GOÄ 1566: Ausspülung des Kuppelraumes korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 1566
Ausspülung des Kuppelraumes
Punktzahl 45  
Einfachsatz 2,62 € 1,0x
Regelhöchstsatz 6,03 € 2,3x
Höchstsatz 9,17 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1566 erfordert genaue anatomische Voraussetzungen. Erfahren Sie alles über Indikationen, Dokumentation und Fallbeispiele.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1566

Ausspülung des Kuppelraumes

Die Gebührenordnungsziffer 1566 beschreibt die therapeutische Ausspülung des Kuppelraumes (Epitympanon). Diese Leistung ist mit 45 Punkten bewertet und entspricht im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 2,62 €.

Der Kuppelraum ist der obere Teil der Paukenhöhle, der anatomisch hinter dem Trommelfell liegt. Da physiologisch keine offene Verbindung zwischen dem äußeren Gehörgang und dem Kuppelraum existiert, setzt diese Leistung zwingend einen Trommelfelldefekt oder eine postoperative Radikalhöhle voraus.

GOÄ 1566 in der Praxis: Anatomische Voraussetzungen und Indikationen

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1566 ist an strenge klinische Bedingungen geknüpft. Eine Anwendung bei einem vollständig intakten Trommelfell ist anatomisch unmöglich und somit nicht abrechnungsfähig.

Typische Indikationen für diese Maßnahme sind chronische Entzündungen des Mittelohrs, insbesondere die chronische Otitis media cholesteatomatosa. Auch die Nachsorge nach einer Radikaloperation, bei der eine offene Verbindung zur Gehörgangswand geschaffen wurde, rechtfertigt diese Maßnahme.

Die Spülung dient hierbei der Entfernung von Cholesteatomkeratin, eitrigem Sekret oder störenden Borken. Sie unterscheidet sich damit grundlegend von einer einfachen Gehörgangsspülung zur Cerumenentfernung.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1566

Fallbeispiel 1: Reinigung einer Radikalhöhle

Ein Patient stellt sich zur regelmäßigen Reinigung einer bestehenden Ohrradikalhöhle vor. Es zeigen sich ausgeprägte Borken und Sekretansammlungen im Bereich des Epitympanons.

Der Arzt führt eine gezielte Ausspülung des Kuppelraumes zur Infektionsprophylaxe durch. Abgerechnet werden die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 sowie die GOÄ-Ziffer 1566 für die Spülung.

Fallbeispiel 2: Cholesteatom-Nachsorge bei Trommelfellperforation

Bei einer Patientin mit einer bekannten, persistierenden Trommelfellperforation haben sich Epithelschuppen im Kuppelraum festgesetzt. Diese drohen, eine Entzündung zu unterhalten.

Unter mikroskopischer Sicht erfolgt die therapeutische Spülung des Kuppelraumes zur vollständigen Reinigung. Neben der GOÄ 1566 kann hier auch die mikroskopische Untersuchung berechnet werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Fallbeispiel 3: Akute eitrige Otitis media mit Spontanperforation

Ein Patient leidet unter einer akuten Mittelohrentzündung mit einer frischen, spontanen Trommelfellperforation. Zur Entlastung und Reinigung des infizierten Kuppelraumes wird eine therapeutische Spülung durchgeführt.

Die Maßnahme dient der gezielten Keimreduktion im Mittelohr. Die Abrechnung der GOÄ 1566 ist hier vollumfänglich begründet, da ein pathologischer Zugangsweg vorliegt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1566: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Verwechslung der GOÄ 1566 mit der einfachen Gehörgangsspülung nach GOÄ 1565. Letztere dient meist der Entfernung eines Pfropfes (Cerumen obturans) und erfordert kein defektes Trommelfell.

Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen bei der GOÄ 1566 genau, ob die anatomischen Voraussetzungen dokumentiert sind. Fehlt der Nachweis einer Trommelfellperforation oder einer Radikalhöhle, wird die Erstattung regelmäßig verweigert.

Achtung: Die GOÄ 1566 darf nicht berechnet werden, wenn die Spülung lediglich der Verbesserung der Sicht im Rahmen einer Mittelohroperation dient. In diesem Fall ist die Spülung mit der Operationsgebühr abgegolten.

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Dokumentation der GOÄ 1566: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss der Zustand des Trommelfells (z. B. Perforation, Defekt oder Radikalhöhle) explizit erwähnt werden.

Zudem sollte der therapeutische Nutzen der Spülung, wie die Entfernung von Detritus oder Cholesteatomborken, dokumentiert werden. Auch die Angabe der behandelten Körperseite (rechts/links) ist für die Abrechnung essenziell.

Dokumentationsbeispiel:
Befund: Zustand nach Radikaloperation rechts, Radikalhöhle reizfrei, jedoch Borkenbildung im Kuppelraum. Therapie: Therapeutische Ausspülung des Kuppelraumes rechts (GOÄ 1566) zur Borkenentfernung. Verlauf: Kuppelraum nach Spülung frei von Detritus.

Tipp: Verwenden Sie in Ihrer Praxissoftware standardisierte Textbausteine, die den Trommelfellstatus und den therapeutischen Zweck der Spülung automatisch erfassen.

GOÄ 1566: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten und bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte Enge der Radikalhöhle oder extrem festsitzende Borken, die eine zeitaufwendige Spülung erfordern.

Auch eine mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten, beispielsweise bei Kleinkindern, rechtfertigt eine Faktorerhöhung. Die Begründung muss stets patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 1566 wird häufig mit Beratungsleistungen (GOÄ 1 oder 3) und Untersuchungsleistungen (GOÄ 5 oder 6) kombiniert. Erfolgt die Spülung an beiden Ohren, kann die Ziffer für jede Seite separat berechnet werden, was durch den Zusatz "beidseitig" oder die getrennte Aufführung zu kennzeichnen ist.

Eine gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 1565 (Gehörgangsspülung) am selben Ohr ist in der Regel nicht zulässig, da die Spülung des Kuppelraumes den Zugangsweg über den Gehörgang bereits einschließt.

Ziffer 1566 in der neuen GOÄ

Der Entwurf sieht für Ziffer 1566 (Ausspülung des Kuppelraumes) keine eigene Nachfolgeleistung vor. Die Einschränkung des alten Kommentars ('Nicht berechnungsfähig. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 6,03 €.

Nummer 4963 „Nachversorgung nach operativen Eingriffen an der Nase und/oder dem Nasennebenhöhlensystem sowie nach Ohroperationen" (27,98 €) ist ebenfalls zu beachten.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1566

Die GOÄ 1566 darf abgerechnet werden, wenn eine therapeutische Ausspülung des Kuppelraumes (Epitympanon) durchgeführt wird. Voraussetzung hierfür ist zwingend ein Trommelfelldefekt oder eine postoperative Radikalhöhle. Bei intaktem Trommelfell ist die Abrechnung ausgeschlossen.
Die GOÄ 1565 beschreibt die einfache Spülung des äußeren Gehörganges, meist zur Entfernung von Ohrenschmalz bei intaktem Trommelfell. Die GOÄ 1566 hingegen ist eine therapeutische Spülung des tiefer liegenden Kuppelraumes im Mittelohr. Sie setzt einen Trommelfelldefekt voraus.
Nein, die Ausspülung des Kuppelraumes zur reinen Sichtverbesserung während einer Mittelohroperation ist nicht separat berechenbar. Diese Maßnahme gilt als Bestandteil der operativen Hauptleistung und ist mit deren Gebühr abgegolten.
Ja, die GOÄ 1566 kann bei beidseitiger Durchführung auch zweimal berechnet werden. In der Rechnung muss dies durch die Angabe der Seiten (rechts und links) oder den Zusatz 'beidseitig' transparent gemacht werden.
Ein Überschreiten des Regelsatzes ist bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder stark festsitzenden Borken zulässig. Auch eine zeitintensive Behandlung aufgrund mangelnder Kooperation des Patienten kann als Begründung dienen. Die Erschwernis muss individuell in der Liquidation begründet werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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