Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2440 für die Entfernung eines Naevus flammeus birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles zu Lasertherapie, Steigerung und Fehlern.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2440
Operative Entfernung eines Naevus flammeus, je Sitzung - 800 Punkte
Die GOÄ-Ziffer 2440 beschreibt die operative Entfernung eines Naevus flammeus (Feuermal) pro Sitzung. Diese Leistung ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) unter der Chirurgie der Körperoberfläche angesiedelt. Sie umfasst alle operativen Schritte, die zur Beseitigung dieser vaskulären Fehlbildung notwendig sind.
In der modernen Medizin erfolgt diese Behandlung fast ausschließlich mittels Lasertherapie, die nach den Regeln der Analogbewertung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ über diese Ziffer abgerechnet wird. Die Ziffer deckt die gesamte Behandlung des betroffenen Areals innerhalb einer Sitzung ab, unabhängig von der genauen Anzahl der Laserimpulse.
GOÄ 2440 in der Praxis: Lasertherapie und Indikationsstellung
Die klinische Anwendung der GOÄ 2440 hat sich durch den technologischen Fortschritt stark gewandelt. Während früher chirurgische Exzisionen stattfanden, ist heute der Einsatz von gepulsten Farbstofflasern oder Argonlasern der medizinische Standard. Diese schonenden Verfahren zielen auf die selektive Photothermolyse der erweiterten Blutgefäße ab.
Typische Indikationen sind angeborene Naevi flammei sowie andere ausgeprägte angiomatöse Hautveränderungen wie Spider-Naevi oder Besenreiser. Da mit modernen Lasersystemen pro Sitzung meist nur Areale von 2 bis 7 Quadratzentimetern behandelt werden können, sind bei großflächigen Befunden regelhaft mehrere Sitzungen erforderlich. In diesen Fällen kann die Ziffer 2440 für jede notwendige Sitzung erneut in Ansatz gebracht werden.
Tipp: Bei der Behandlung von sehr ausgedehnten Befunden empfiehlt es sich, die behandelten Hautareale und deren Größe in Quadratzentimetern präzise in der Patientenakte zu dokumentieren, um die Notwendigkeit mehrerer Sitzungen transparent darzulegen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2440
Fallbeispiel 1: Lasertherapie eines Feuermals im Gesicht
Ein Patient stellt sich mit einem angeborenen Naevus flammeus im Bereich der linken Wange vor. Es erfolgt eine Behandlung mit dem gepulsten Farbstofflaser über ein Areal von circa 5 Quadratzentimetern. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 2440 zum Regelsatz (2,3-fach). Zusätzlich werden die Kosten für den verbrauchten Farbstoff als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ in Rechnung gestellt.
Fallbeispiel 2: Mehrzeitige Behandlung eines großflächigen Befundes
Bei einer Patientin liegt ein großflächiges Feuermal am Hals vor, das in insgesamt drei Sitzungen im Abstand von jeweils vier Wochen therapiert wird. In jeder Sitzung wird ein Teilbereich gelasert. Der Arzt rechnet für jede der drei Sitzungen die GOÄ-Ziffer 2440 einzeln ab. Eine Zusammenfassung zu einer einzigen Sitzung ist aufgrund des zeitlichen Abstands und der medizinischen Notwendigkeit nicht erforderlich.
Fallbeispiel 3: Behandlung eines ausgeprägten Spider-Naevus
Ein Patient wünscht die Entfernung eines störenden, stark ausgeprägten Spider-Naevus im Nasenbereich. Die Behandlung erfolgt mittels Argonlaser in einer Sitzung. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2440 analog. Da der Eingriff im empfindlichen Gesichtsbereich stattfindet und erhöhte Präzision erfordert, wird ein erhöhter Steigerungssatz von 3,5-fach mit entsprechender Begründung gewählt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 2440: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fehlerhafte Nebeneinanderberechnung von ausgeschlossenen Leistungen. Die GOÄ-Ziffer 2407 (Exzision einer kleinen Hautveränderung) darf nicht am selben Tag neben der Ziffer 2440 abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen kürzen in diesen Fällen regelmäßig die Erstattung.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zu echten Blutadergeschwülsten der Haut, wie Hämangiomen oder Lippenrandangiomen. Diese Befunde dürfen nicht unter der GOÄ 2440 subsumiert werden. Für Hämangiome sind stattdessen die speziellen Ziffern 2885 und 2886 heranzuziehen, was bei Prüfungen streng kontrolliert wird.
Achtung: Die Anwendung veralteter Methoden wie der Infrarot-Koagulation ist medizinisch obsolet. Eine Abrechnung dieser Verfahren über die GOÄ 2440 ist nicht statthaft und führt bei einer Rechnungsprüfung unweigerlich zur Zurückweisung.
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Dokumentation der GOÄ 2440: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die genaue Lokalisation, die Größe des behandelten Areals in Quadratzentimetern sowie die Parameter des verwendeten Lasersystems (Wellenlänge, Energiedichte, Impulsdauer) dokumentiert werden. Dies sichert die medizinische Notwendigkeit ab.
Zudem sollten eventuelle Besonderheiten des Eingriffs, wie eine schwierige Lokalisation in Augennähe oder eine erhöhte Blutungsneigung, detailliert festgehalten werden. Diese Angaben dienen als direkte Rechtfertigung für eine eventuelle Schwellenwertüberschreitung.
Dokumentation: Naevus flammeus linke Wange, Größe ca. 4 qcm. Behandlung mit gepulstem Farbstofflaser (585 nm, 6 J/cm²). Keine Komplikationen. Verbrauchsmaterial Farbstoff dokumentiert nach § 10 GOÄ.
GOÄ 2440: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz von 3,5-fach ist bei der GOÄ 2440 gut begründbar, wenn besondere Erschwernisse vorliegen. Typische Begründungen sind eine schwierige anatomische Lokalisation (z. B. im unmittelbaren Lidbereich), eine extreme Berührungsempfindlichkeit des Patienten oder eine überdurchschnittlich große Ausdehnung des Areals in einer Sitzung. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen auf der Rechnung formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 2440 können für die Schmerztherapie oder Lokalanästhesie die entsprechenden Ziffern wie die GOÄ 490 oder 491 (Infiltrationsanästhesie) berechnet werden, sofern diese medizinisch notwendig waren. Auch die Beratung nach GOÄ 1 oder die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 sind in vorangegangenen Sitzungen oder bei Erstkontakt kombinierbar. Eventuelle Zuschläge für ambulantes Operieren wie der Zuschlag 441 oder 444 sind ebenfalls zu prüfen und gegebenenfalls anzusetzen.
Ziffer 2440 in der neuen GOÄ
Die Leistung nach Ziffer 2440 (Operative Entfernung eines Naevus flammeus, je Sitzung) wird im Entwurf je nach klinischer Situation unterschiedlich abgebildet — die Dokumentation entscheidet über die Zielziffer:
- bei: operative Exzision, kein Laser — 5600 „Exzision eines kleinen kutanen Prozesses (Tumor, entzündlicher Prozess, Schmutztätowierung, Tätowierung, Narbenfläche)" (43,46 €), je Sitzung 1x
- bei: operative Exzision, kein Laser — 5601 „Exzision eines großen kutanen Prozesses (Tumor, entzündliche Prozesse, Schmutztätowierung, Tätowierung, Narbenfläche)" (73,10 €), je Sitzung 1x
- bei: Lasertherapie oder IPL statt operativer Exzision — 4133 „Laserbehandlung und/oder Behandlung mit intensiv gepulstem Licht (IPL) von Besenreiservarizen, Teleangiektasien oder anderen Hauterkrankungen, …" (96,62 €), je Sitzung 1x, max. 4x im Behandlungsfall
- bei: Lasertherapie oder IPL statt operativer Exzision — 4134 „Laserbehandlung und/oder Behandlung mit intensiv gepulstem Licht (IPL) von Besenreiservarizen, Teleangiektasien oder anderen Hauterkrankungen, …" (145,88 €), je Sitzung 1x, max. 4x im Behandlungsfall
- bei: Lasertherapie oder IPL statt operativer Exzision — 4135 „Laserbehandlung und/oder Behandlung mit intensiv gepulstem Licht (IPL) von Besenreiservarizen, Teleangiektasien oder anderen Hauterkrankungen, …" (195,14 €), je Sitzung 1x, max. 4x im Behandlungsfall
Von 43,46 € bis 195,14 € reicht die Spanne — die genaue Dokumentation des Verfahrens entscheidet, welche Ziffer abgerechnet werden kann. Zum Vergleich: Beim 2,3-fachen Satz brachte die alte Ziffer 2440 bisher 107,25 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2440
Was hat nicht gestimmt?