsitzenden Plastikperle. Extraktion mittels feinem Ohrhäkchen unter mikroskopischer Sicht. Gehörgangshaut leicht gerötet, Trommelfell intakt. Keine Blutung."
GOÄ 1570: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei besonders schwierigen Bedingungen möglich. Typische Begründungen sind eine extreme Enge des Gehörgangs, eine starke Abwehrhaltung bei Kleinkindern oder eine erhöhte Blutungsneigung. Auch die Gefahr einer Trommelfellverletzung bei sehr tief sitzenden Objekten rechtfertigt einen höheren Faktor.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ 1570 in Kombination mit einer symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5 oder einer Beratung nach GOÄ-Ziffer 1 erbracht. Falls eine mikroskopische Untersuchung des Ohres zur Diagnosesicherung notwendig war, kann unter Umständen die GOÄ-Ziffer 1400 zusätzlich herangezogen werden, sofern die Leistungsbeschreibungen dies zulassen und keine Ausschlüsse vorliegen.
Ziffer 1570 in der neuen GOÄ
Die bisherige Entfernung eines festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle (2,3-facher Satz: 19,85 €) wird in der neuen GOÄ nach der konkreten klinischen Situation aufgeteilt (Festsätze zwischen 26,24 € und 36,45 €). Die Dokumentation entscheidet über die zutreffende Ziffer:
- 4998 „Einfacher Eingriff zur Entfernung eines Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle einer Seite" — bei einfacher eingriff (26,24 €)
- 9016 „Operative Entfernung eines festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang oder der Paukenhöhle, als selbständige Leistung" — bei operative selbstaendige entfernung (36,45 €)
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1570
Was hat nicht gestimmt?