Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1567 (Spaltung von Gehörgangsfurunkeln): Tipps zu Ausschlüssen, Dokumentation und Steigerungsfaktoren.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1567
Spaltung von Furunkeln im äußeren Gehörgang
Die GOÄ-Ziffer 1567 beschreibt die operative Eröffnung eines oder mehrerer Furunkel im Bereich des äußeren Gehörgangs. Diese Leistung ist dem Abschnitt J (Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde) der Gebührenordnung für Ärzte zugeordnet. Sie umfasst die Inzision, die Entleerung des Eiterherdes sowie die anschließende Wundreinigung.
Ein wichtiger Aspekt der Leistungslegende ist die Formulierung im Plural („von Furunkeln“). Dies bedeutet, dass die Ziffer auch dann nur einmal pro Sitzung und Ohr berechnet werden kann, wenn mehrere Furunkel im selben Gehörgang gespalten werden. Das anschließende Einbringen von wirkstoffhaltigen Streifen ist integraler Bestandteil der Leistung.
GOÄ 1567 in der Praxis: Indikation und korrekte Anwendung
Die typische Indikation für diese Leistung ist die Otitis externa circumscripta, also die lokalisierte Entzündung eines Haarfollikels im Gehörgang. Patienten stellen sich meist mit heftigen, pulsierenden Ohrenschmerzen vor, die sich bei Druck auf den Tragus oder Zug an der Ohrmuschel verstärken. Sobald sich eine Fluktuation zeigt, ist die chirurgische Entlastung indiziert.
Die Spaltung erfolgt in der Regel durch einen gezielten Schnitt mit dem Skalpell unter mikroskopischer oder endoskopischer Kontrolle. Da der Gehörgang extrem schmerzempfindlich ist, erfordert der Eingriff trotz der Schnelligkeit eine hohe Präzision. Nach der Entlastung wird die Wundhöhle gesäubert, um ein Rezidiv zu verhindern.
Tipp: Bei einer beidseitigen Durchführung sollte die Ziffer 1567 zweimal auf der Rechnung aufgeführt werden, idealerweise mit dem Zusatz „rechts“ und „links“ sowie der entsprechenden Begründung, um Rückfragen der Erstattungsstellen zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1567
Fallbeispiel 1: Einseitiges Gehörgangsfurunkel
Ein Patient stellt sich mit starken Schmerzen im rechten Ohr vor. Die otoskopische Untersuchung zeigt ein fluktuierendes, reifes Furunkel an der Gehörgangshinterwand. Nach Desinfektion erfolgt die Inzision des Furunkels und die Einlage eines mit Salbe bestrichenen Gazestreifens.
Abgerechnet werden die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5, die Spaltung nach GOÄ 1567 (Regelsatz 2,3-fach) sowie die Sachkosten für den verwendeten Streifen. Das Einlegen des Streifens selbst ist nicht separat berechnungsfähig.
Fallbeispiel 2: Multiples Auftreten im selben Gehörgang
Bei einer Patientin zeigen sich im linken Gehörgang zwei nebeneinander liegende, schmerzhafte Furunkel. Beide Herde müssen in derselben Sitzung chirurgisch eröffnet und entlastet werden.
Da die Leistungslegende den Plural nennt, darf die GOÄ 1567 nur einmal abgerechnet werden. Der erhöhte Aufwand durch die Versorgung zweier separater Herde wird über einen erhöhten Steigerungsfaktor (z. B. 2,8-fach) mit entsprechender Begründung auf der Rechnung geltend gemacht.
Fallbeispiel 3: Beidseitige Gehörgangsfurunkel
Ein Patient leidet unter beidseitigen Gehörgangsfurunkeln, die beide das Lumen des Gehörgangs nahezu vollständig verlegen. Es erfolgt die beidseitige Inzision in einer Sitzung.
In diesem Fall ist die GOÄ 1567 zweimal berechnungsfähig. Auf der Liquidation müssen die Leistungen zwingend getrennt ausgewiesen werden (z. B. GOÄ 1567 rechts und GOÄ 1567 links), um den doppelten Ansatz transparent zu machen.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1567: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Berechnung von Verbänden oder Streifeneinlagen. Das Einführen eines Gazestreifens, auch wenn dieser mit Salbe oder Medikamenten getränkt ist, ist Bestandteil der Hauptleistung und darf nicht über die GOÄ 200 oder ähnliche Ziffern liquidiert werden.
Zudem kommt es oft zu Konflikten mit den Ausschlussziffern 1568 und 2428. Die GOÄ 2428 (Inzision eines Abszesses) ist eine allgemeine chirurgische Ziffer, die im Bereich des Gehörgangs durch die speziellere HNO-Ziffer 1567 verdrängt wird. Eine Nebeneinanderberechnung am selben Behandlungstag ist unzulässig.Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 1567 mit der GOÄ 2428 für dieselbe anatomische Region ist strengstens ausgeschlossen. Verwenden Sie für den Gehörgang stets die spezifischere Ziffer 1567.
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Dokumentation der GOÄ 1567: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen. Im Krankenblatt müssen die genaue Lokalisation (z. B. Gehörgangswand hinten-oben), die klinischen Zeichen der Fluktuation sowie die Durchführung der Inzision detailliert festgehalten werden.
Auch die Menge und Beschaffenheit des entleerten Sekrets sowie die Nachsorge (z. B. Streifeneinlage) gehören in den Befundbericht. Bei Abweichungen vom Regelsatz ist die medizinische Begründung direkt in der Dokumentation zu verankern.
Dokumentationsbeispiel:
Befund: Fluktuierendes, stark schmerzhaftes Furunkel im rechten äußeren Gehörgang bei Gehörgangsmitte. Therapie: Lokale Desinfektion, Inzision des Furunkels mittels Skalpell, Entleerung von rahmigem Eiter, Spülung und Einlegen eines salbenbestrichenen Gazestreifens. Patient beschwerdefrei nach Entlastung.
GOÄ 1567: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert von 2,3 (9,91 €) kann bei erschwerten Bedingungen bis zum Höchstsatz von 3,5 (15,08 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Faktorsteigerung sind eine extreme Enge des Gehörgangs, starke Abwehrbewegungen bei Kindern oder eine besonders tiefe Lage des Furunkels nahe dem Trommelfell.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1567 wird häufig mit Untersuchungsleistungen kombiniert. Zulässig ist die Kombination mit der GOÄ 1 (Beratung) und der GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung). Auch die Anwendung eines Operationsmikroskops kann unter Umständen den Schwierigkeitsgrad und somit den Steigerungsfaktor der Inzision beeinflussen.
Eine gegebenenfalls notwendige Infiltrationsanästhesie nach GOÄ 491 ist neben der GOÄ 1567 berechnungsfähig, sofern sie tatsächlich durchgeführt und dokumentiert wurde. Da die Injektion im Gehörgang jedoch oft schmerzhafter ist als der schnelle Schnitt selbst, wird in der Praxis häufig darauf verzichtet.
Ziffer 1567 in der neuen GOÄ
Ziffer 1567 (Spaltung von Furunkeln im äußeren Gehörgang) fließt in der neuen GOÄ in Nummer 4997 — „Eingriff im äußeren Gehörgang einer Seite, z.B. Entfernung gutartiger Hautneubildungen oder Spaltung von Furunkeln" — ein, die mehrere bisher getrennte Leistungen zusammenfasst. Der Festsatz beträgt 36,26 € (bisheriger 2,3-facher Satz: 9,91 €).
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1567
Was hat nicht gestimmt?