GOÄ 445: Ambulanter OP-Zuschlag richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 445
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind
Punktzahl 2200  
Einfachsatz 128,23 € 1,0x
Regelhöchstsatz 128,23 € 1,0x
Höchstsatz 128,23 € 1,0x
Ausschlüsse

Der ambulante OP-Zuschlag nach GOÄ 445 bringt 128,23 € für große Eingriffe. Erfahren Sie, wie Sie Abrechnungsfehler vermeiden und korrekt dokumentieren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 445

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind

Die Gebührenordnung für Ärzte honoriert mit der GOÄ-Ziffer 445 den erhöhten Aufwand, der durch die ambulante Erbringung sehr großer operativer Eingriffe in der Praxis entsteht. Dieser Zuschlag stellt sicher, dass die Bereitstellung von OP-Infrastruktur, Personal und Nachsorge bei komplexen Operationen wirtschaftlich bleibt. Die Ziffer ist als nicht-steigerungsfähiger Festbetrag konzipiert und beträgt unabhängig vom Aufwand immer 128,23 €.

Der Verordnungsgeber hat hierbei bewusst einen deutlichen Bewertungssprung im Vergleich zu den niedrigeren Zuschlägen vollzogen. Da operative Leistungen jenseits der 1200-Punkte-Grenze oft ein extremes Maß an Vorbereitung und Sterilität erfordern, deckt dieser Zuschlag die praxisinternen Vorhaltekosten ab. Er ist pro Behandlungstag nur einmal anwendbar, selbst wenn mehrere große Eingriffe parallel durchgeführt werden.

GOÄ 445 in der Praxis: Ambulante Durchführung hochkomplexer Eingriffe

In der modernen Medizin verlagern sich immer mehr komplexe Eingriffe aus dem stationären in den ambulanten Sektor. Die Abrechnung der GOÄ 445 setzt voraus, dass die zugrundeliegende operative Hauptleistung im Gebührenverzeichnis mit mindestens 1200 Punkten bewertet ist. Typische Fachgebiete für diese Ziffer sind die Chirurgie, Orthopädie, Gynäkologie, Urologie sowie die Augenheilkunde.

Der Zuschlag dient als finanzieller Ausgleich für das ambulante Operationsrisiko und den logistischen Aufwand. Er darf nur von dem Arzt liquidiert werden, der auch die operative Hauptleistung erbringt und berechnet. Eine Aufteilung des Zuschlags auf mehrere beteiligte Ärzte ist gebührenrechtlich ausgeschlossen.

Tipp: Prüfen Sie vor der Abrechnung stets die Punktzahl der operativen Hauptleistung in der GOÄ-Tabelle, um sicherzustellen, dass die Schwelle von 1200 Punkten tatsächlich erreicht oder überschritten wird.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 445

Fallbeispiel 1: Ambulante Knie-Arthroskopie mit Kreuzbandersatz

Ein Patient erhält eine ambulante arthroskopische Kreuzbandplastik (z. B. nach GOÄ-Ziffer 3427, bewertet mit 2300 Punkten). Da die Hauptleistung die Grenze von 1200 Punkten deutlich überschreitet, ist die Abrechnung des Zuschlags berechtigt. Neben der Ziffer 3427 wird am selben Behandlungstag die GOÄ-Ziffer 445 mit 128,23 € angesetzt.

Fallbeispiel 2: Ambulante Katarakt-Operation

Bei einer Patientin wird eine ambulante Operation des Grauen Stars mittels Phakoemulsifikation und Intraokularlinsen-Implantation durchgeführt (GOÄ-Ziffer 1375, bewertet mit 1450 Punkten). Da die Punktzahl über 1200 liegt, erfolgt die Liquidation der Hauptleistung. Zusätzlich wird der Zuschlag GOÄ 445 für die ambulante Durchführung erfolgreich geltend gemacht.

Fallbeispiel 3: Ambulante laparoskopische Hernien-OP

Ein Patient unterzieht sich einer ambulanten laparoskopischen Versorgung einer Leistenhernie (z. B. GOÄ-Ziffer 3281, bewertet mit 1600 Punkten). Die Voraussetzungen für den Zuschlag sind erfüllt, da die OP-Leistung über dem Schwellenwert liegt. Der Arzt rechnet die Ziffer 3281 und den Zuschlag nach Nummer 445 nebeneinander ab.

Häufige Fehler bei der GOÄ 445: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die fehlerhafte Kombination mit anderen ambulanten OP-Zuschlägen. Die GOÄ-Ziffer 445 schließt die gleichzeitige Berechnung der Zuschläge 442 bis 444 am selben Behandlungstag strikt aus. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen umgehend, wenn mehrere dieser Zuschläge nebeneinander auftauchen.

Ein weiterer Stolperstein ist die fehlerhafte Zuordnung zur Hauptleistung. Wenn die durchgeführte Operation zwar aufwendig war, die zugrundeliegende GOÄ-Ziffer jedoch mit weniger als 1200 Punkten bewertet ist, darf die GOÄ 445 nicht herangezogen werden. In solchen Fällen muss auf die niedrigeren Zuschläge wie GOÄ 444 ausgewichen werden.

Achtung: Der Zuschlag GOÄ 445 darf je Behandlungstag nur ein einziges Mal abgerechnet werden, auch wenn mehrere berechtigende Operationen nacheinander stattfinden.

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Dokumentation der GOÄ 445: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament für eine beanstandungsfreie Abrechnung gegenüber den Kostenträgern. Im Operationsbericht müssen der ambulante Charakter des Eingriffs sowie die genauen Start- und Endzeiten explizit festgehalten werden. Auch die lückenlose Erfassung aller verwendeten Materialien und der postoperativen Überwachung stützt die Plausibilität.

Besonders wichtig ist die eindeutige Zuordnung des Zuschlags zur entsprechenden Hauptleistung in der Patientenakte. Sollten Rückfragen von Versicherungen eingehen, muss der Zusammenhang zwischen OP-Ziffer und Zuschlag sofort ersichtlich sein. Eine unvollständige Dokumentation führt im Ernstfall zum Verlust des Honoraranspruchs.

Dokumentationsbeispiel: "Ambulante Durchführung einer arthroskopischen Rekonstruktion des vorderen Kreuzbands (GOÄ 3427). Schnitt-Naht-Zeit: 75 Minuten. Postoperative Überwachung im Aufwachraum für 120 Minuten ohne Komplikationen. Entlassung in ambulante häusliche Pflege."

GOÄ 445: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Im Gegensatz zu den meisten regulären ärztlichen Leistungen ist die GOÄ-Ziffer 445 nicht steigerungsfähig. Zuschläge nach dem Abschnitt C.VIII der GOÄ unterliegen einer strikten Festbewertung und dürfen nur zum einfachen Gebührensatz liquidiert werden. Ein Überschreiten des Schwellenwerts von 1,0 ist rechtlich ausgeschlossen, selbst bei extremem Mehraufwand während der Operation.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 445 wird typischerweise mit den großen operativen Leistungen des Kapitels L (Chirurgie) kombiniert. Neben der operativen Hauptleistung ist häufig auch die Abrechnung von Anästhesieleistungen und deren Zuschlägen (z. B. GOÄ 451 oder 452) zulässig. Zudem können anfallende Sachkosten und Einmalmaterialien gemäß § 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt werden, sofern sie nicht in der Hauptleistung enthalten sind.

Ziffer 445 in der neuen GOÄ

Der ambulante OP-Zuschlag für Eingriffe mit 1.200 und mehr Punkten wird — wie alle alten Punktzahl-Zuschläge — durch das neue sechsstufige Kapitel-L-System ersetzt. Der passende Zuschlag ergibt sich aus dem Festpreis der erbrachten Kapitel-L-Leistung:

  • 5200 — untere Preisklasse: 25,00 €
  • 5201 — mittlere Preisklasse: 72,02 €
  • 5202 — höhere Preisklasse: 138,70 €
  • 5203 — gehobene Preisklasse: 191,75 €
  • 5204 — hohe Preisklasse: 243,59 €
  • 5205 — oberste Preisklasse: 295,96 €

Je Sitzung ist genau ein Zuschlag berechnungsfähig. Heute bringt die 445 beim 2,3-fachen Satz 128,23 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 445

Nein, die GOÄ-Ziffer 445 ist als Zuschlag nicht steigerungsfähig und darf nur mit dem einfachen Gebührensatz von 128,23 € abgerechnet werden. Eine Erhöhung des Faktors über 1,0 ist rechtlich ausgeschlossen. Eventueller Mehraufwand muss stattdessen über den Steigerungsfaktor der operativen Hauptleistung begründet werden.
Die GOÄ 445 darf abgerechnet werden, wenn eine ambulante operative Leistung erbracht wird, die in der GOÄ mit mindestens 1200 Punkten bewertet ist. Zudem darf am selben Behandlungstag kein anderer ambulanter OP-Zuschlag wie GOÄ 442, 443 oder 444 berechnet werden. Der Zuschlag ist je Behandlungstag nur einmalig zulässig.
Nein, die GOÄ-Ziffer 445 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 442 bis 444 nicht berechnungsfähig. Es darf pro Behandlungstag immer nur ein einziger ambulanter OP-Zuschlag liquidiert werden. Maßgeblich für die Auswahl des Zuschlags ist die Punktzahl der am höchsten bewerteten operativen Hauptleistung.
Der Zuschlag nach GOÄ 445 darf ausschließlich von dem Arzt liquidiert werden, der auch die operative Hauptleistung erbracht und berechnet hat. Eine Aufteilung des Zuschlags auf Assistenten oder andere beteiligte Ärzte ist gebührenrechtlich nicht zulässig. Auch Belegärzte müssen diese Regelung strikt beachten.
Die Punktzahl der operativen Hauptleistung ist das entscheidende Kriterium für die Berechtigung der GOÄ 445, da diese mindestens 1200 Punkte betragen muss. Liegt die Punktzahl darunter, muss stattdessen ein kleinerer Zuschlag wie GOÄ 444 gewählt werden. Eine künstliche Addition mehrerer kleinerer OP-Ziffern zur Erreichung der Punktgrenze ist unzulässig.
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