GOÄ 1576: Paukenhöhlendauerdrainage korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1576
Anlage einer Paukenhöhlendauerdrainage (Inzision des Trommelfells mit Entleerung der Paukenhöhle und Einlegen eines Verweilröhrchens)
Punktzahl 320  
Einfachsatz 18,65 € 1,0x
Regelhöchstsatz 42,89 € 2,3x
Höchstsatz 65,27 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 1576 (Paukenhöhlendauerdrainage): Erfahren Sie alles über die korrekte Abrechnung, Ausschlüsse, Steigerungssätze und Fallbeispiele.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1576

Anlage einer Paukenhöhlendauerdrainage (Inzision des Trommelfells mit Entleerung der Paukenhöhle und Einlegen eines Verweilröhrchens)

Die GOÄ-Ziffer 1576 beschreibt eine operative Leistung aus dem Bereich der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde. Diese Maßnahme umfasst die therapeutische Inzision des Trommelfells (Myringotomie), das Absaugen oder Entleeren von Sekreten aus der Paukenhöhle sowie das anschließende Einsetzen eines Belüftungsröhrchens. Ziel des Eingriffs ist die dauerhafte Belüftung des Mittelohrs.

Da die Ziffer alle diese Teilschritte in ihrer Leistungslegende vereint, dürfen die einzelnen operativen Akte nicht separat berechnet werden. Die Paukenhöhlendauerdrainage stellt somit eine komplexe operative Einheit dar, die mit 320 Punkten bewertet ist.

GOÄ 1576 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Der klinische Einsatz der GOÄ-Ziffer 1576 ist primär bei einer chronischen Mittelohrbelüftungsstörung indiziert, die auf konservative Therapieversuche nicht anspricht. Typische Patientengruppen sind Kinder mit vergrößerten Rachenmandeln oder Erwachsene mit Tubenfunktionsstörungen, die unter einem persistierenden Paukenerguss leiden. Auch rezidivierende akute Mittelohrentzündungen können eine Indikation darstellen.

Da sich der Text der Leistungslegende explizit auf den Singular bezieht, ist bei einer beidseitigen Erkrankung die beidseitige Durchführung der Drainage auch zweifach berechnungsfähig. Dies muss in der Liquidation entsprechend transparent gemacht werden.

Tipp: Bei der beidseitigen Durchführung der Paukenhöhlendauerdrainage sollte die Ziffer 1576 zweimal in der Rechnung aufgeführt und mit den Seitenangaben „rechts“ (R) und „links“ (L) versehen werden, um Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1576

Fallbeispiel 1: Einseitiger chronischer Paukenerguss bei einem Kind

Ein 5-jähriges Kind stellt sich mit einem seit drei Monaten bestehenden, therapieresistenten Paukenerguss links und konsekutiver Schwerhörigkeit vor. In Intubationsnarkose erfolgt die Inzision des linken Trommelfells, die Absaugung von zähem Sekret und das Einlegen eines Gold-Röhrchens. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1576 für das linke Ohr, da ein chronischer Paukenerguss die Indikation zweifelsfrei begründet.

Fallbeispiel 2: Beidseitige Paukenhöhlendauerdrainage

Bei einem erwachsenen Patienten mit ausgeprägter beidseitiger Tubenventilationsstörung wird in Lokalanästhesie beidseitig eine Drainage gelegt. Der Arzt rechnet die GOÄ-Ziffer 1576 zweifach ab (1576 rechts, 1576 links). Die beidseitige Paukenhöhlendauerdrainage ist vollumfänglich liquidierbar, da es sich um zwei getrennte Organe handelt.

Fallbeispiel 3: Revision und Wechsel eines verstopften Paukenröhrchens

Ein vor sechs Monaten eingelegtes Paukenröhrchen ist verstopft und funktionslos. In einer kurzen Intervention wird das alte Röhrchen entfernt und ein neues Röhrchen in denselben Schnittkanal eingebracht. Für die Entfernung wird die Ziffer 2007 analog herangezogen, während das erneute Einlegen wieder über die Ziffer 1576 abgerechnet wird.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1576: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Berechnung einer Parazentese nach GOÄ-Ziffer 1575 am selben Ohr. Dies führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen, da der Ausschluss der Ziffer 1575 neben der 1576 absolut ist. Die Inzision ist, wie in der Legende beschrieben, bereits Teil der Ziffer 1576.

Ebenfalls beanstandet wird die fehlerhafte Abrechnung der Entfernung des Röhrchens. Da die GOÄ keine eigene Ziffer für die Extraktion bereithält, muss hier zwingend eine analoge Abrechnung (meist Ziffer 2007 analog) gewählt werden, anstatt die Ziffer 1576 erneut oder fälschlicherweise gar nicht anzusetzen.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffern 1575 (Parazentese) und 1576 für dasselbe Ohr ist strikt ausgeschlossen, da die Inzision des Trommelfells bereits integraler Bestandteil der Dauerdrainage ist.

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Dokumentation der GOÄ 1576: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und rechtssichere Dokumentation ist das Fundament jeder erfolgreichen Abrechnung. Für die GOÄ-Ziffer 1576 müssen die Indikation, der präoperative Befund (z. B. mittels Tympanometrie) sowie der genaue Ablauf des Eingriffs dokumentiert werden. Wichtig ist hierbei die präzise Seitenangabe des operierten Ohres.

Auch die Beschaffenheit des Sekrets (serös, mukös, eitrig) sowie das verwendete Röhrchenmodell sollten in der Karteikarte vermerkt werden. Nur eine vollständige Dokumentation schützt bei nachträglichen Prüfungen vor Honorarkürzungen.

Dokumentation: Diagnose: Chronischer Paukenerguss links bei Tubenventilationsstörung. Lokalanästhesie des Trommelfells. Radäre Myringotomie im vorderen-unteren Quadranten links. Absaugen von zähem, mukösem Sekret. Einlegen eines Shepard-Paukenröhrchens (Fluoroplast). Reizfreier Sitz kontrolliert.

GOÄ 1576: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Abrechnung zum Regelsatz (2,3-fach) kann bei erschwerten Bedingungen bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Ein erhöhter Steigerungssatz lässt sich beispielsweise durch anatomische Besonderheiten wie einen extrem engen oder gekrümmten Gehörgang begründen. Auch starke Blutungen oder eine ausgeprägte Vernarbung des Trommelfells rechtfertigen den Mehraufwand.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der Hauptleistung können Anästhesieleistungen (z. B. Ziffer 490 oder 491) sowie ambulante OP-Zuschläge berechnet werden. Hier kommt primär der Zuschlag nach Ziffer 440 in Betracht. Wird der Eingriff im Rahmen einer größeren Operation (z. B. Adenotomie) durchgeführt, ist auf die entsprechenden Kombinationsregeln und eventuelle Höherbewertungen der Zuschläge (Ziffer 442) zu achten.

Ziffer 1576 in der neuen GOÄ

An die Stelle der bisherigen Anlage einer Paukenhöhlendauerdrainage (Inzision des Trommelfells mit Entleerung der Paukenhöhle und Einlegen eines Verweilröhrchens) (2,3-facher Satz: 42,89 €) treten in der neuen GOÄ 2 neue Leistungen (Festsätze zwischen 31,25 € und 38,69 €), die nach Art der Behandlung und beteiligter Anatomie differenzieren:

  • 4999 „Inzision des Trommelfells (Parazentese) einer Seite" (31,25 €)

Nummer 5000 „Einlegen, Wiedereinlegen oder Entfernen eines Verweilröhrchens ins Trommelfell" (38,69 €) ist ebenfalls ansatzfähig, sofern die Dokumentation den jeweiligen Eingriff belegt.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1576

Ja, die GOÄ-Ziffer 1576 kann bei beidseitiger Durchführung zweimal berechnet werden. Da sich die Leistungslegende auf den Singular bezieht, ist die Abrechnung pro Ohr zulässig. In der Rechnung sollten die Seitenangaben (rechts/links) klar dokumentiert werden.
Nein, die Parazentese nach GOÄ-Ziffer 1575 ist nicht neben der Ziffer 1576 für dasselbe Ohr abrechenbar. Die Inzision des Trommelfells ist bereits ein integraler Bestandteil der Paukenhöhlendauerdrainage. Bei einer beidseitigen Versorgung mit unterschiedlichen Eingriffen ist eine getrennte Abrechnung je Ohr jedoch möglich.
Die Entfernung eines Verweilröhrchens wird analog nach der GOÄ-Ziffer 2007 berechnet. Da es in der GOÄ keine eigene Ziffer für die Entfernung gibt, ist dieser Analogansatz allgemein anerkannt. Der Eingriff umfasst die vorsichtige Extraktion des Röhrchens aus dem Trommelfell.
Neben der GOÄ 1576 können die ambulanten OP-Zuschläge nach den Ziffern 440 oder 442 berechnet werden. Welcher Zuschlag anwendbar ist, hängt von der Gesamtpunktzahl der am selben Tag erbrachten operativen Leistungen ab. Zudem ist bei Kindern häufig ein Zuschlag für die Narkose relevant.
Ein erhöhter Steigerungssatz bis zum 3,5-fachen Satz ist bei besonderen Erschwernissen gerechtfertigt. Typische Begründungen sind ein extrem enger Gehörgang, starke Blutungen oder ein unruhiges Verhalten bei Kindern unter Lokalanästhesie. Die Erschwernisse müssen in der Rechnung patientenbezogen begründet werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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