GOÄ 442: Ambulanter OP-Zuschlag richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 442
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen , die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind
Punktzahl 400  
Einfachsatz 23,31 € 1,0x
Regelhöchstsatz 23,31 € 1,0x
Höchstsatz 23,31 € 1,0x
Ausschlüsse

Der ambulante OP-Zuschlag nach GOÄ 442 bringt zusätzliche Honorare. Erfahren Sie, wie Sie die Ziffer rechtssicher abrechnen und Fehler vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 442

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sieht mit der Ziffer 442 einen spezifischen Zuschlag vor, der die ambulante Durchführung operativer Eingriffe im niedergelassenen Bereich fördern soll. Dieser Zuschlag kompensiert den erhöhten Aufwand für die Bereitstellung von OP-Infrastruktur, Sterilisation und Verbrauchsmaterialien in der Praxis. Die Ziffer ist fest mit einer Punktzahl von 400 bewertet, was einem Honorar von 23,31 Euro entspricht.

Für die erfolgreiche Abrechnung muss die zugrundeliegende operative Leistung zwingend im Bereich zwischen 250 und 499 Punkten liegen. Liegt die Hauptleistung unter oder über dieser Spanne, kommen andere Zuschläge oder gar kein Zuschlag in Betracht. Die Ziffer stellt somit eine wichtige Säule zur Deckung der Praxisbetriebskosten bei kleineren bis mittleren ambulanten Eingriffen dar.

GOÄ 442 in der Praxis: Ambulante OP-Zuschläge richtig zuordnen

Die Abrechnung der GOÄ 442 setzt voraus, dass der operative Eingriff vollständig ambulant erbracht wurde. Dies bedeutet, dass keine stationäre Aufnahme des Patienten im Anschluss an die Operation erfolgt. Typische Indikationen finden sich in fast allen operativ tätigen Fachgruppen, insbesondere in der Chirurgie, Dermatologie, Orthopädie und Gynäkologie.

Ein wesentlicher Aspekt bei der Anwendung ist die korrekte Zuordnung der Hauptleistung. Nur wenn die primäre operative Leistung eine Punktzahl von mindestens 250 und maximal 499 Punkten aufweist, ist der Ansatz der GOÄ 442 gerechtfertigt. Bei mehreren kleineren Eingriffen ist eine Addition der Punktwerte zur Erreichung dieser Schwelle ausdrücklich untersagt.

Tipp: Vor der Abrechnung sollte stets geprüft werden, ob die gewählte operative Hauptziffer tatsächlich im geforderten Punktekorridor liegt, um Honorarverluste oder Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 442

Fallbeispiel 1: Operative Versorgung einer tiefen Wunde

Ein Patient stellt sich mit einer tiefen, verschmutzten Schnittwunde vor. Die operative Versorgung erfolgt ambulant unter Lokalanästhesie und wird nach GOÄ-Ziffer 2005 (Spaltung eines tief liegenden Abszesses oder ähnliche tiefe Wundversorgung, bewertet mit 260 Punkten) durchgeführt. Da diese Leistung im Bereich von 250 bis 499 Punkten liegt, wird der Zuschlag 442 mit 23,31 Euro zusätzlich in Rechnung gestellt.

Fallbeispiel 2: Exzision einer großen Hautgeschwulst

In einer dermatologischen Praxis wird eine ausgedehnte gutartige Neubildung der Haut ambulant exzidiert. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 2407 (Exzision einer großen Geschwulst, bewertet mit 320 Punkten). Da der Eingriff ambulant stattfand und die Punktzahl im definierten Rahmen liegt, ist der Ansatz der GOÄ-Ziffer 442 vollkommen korrekt.

Fallbeispiel 3: Operative Sehnennaht an der Hand

Ein Patient benötigt nach einem Unfall eine primäre Sehnennaht im Bereich der Finger. Der Chirurg führt den Eingriff ambulant durch und rechnet die GOÄ-Ziffer 2440 (Sehnennaht, bewertet mit 450 Punkten) ab. Da die Punktzahl der operativen Leistung zwischen 250 und 499 Punkten liegt, wird der ambulante Zuschlag 442 erfolgreich geltend gemacht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 442: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist der Versuch, die Punktzahlen mehrerer kleinerer operativer Eingriffe zu addieren, um die Mindestgrenze von 250 Punkten zu erreichen. Die Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ untersagen dieses Vorgehen jedoch strikt. Maßgeblich für die Zuschlagsberechtigung ist ausschließlich die am höchsten bewertete Einzelleistung des jeweiligen Behandlungstages.

Zusätzlich beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig die mehrfache Berechnung des Zuschlags am selben Tag. Der Zuschlag nach GOÄ 442 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig, unabhängig davon, wie viele ambulante Operationen tatsächlich durchgeführt wurden. Auch die Nebeneinanderberechnung mit den höheren Zuschlägen 443 bis 445 führt regelmäßig zu Kürzungen.

Achtung: Wird am selben Tag ein größerer Eingriff durchgeführt, der den Zuschlag nach GOÄ 443 auslöst, darf die GOÄ 442 für einen kleineren Nebeneingriff nicht zusätzlich berechnet werden.

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Dokumentation der GOÄ 442: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament für eine erfolgreiche Abrechnungsprüfung. In der Patientenakte muss unmissverständlich hervorgehen, dass der Eingriff unter ambulanten Bedingungen in den Praxisräumen stattfand. Neben den OP-Zeiten sollten auch die spezifischen hygienischen und apparativen Vorbereitungen kurz dokumentiert werden.

Zusätzlich muss die Dokumentation die medizinische Notwendigkeit und den genauen Ablauf der operativen Hauptleistung widerspiegeln. Dies erleichtert im Falle von Rückfragen der privaten Krankenversicherungen den Nachweis, dass die zugrundeliegende Ziffer korrekt gewählt wurde. Ein strukturierter OP-Bericht ist hierfür das beste Instrument.

Dokumentation: Ambulante Durchführung einer Exzision einer großen Geschwulst am Rücken unter sterilen Bedingungen. Lokalanästhesie mit 5 ml Xylocitin. Schnittführung, Präparation, vollständige Entfernung des Befundes, Blutstillung mittels Elektrokoagulation, schichtweiser Wundverschluss. Keine Komplikationen.

GOÄ 442: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Im Gegensatz zu den meisten ärztlichen Leistungen der GOÄ ist der Zuschlag nach Ziffer 442 nicht steigerungsfähig. Er stellt eine Pauschale dar, die unabhängig vom tatsächlichen Aufwand oder der Schwierigkeit des Eingriffs immer mit dem einfachen Gebührensatz (Faktor 1,0) abgerechnet werden muss. Eine Erhöhung des Faktors auf 1,8 oder 2,3 ist gesetzlich ausgeschlossen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 442 wird typischerweise mit der jeweiligen operativen Hauptleistung kombiniert. Darüber hinaus ist die Nebeneinanderberechnung mit einem Anästhesiezuschlag (z. B. GOÄ 446 oder 447) zulässig, sofern auch die Anästhesie ambulant erbracht wurde. Es ist jedoch darauf zu achten, dass pro Behandlungstag maximal ein Operationszuschlag und ein Anästhesiezuschlag auf der Liquidation erscheinen dürfen.

Ziffer 442 in der neuen GOÄ

Der bisherige ambulante OP-Zuschlag für Eingriffe mit 250 bis 499 Punkten wird in der neuen GOÄ durch ein sechsstufiges System ersetzt. Maßgeblich ist nicht mehr die alte Punktzahl, sondern der nicht unterschreitbare Festpreis der erbrachten Kapitel-L-Leistung. Je nach Preisklasse gilt einer dieser Zuschläge — jeweils einmal je Sitzung, nicht neben den anderen Stufen berechnungsfähig:

  • 5200 — untere Preisklasse: 25,00 €
  • 5201 — mittlere Preisklasse: 72,02 €
  • 5202 — höhere Preisklasse: 138,70 €
  • 5203 — gehobene Preisklasse: 191,75 €
  • 5204 — hohe Preisklasse: 243,59 €
  • 5205 — oberste Preisklasse: 295,96 €

Die zutreffende Stufe ergibt sich aus dem Festpreis der erbrachten Kapitel-L-Leistung; die genauen Preisklassengrenzen stehen in den jeweiligen Kodierlegenden. Leistungen anderer Kapitel erhalten keinen ambulanten Zuschlag. Heute bringt die 442 beim 2,3-fachen Satz 23,31 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 442

Die GOÄ-Ziffer 442 darf berechnet werden, wenn eine operative Leistung ambulant erbracht wird, die mit einer Punktzahl von 250 bis 499 Punkten bewertet ist. Zudem darf am selben Behandlungstag kein anderer ambulanter Operationszuschlag abgerechnet werden.
Nein, die GOÄ-Ziffer 442 ist als Zuschlag nicht steigerungsfähig und wird immer mit dem einfachen Gebührensatz von 23,31 Euro abgerechnet. Eine Erhöhung über den Schwellenwert von 2,3 ist gesetzlich ausgeschlossen.
Nein, eine Addition der Punktzahlen verschiedener operativer Leistungen ist unzulässig, um den Schwellenwert für den Zuschlag zu erreichen. Ausschlaggebend ist ausschließlich die Punktzahl der am höchsten bewerteten Einzelleistung.
Die GOÄ-Ziffer 442 ist neben den höheren ambulanten Operationszuschlägen nach den Nummern 443 bis 445 am selben Behandlungstag ausgeschlossen. Zudem kann sie pro Behandlungstag nur ein einziges Mal in Rechnung gestellt werden.
Ja, die Kombination eines ambulanten Operationszuschlags mit einem ambulanten Anästhesiezuschlag wie der GOÄ 446 ist zulässig. Es darf jedoch jeweils nur ein Zuschlag aus beiden Kategorien pro Behandlungstag abgerechnet werden.
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