Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1585: So rechnen Sie die Entfernung von Granulationen am Trommelfell rechtssicher und vollständig ab.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1585
Entfernung einzelner Granulationen vom Trommelfell und/oder aus der Paukenhöhle unter Anwendung des scharfen Löffels oder ähnliche kleinere Eingriffe - 130 Punkte
Die GOÄ-Ziffer 1585 beschreibt eine spezialisierte HNO-ärztliche Leistung zur Beseitigung von Granulationsgewebe im Mittelohr- und Trommelfellbereich. Diese Maßnahme wird typischerweise mit einem scharfen Löffel oder einem vergleichbaren feinen Mikroinstrumentarium durchgeführt. Der Eingriff dient der Sanierung von chronischen Entzündungsherden, um die physiologische Heilung und Belüftung des Gehörgangs und der Paukenhöhle zu fördern.
Neben der expliziten Entfernung von Granulationen umfasst die Leistungslegende auch sogenannte ähnliche kleinere Eingriffe in diesem anatomischen Bereich. Voraussetzung hierfür ist, dass der ärztliche Aufwand mit dem einer Granulationsentfernung vergleichbar ist und keine spezifischere Ziffer im Gebührenverzeichnis existiert. Die Leistung bezieht sich stets auf den zeitlichen Zusammenhang einer Sitzung.
GOÄ 1585 in der Praxis: Indikationen und bilaterale Abrechnung
Die klinische Indikation für die Anwendung der GOÄ-Ziffer 1585 ist häufig im Rahmen von chronischen Otitiden oder postoperativen Heilungsverläufen gegeben. Nach tympanoplastischen Eingriffen oder Gehörgangsoperationen bildet sich nicht selten überschießendes Granulationsgewebe, das die Wundheilung behindert. Auch bei liegenden Paukenröhrchen können sich störende Granulationen am Trommelfellrand formieren, die abgetragen werden müssen.
Ein wesentlicher Aspekt bei der Abrechnung ist die Seitenbezogenheit der Leistung. Da die anatomischen Strukturen in der Leistungslegende im Singular genannt werden („vom Trommelfell“, „aus der Paukenhöhle“), bezieht sich die Ziffer auf eine Körperseite. Liegt eine medizinische Notwendigkeit vor, den Eingriff an beiden Ohren durchzuführen, kann die GOÄ-Ziffer 1585 in einer Sitzung zweimal berechnet werden.
Tipp: Bei der beidseitigen Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1585 in einer Sitzung sollte auf der Liquidation der Zusatz „rechts“ und „links“ oder „beidseitig“ angegeben werden, um Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1585
Fallbeispiel 1: Postoperative Granulation nach Tympanoplastik
Ein Patient stellt sich drei Wochen nach einer Tympanoplastik zur Kontrolle vor. Am Trommelfellrand zeigt sich eine deutliche, die Heilung störende Granulation. Der Arzt entfernt diese unter mikroskopischer Sicht mit einem feinen scharfen Löffel. Da der Eingriff einseitig erfolgt, wird die GOÄ-Ziffer 1585 einmalig mit dem Regelsatz (17,43 €) abgerechnet.
Fallbeispiel 2: Beidseitige Granulationsabtragung bei chronischer Otitis
Bei einer Patientin mit beidseitiger chronischer Otitis media finden sich an beiden Trommelfellen einzelne Granulationen. In einer Sitzung erfolgt die Abtragung an beiden Ohren mittels scharfen Löffels. Die Abrechnung erfolgt durch den zweifachen Ansatz der GOÄ-Ziffer 1585, gekennzeichnet mit den Zusätzen „rechts“ und „links“.
Fallbeispiel 3: Ähnlicher kleinerer Eingriff im Gehörgang
Im tiefen Gehörgang nahe dem Trommelfell wird eine kleine, festsitzende Gewebewucherung abgetragen, für die keine eigene GOÄ-Ziffer existiert. Da der ärztliche Aufwand vergleichbar mit der Granulationsentfernung ist, erfolgt die Abrechnung analog über die GOÄ-Ziffer 1585 als ähnlicher kleinerer Eingriff.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1585: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis betrifft die Abgrenzung zur GOÄ-Ziffer 1578 (Entfernung von Polypen oder Granulationen aus dem Gehörgang). Die Entfernung einzelner Granulationen vom Trommelfell löst bereits den Ansatz der GOÄ-Ziffer 1585 aus. Eine zusätzliche Entfernung von Granulationen aus der Paukenhöhle am selben Ohr in derselben Sitzung ist jedoch nicht gesondert berechnungsfähig.
Zudem existieren strikte Ausschlusskriterien im Gebührenverzeichnis. Die GOÄ-Ziffer 1585 darf nicht neben den Ziffern 1568 (Parazentese), 1569 (Paukendrainage) oder 1570 (Einlegen eines Paukenröhrchens) am selben Ohr abgerechnet werden. Diese operativen Eingriffe beinhalten den Zugangsweg und kleinere Begleitmaßnahmen bereits in ihrer eigenen Bewertung.
Achtung: Eine chemische Ätzung, die im direkten Anschluss an die operative Entfernung der Granulationen durchgeführt wird, gilt als unselbstständige Begleitleistung. Sie darf nicht zusätzlich nach den GOÄ-Ziffern 1578 oder 1579 berechnet werden.
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Dokumentation der GOÄ 1585: Praxisbewährte Hinweise
Um Honorarkürzungen oder Rückfragen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen vorzubeugen, ist eine lückenlose und präzise Dokumentation unerlässlich. Der Behandlungsstatus muss die genaue Lokalisation der Granulationen (z. B. Trommelfell, Paukenhöhle) sowie das verwendete Instrumentarium (z. B. scharfer Löffel) klar ausweisen. Auch die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme muss aus dem Krankenblatt hervorgehen.
Bei der Abrechnung von „ähnlichen kleineren Eingriffen“ unter dieser Ziffer muss der Dokumentation zu entnehmen sein, warum der Aufwand dem der Regelindikation entspricht. Eine ungenaue Dokumentation führt bei Prüfungen durch Kostenträger schnell zur Streichung der Leistung.
Dokumentationsbeispiel: "Lokalanästhesie des Trommelfells rechts. Unter mikroskopischer Sicht Abtragung einer solitären, gut durchbluteten Granulation am hinteren oberen Trommelfellquadranten mittels scharfen Löffels. Blutstillung. Keine Komplikationen."
GOÄ 1585: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des Schwellenwertes (2,3-facher Satz) bis zum Höchstsatz (3,5-facher Satz) ist bei der GOÄ-Ziffer 1585 bei besonderem zeitlichem oder technischem Aufwand möglich. Typische Begründungen für eine Steigerung sind eine erschwerte Zugänglichkeit bei anatomischen Besonderheiten (z. B. enger Gehörgang), starke Blutungsneigung des Granulationsgewebes oder die Durchführung bei unruhigen Patienten (z. B. Kleinkindern). Die Begründung muss individuell und patientenbezogen auf der Rechnung formuliert werden.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ-Ziffer 1585 lässt sich in einer Sitzung sinnvoll mit diagnostischen Leistungen kombinieren. Häufig erfolgt vor dem Eingriff eine mikroskopische Untersuchung des Ohres nach GOÄ-Ziffer 1500. Auch die Kombination mit Beratungsleistungen (z. B. GOÄ-Ziffer 1 oder 5) ist unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen zulässig, sofern diese die Kriterien einer selbstständigen Leistung erfüllen.
Ziffer 1585 in der neuen GOÄ
Entfernung einzelner Granulationen vom Trommelfell und/oder aus der Paukenhöhle unter Anwendung des scharfen Löffels oder ähnliche kleinere Eingriffe heißt in der neuen GOÄ Nummer 5001 — „Entfernung einzelner Granulationen vom Trommelfell und/oder aus der Paukenhöhle oder ähnliche kleinere Eingriffe einer Seite" — mit einem festen Satz von 35,05 €, abrechenbar je Seite (heute beim 2,3-fachen Satz: 17,43 €).
Die Leistung ist für dasselbe Ohr neben der Leistung nach Nummer 4946, 4996, 9000, 9014, 9016, 9018, 9022, 9023, 9030, 9033, 9042, 9047 oder 9049 nicht berechnungsfähig.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1585
Was hat nicht gestimmt?