GOÄ 1578: Chemische Ätzung im Gehörgang korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1578
Gezielte chemische Ätzung im Gehörgang unter Spiegelbeleuchtung, auch beidseitig
Punktzahl 40  
Einfachsatz 2,33 € 1,0x
Regelhöchstsatz 5,36 € 2,3x
Höchstsatz 8,16 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1578: Erfahren Sie alles über Indikationen, typische Fehler bei Tamponaden und die richtige Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1578

GOÄ-Ziffer 1578: Gezielte chemische Ätzung im Gehörgang unter Spiegelbeleuchtung, auch beidseitig – 40 Punkte.

Diese Gebührenordnungsposition beschreibt die gezielte chemische Verätzung von pathologischen Veränderungen im äußeren Gehörgang. Die Durchführung muss zwingend unter Spiegelbeleuchtung oder einer entsprechenden optischen Vergrößerung erfolgen, um die Präzision und Patientensicherheit zu gewährleisten.

Die Leistung umfasst die Vorbereitung des Verätzungsmediums, die Applikation auf die betroffenen Areale sowie die anschließende Neutralisation. Da die Leistungsbeschreibung den Zusatz „auch beidseitig“ enthält, ist der finanzielle Aufwand für beide Ohren abgegolten.

GOÄ 1578 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 1578 ist im klinischen Alltag meist auf spezifische entzündliche oder proliferative Prozesse des äußeren Gehörganges beschränkt. Typische Indikationen sind chronische, therapieresistente Gehörgangsekzeme oder die Behandlung von überschießendem Granulationsgewebe, beispielsweise nach Otitis externa oder operativen Eingriffen.

Für die Verätzung kommen Substanzen wie Silbernitrat (Höllenstein) oder Trichloressigsäure zum Einsatz. Die Abrechnung setzt voraus, dass eine ortsbezogene diagnostische Begründung in der Patientenakte dokumentiert ist, welche die Notwendigkeit dieses invasiven Schrittes belegt.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die chemische Ätzung klar von einer rein medikamentösen Applikation (z. B. dem bloßen Einträufeln von Tropfen) abgegrenzt wird, da Letztere nicht unter die Nr. 1578 fällt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1578

Fallbeispiel 1: Behandlung eines chronischen Gehörgangsekzems

Ein Patient stellt sich mit einem stark juckenden, nässenden und chronischen Ekzem des rechten Gehörganges vor. Nach erfolgloser konservativer Therapie erfolgt eine gezielte chemische Ätzung mit Silbernitrat unter Spiegelbeleuchtung.

Die Begründung für die Maßnahme liegt in der Therapieresistenz des Ekzems. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1578 zum Regelsatz (2,3-fach), da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 2: Beidseitige Ätzung bei Granulationsgewebe

Nach einer beidseitigen Gehörgangsentzündung zeigt sich bei einem Patienten beidseits persistierendes Granulationsgewebe. Der Arzt führt auf beiden Seiten eine gezielte chemische Ätzung unter mikroskopischer Kontrolle durch.

Obwohl die Maßnahme an beiden Ohren durchgeführt wurde, darf die GOÄ-Ziffer 1578 aufgrund des Leistungsbeschriebs („auch beidseitig“) nur einmalig abgerechnet werden. Ein erhöhter Zeitaufwand kann jedoch über einen gesteigerten Faktor geltend gemacht werden.

Fallbeispiel 3: Ätzung mit anschließender Salbentamponade

Bei einer umschriebenen Entzündung im Gehörgang wird eine chemische Ätzung vorgenommen. Anschließend legt der Arzt einen salbenbestrichenen Gazestreifen in den Gehörgang ein, um die Heilung zu unterstützen.

In der Abrechnung wird ausschließlich die GOÄ-Ziffer 1578 angesetzt. Das Einbringen der Tamponade ist mit dieser Ziffer abgegolten und darf nicht zusätzlich über die Nr. 200 berechnet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1578: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die separate Abrechnung von Tamponaden oder Gazestreifen. Das Einlegen eines salbenbestrichenen Streifens direkt nach der Ätzung ist Bestandteil der Leistung und darf nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Auch der spätere Wechsel dieses Gazestreifens an einem Folgetag führt oft zu Beanstandungen. Dieser Wechsel kann weder nach Nr. 1578 noch nach der GOÄ-Ziffer 200 (Wundverband) abgerechnet werden, da es sich um eine reine Nachbehandlung ohne erneute Ätzung handelt.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffer 1578 und der GOÄ-Ziffer 1579 (Ätzung der Nasenschleimhaut) in derselben Sitzung ist formal ausgeschlossen. Achten Sie strikt auf diese Ausschlussregelung der Gebührenordnung.

Zudem bemängeln private Krankenversicherungen häufig das Fehlen einer ortsbezogenen Diagnose. Ohne die genaue Dokumentation, dass die Ätzung im Gehörgang stattfand, wird die Erstattung regelmäßig verweigert.

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Dokumentation der GOÄ 1578: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die Indikation, das verwendete Ätzmittel sowie die Durchführung unter Spiegelbeleuchtung oder Mikroskopsteuerung explizit vermerkt sein.

Falls die Behandlung beidseitig erfolgte, sollte dies ebenfalls dokumentiert werden. Dies dient zwar nicht der Doppelabrechnung, stützt aber eine eventuelle Faktorerhöhung aufgrund des erhöhten Aufwands.

Dokumentationsbeispiel:
Otoskopie: Chronisches, nässendes Ekzem des rechten äußeren Gehörganges. Nach Reinigung gezielte chemische Ätzung der betroffenen Areale mit 20%iger Silbernitratlösung unter Spiegelbeleuchtung. Keine Komplikationen.

GOÄ 1578: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Abweichen vom Regelsatz (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei der GOÄ-Ziffer 1578 gut begründbar, wenn besondere anatomische Verhältnisse vorliegen. Typische Begründungen sind ein extrem enger Gehörgang, starke Abwehrbewegungen des Patienten oder eine erschwerte Sicht durch anatomische Varianten.

Auch die beidseitige Durchführung der Ätzung rechtfertigt häufig eine Steigerung des Faktors (z. B. auf 2,8-fach oder 3,0-fach), da der zeitliche und materielle Aufwand im Vergleich zur einseitigen Behandlung verdoppelt ist.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Ätzung im Rahmen einer umfassenden HNO-ärztlichen Untersuchung durchgeführt. Zulässig ist die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 1 (Beratung) oder der GOÄ-Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung) in derselben Sitzung.

Eine vorherige Reinigung des Gehörganges kann unter Umständen separat berechnet werden, sofern sie eine eigenständige therapeutische oder diagnostische Notwendigkeit besaß und nicht lediglich der Vorbereitung der Ätzung diente.

Ziffer 1578 in der neuen GOÄ

Gezielte chemische Ätzung im Gehörgang unter Spiegelbeleuchtung, auch beidseitig heißt in der neuen GOÄ Nummer 4994 — „Einbringung von Arznei- oder Ätzmitteln, auch mittels Medikamententräger/n (z.B. Gazestreifen), in den Gehörgang und/oder die Paukenhöhle und/oder die Radikalhöhle einer Seite" — mit einem festen Satz von 22,62 €, abrechenbar je Seite, 1x (heute beim 2,3-fachen Satz: 5,36 €). 4994 umfasst Arznei- oder Ätzmittel im Gehörgang.

Die Leistung ist für dasselbe Ohr ist neben der Leistung nach Nummer 4946, 9000, 9017, 9022, 9023, 9030, 9033, 9044, 9047 oder 9049 nicht berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1578

Nein, die GOÄ-Ziffer 1578 enthält den Zusatz „auch beidseitig“ und darf pro Sitzung nur einmal berechnet werden. Ein erhöhter Aufwand bei beidseitiger Behandlung kann jedoch über einen höheren Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.
Nein, das Einbringen einer Tamponade oder eines Gazestreifens direkt nach der Ätzung ist mit der Ziffer 1578 abgegolten. Eine zusätzliche Abrechnung über die GOÄ-Ziffer 200 ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Nein, der reine Wechsel eines Gazestreifens an einem anderen Tag ist weder nach Nr. 1578 noch nach Nr. 200 berechnungsfähig. Da es sich nicht um eine erneute Ätzung oder einen klassischen Verband handelt, entfällt diese Abrechnungsmöglichkeit.
Die GOÄ-Ziffer 1578 darf nicht nebeneinander mit der GOÄ-Ziffer 1579 abgerechnet werden. Zudem sind rein vorbereitende Maßnahmen oder das anschließende Einlegen von Medikamententrägern bereits in der Leistung enthalten.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz lässt sich durch anatomische Besonderheiten wie einen extrem engen Gehörgang begründen. Auch eine erschwerte Durchführung bei starker Unruhe des Patienten oder die beidseitige Behandlung rechtfertigen einen höheren Faktor.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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