Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1577 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles über Ausschlüsse, die beidseitige Abrechnung und rechtssichere Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1577
Einsetzen oder Auswechseln einer Trommelfellprothese oder Wiedereinlegen eines Verweilröhrchens
Die GOÄ-Ziffer 1577 beschreibt eine spezifische operative Leistung aus dem Bereich der Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde. Sie umfasst das Einsetzen oder Auswechseln einer Trommelfellprothese sowie das Wiedereinlegen eines Verweilröhrchens.
Diese Leistung ist mit 45 Punkten bewertet. Im Einfachsatz entspricht dies einem Honorar von 2,62 €, während der Regelsatz (2,3-fach) bei 6,03 € liegt. Der Höchstsatz (3,5-fach) beträgt 9,17 €.
Die Leistungslegende verknüpft drei unterschiedliche operative Maßnahmen mit einem „oder“. Das bedeutet, dass pro Ohr und Sitzung nur eine der genannten Alternativen berechnet werden kann. Das Absaugen von Sekret aus der Paukenhöhle ist bereits Leistungsbestandteil und darf nicht separat in Rechnung gestellt werden.
GOÄ 1577 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag
In der HNO-Praxis kommt die GOÄ-Ziffer 1577 primär bei Patienten mit chronischen Tubenventilationsstörungen oder Trommelfelldefekten zum Einsatz. Ein typisches Szenario ist die Dislokation eines Paukenröhrchens, das neu positioniert oder ersetzt werden muss. Auch der Verschluss persistierender Perforationen mittels einer temporären Prothese fällt unter diese Ziffer.
Wichtig für die Praxis ist die Abgrenzung zu Ersteingriffen. Das erstmalige Einlegen eines Verweilröhrchens in Verbindung mit einem Trommelfellschnitt wird nicht nach dieser Ziffer, sondern nach der GOÄ-Ziffer 1576 berechnet. Die Ziffer 1577 greift erst, wenn ein bereits vorhandenes Röhrchen wieder eingelegt oder eine Prothese manipuliert wird.
Tipp: Da die Leistungslegende im Singular formuliert ist, kann die GOÄ 1577 bei beidseitiger Erbringung zweimal auf der Rechnung aufgeführt werden. Dies sollte durch den Zusatz „rechts“ und „links“ oder „beidseitig“ transparent dokumentiert werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1577
Fallbeispiel 1: Wiedereinlegen eines dislozierten Paukenröhrchens
Ein Patient stellt sich mit einem dislozierten Paukenröhrchen im Gehörgang vor. Der Arzt entfernt das Röhrchen und legt in derselben Sitzung ein neues Verweilröhrchen in das Trommelfell ein. Zuvor wird minimales Sekret aus der Paukenhöhle abgesaugt.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 1577 zum Regelsatz. Das Absaugen des Sekrets ist mit der Ziffer abgegolten und darf nicht separat berechnet werden.
Fallbeispiel 2: Beidseitiger Austausch von Trommelfellprothesen
Bei einer Patientin müssen aufgrund von chronischen Defekten an beiden Ohren die Trommelfellprothesen ausgewechselt werden. Der Eingriff erfolgt in Lokalanästhesie auf beiden Seiten.
Da es sich um getrennte operative Leistungen an zwei unterschiedlichen Organen handelt, ist die GOÄ-Ziffer 1577 zweimal berechnungsfähig. Auf der Rechnung müssen die Seitenangaben (rechts/links) zwingend angegeben werden.
Fallbeispiel 3: Einsetzen einer Prothese bei anatomischen Besonderheiten
Ein Patient benötigt eine neue Trommelfellprothese bei einem extrem engen und gekrümmten Gehörgang. Der Eingriff gestaltet sich dadurch zeitlich sehr aufwendig und schwierig.
Der Arzt rechnet die GOÄ-Ziffer 1577 ab, erhöht jedoch den Faktor aufgrund der anatomischen Schwierigkeiten auf den 3,5-fachen Höchstsatz. Dies wird in der Rechnung detailliert begründet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 1577: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Kombination mit anderen HNO-Ziffern. Insbesondere die Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ-Ziffer 1576 (Trommelfellschnitt mit Einlegen eines Verweilröhrchens) am selben Ohr ist ausgeschlossen.
Ebenfalls nicht separat berechenbar ist das Absaugen von Sekret aus der Paukenhöhle. Diese Verrichtung ist expliziter Bestandteil der Leistung und führt bei einer zusätzlichen Abrechnung (z. B. über GOÄ 1565) regelmäßig zu Beanstandungen durch die privaten Krankenversicherungen.
Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 1577 mit den GOÄ-Ziffern 1568 bis 1570 sowie 1576 in derselben Sitzung am selben Ohr ist ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen kürzen hier konsequent.
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Dokumentation der GOÄ 1577: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel gegen Honorarkürzungen. Der OP-Bericht muss die genaue Indikation, das betroffene Ohr sowie den konkreten Ablauf des Eingriffs widerspiegeln.
Besonders das Vorliegen von Erschwernisgründen muss detailliert dokumentiert werden, um eine spätere Faktorerhöhung rechtssicher zu begründen. Auch die Dokumentation des verwendeten Materials (z. B. Typ der Prothese oder des Röhrchens) ist dringend zu empfehlen.
Dokumentation: Lokalanästhesie des linken Gehörgangs. Mikroskopische Reinigung. Wiedereinlegen des dislozierten T-Tubes (Verweilröhrchen) links nach Absaugen von minimalem Sekret. Reizfreier Sitz kontrolliert.
GOÄ 1577: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelhöchstsatz der GOÄ 1577 liegt beim 2,3-fachen Satz. Eine Überschreitung dieses Satzes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich.
Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein stark verengter Gehörgang, ausgeprägte Vernarbungen des Trommelfells oder eine erhöhte Blutungsneigung während des Eingriffs. Auch eine mangelnde Kooperationsfähigkeit, beispielsweise bei Kleinkindern, rechtfertigt eine Erhöhung.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 1577 wird häufig mit diagnostischen Leistungen kombiniert. Typisch ist die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 1500 (Mikroskopische Untersuchung der Ohren) zur prä- und postoperativen Kontrolle.
Wird der Eingriff in Lokalanästhesie durchgeführt, kann zusätzlich die entsprechende Anästhesieziffer (z. B. GOÄ-Ziffer 490) in Ansatz gebracht werden. Sachkosten für die verwendeten Prothesen oder Röhrchen sind in der Regel gemäß § 10 GOÄ gesondert berechnungsfähig.
Ziffer 1577 in der neuen GOÄ
Die bisherige Einsetzen oder Auswechseln einer Trommelfellprothese oder Wiedereinlegen eines Verweilröhrchens (2,3-facher Satz: 6,03 €) wird in der neuen GOÄ nach der konkreten klinischen Situation aufgeteilt (Festsätze zwischen 38,69 € und 54,76 €). Die Dokumentation entscheidet über die zutreffende Ziffer:
- 5000 „Einlegen, Wiedereinlegen oder Entfernen eines Verweilröhrchens ins Trommelfell" — bei wiedereinlegen verweilroehrchen (38,69 €)
- 5004 „Alloplastische Abdeckung einer Trommelfellruptur" (54,76 €)
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1577
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