GOÄ 446: Ambulanter Anästhesie-Zuschlag korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 446
Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit Punktzahlen von 200 bis 399 Punkten bewertet sind
Punktzahl 300  
Einfachsatz 17,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 17,49 € 1,0x
Höchstsatz 17,49 € 1,0x
Ausschlüsse
447

Der Zuschlag GOÄ 446 sichert das Honorar bei ambulanten Anästhesien und Schmerztherapien. Erfahren Sie, wie Sie die Ziffer rechtssicher abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 446

GOÄ 446: Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit Punktzahlen von 200 bis 399 Punkten bewertet sind

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sieht mit der Ziffer 446 einen spezifischen Zuschlag vor, der den erhöhten Aufwand bei der ambulanten Durchführung bestimmter Anästhesieverfahren honorieren soll. Dieser Zuschlag ist mit einer festen Punktzahl von 300 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Betrag von 17,49 Euro entspricht.

Die Abrechnung dieses Zuschlags setzt voraus, dass die zugrundeliegende Anästhesieleistung im ambulanten Rahmen erbracht wurde und eine Bewertung zwischen 200 und 399 Punkten aufweist. Damit werden die besonderen infrastrukturellen und personellen Vorhaltungen in der ambulanten Praxis ausgeglichen.

GOÄ 446 in der Praxis: Ambulante Anästhesie und Schmerztherapie

In der täglichen Praxis findet die GOÄ 446 vor allem bei kleineren bis mittleren regionalen Anästhesieverfahren sowie bei komplexeren schmerztherapeutischen Interventionen Anwendung. Die Ziffer dient dazu, die betriebswirtschaftlichen Mehrkosten abzufangen, die niedergelassenen Ärzten durch die Bereitstellung von Überwachungsräumen und Notfall-Infrastruktur entstehen.

Ein wesentlicher Aspekt der GOÄ 446 ist ihre Anwendbarkeit im Bereich der ambulanten Schmerztherapie gemäß Abschnitt D der GOÄ. Auch wenn kein operativer Eingriff stattfindet, rechtfertigen die dort aufgeführten Leistungen mit einer Punktzahl von 200 bis 399 Punkten den Ansatz des Zuschlags, da die logistischen Anforderungen vergleichbar hoch sind.

Tipp: Prüfen Sie bei jeder ambulanten Regionalanästhesie oder therapeutischen Lokalanästhesie systematisch die Punktzahl der Hauptleistung, um den berechtigten Zuschlag nach GOÄ 446 nicht zu übersehen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 446

Fallbeispiel 1: Ambulante Handoperation in Plexusanästhesie

Ein Patient stellt sich zur ambulanten operativen Versorgung eines Karpaltunnelsyndroms vor. Zur Schmerzschaltung wird eine supraklavikuläre Plexus-Anästhesie durchgeführt, die über die GOÄ-Ziffer 476 (380 Punkte) abgerechnet wird.

Da die Ziffer 476 im geforderten Punktekorridor von 200 bis 399 Punkten liegt und der Eingriff ambulant erfolgt, ist der Ansatz der GOÄ 446 vollumfänglich gerechtfertigt. Die Abrechnung umfasst somit die GOÄ 476 sowie den Zuschlag GOÄ 446.

Fallbeispiel 2: Intravenöse Regionalanästhesie bei Metallentfernung

Bei einer ambulanten Metallentfernung an der Hand wird eine intravenöse Regionalanästhesie (Bier-Block) nach GOÄ-Ziffer 478 (230 Punkte) appliziert. Die Überwachung erfolgt leitliniengerecht durch den Anästhesisten.

Da die GOÄ 478 mit 230 Punkten bewertet ist, liegt sie über der Mindestgrenze von 200 Punkten. Der Zuschlag GOÄ 446 wird zusätzlich zur Anästhesieleistung auf der Liquidation ausgewiesen.

Fallbeispiel 3: Ambulante Schmerztherapie mittels Knieblock

Zur Behandlung chronischer Knieschmerzen wird ein therapeutischer Knieblock durchgeführt, der analog nach GOÄ-Ziffer 476 (380 Punkte) bewertet wird. Der Eingriff erfolgt in den Praxisräumen ohne anschließende Operation.

Auch ohne operativen Eingriff ist der Zuschlag GOÄ 446 berechnungsfähig, da es sich um eine ambulante Schmerztherapieleistung des Abschnitts D handelt, die die geforderte Punktzahl erreicht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 446: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fehlerhafte Kombination von Zuschlägen. Die GOÄ-Ziffer 446 darf unter keinen Umständen neben der GOÄ-Ziffer 447 am selben Behandlungstag abgerechnet werden, selbst wenn mehrere Anästhesien unterschiedlicher Wertigkeit durchgeführt wurden.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig die Abrechnung der GOÄ 446, wenn die zugrundeliegende Anästhesieleistung eine Punktzahl von 200 Punkten unterschreitet oder 399 Punkte überschreitet. Bei höher bewerteten Leistungen ab 400 Punkten muss zwingend auf die GOÄ 447 ausgewichen werden.

Achtung: Der Zuschlag GOÄ 446 ist je Behandlungstag streng auf eine einmalige Abrechnung begrenzt. Mehrfache Ansätze bei mehreren aufeinanderfolgenden Interventionen am selben Tag führen unweigerlich zu Kürzungen.

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Dokumentation der GOÄ 446: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel, um Honorarkürzungen und Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden. In der Patientenakte müssen sowohl die exakte Uhrzeit als auch die Art der durchgeführten ambulanten Anästhesieleistung zweifelsfrei dokumentiert sein.

Besonders bei analogen Bewertungen, wie dem Knie- oder Fußblock, muss die medizinische Notwendigkeit und die exakte Durchführung detailliert festgehalten werden. Dies erleichtert die Begründung des Zuschlags im Falle einer Nachprüfung erheblich.

Dokumentationsbeispiel:
Durchführung einer supraklavikulären Plexusanästhesie (analog GOÄ 476, 380 Punkte) von 09:15 bis 10:00 Uhr zur Vorbereitung einer ambulanten Osteosynthese. Kontinuierliches Monitoring ohne Komplikationen. Ambulanter Zuschlag nach GOÄ 446 dokumentiert.

GOÄ 446: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Zuschläge nach dem Abschnitt C VIII der GOÄ, zu denen auch die GOÄ 446 gehört, unterliegen einer strikten Sonderregelung bezüglich der Steigerung. Sie sind generell nicht steigerungsfähig und dürfen ausschließlich mit dem einfachen Gebührensatz (Faktor 1,0) liquidiert werden. Ein Abweichen von diesem Festbetrag von 17,49 Euro ist rechtlich unzulässig.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 446 wird typischerweise mit den Anästhesieziffern des Abschnitts D kombiniert, sofern diese im relevanten Punktebereich liegen. Häufige Partnerziffern sind die GOÄ 476 (Armplexusanästhesie) oder die GOÄ 478 (intravenöse Regionalanästhesie).

Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit stationären Leistungen oder die zeitgleiche Abrechnung anderer ambulanter Zuschläge, die sich gegenseitig ausschließen, wie die GOÄ 447. Achten Sie darauf, dass die Hauptleistung stets korrekt ausgewiesen wird, um die Plausibilität des Zuschlags zu wahren.

Ziffer 446 in der neuen GOÄ

Der ambulante Anästhesiezuschlag für Leistungen mit 200 bis 399 Punkten wird in der neuen GOÄ durch ein fünfstufiges System auf Basis des Festpreises der erbrachten Abschnitt-D-I-Leistung ersetzt. Je nach Preisklasse gilt einer dieser Zuschläge — jeweils einmal je Sitzung, nicht neben den anderen Stufen berechnungsfähig:

  • 1600 — unterste Festpreisklasse: 4,93 €
  • 1601 — zweite Festpreisklasse: 10,84 €
  • 1602 — dritte Festpreisklasse: 21,15 €
  • 1603 — vierte Festpreisklasse: 37,36 €

Der Zuschlag gilt ausschließlich für Leistungen des Abschnitts D I — für andere Kapitel existiert kein Nachfolger des ambulanten Zuschlags. Heute bringt die 446 beim 2,3-fachen Satz 17,49 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 446

Die GOÄ-Ziffer 446 wird als Zuschlag bei der ambulanten Durchführung von Anästhesieleistungen berechnet, die mit einer Punktzahl von 200 bis 399 Punkten bewertet sind. Dies gilt auch für entsprechende ambulante Schmerztherapieleistungen des Abschnitts D. Der Zuschlag ist je Behandlungstag nur einmal ansetzbar.
Nein, die GOÄ-Ziffer 446 ist als Zuschlag nicht steigerungsfähig und wird immer mit dem einfachen Gebührensatz abgerechnet. Der feste Betrag beläuft sich stets auf 17,49 Euro. Eine Erhöhung über den Faktor 1,0 hinaus ist gebührenrechtlich ausgeschlossen.
Zum Zuschlag berechtigen ambulante Anästhesien mit einer Bewertung von 200 bis 399 Punkten, wie beispielsweise die intravenöse Anästhesie einer Extremität nach GOÄ 478. Auch die Armplexusanästhesie nach GOÄ 476 oder analoge Verfahren wie der Knieblock fallen darunter.
Nein, die GOÄ-Ziffer 446 darf nicht neben der GOÄ-Ziffer 447 am selben Behandlungstag abgerechnet werden. Die GOÄ 447 ist für höher bewertete Anästhesieleistungen ab 400 Punkten reserviert. Es ist stets nur der jeweils zutreffende Zuschlag anzusetzen.
Ja, der Zuschlag nach GOÄ 446 kann auch bei der ambulanten Durchführung von Schmerztherapieleistungen aus dem Abschnitt D berechnet werden. Voraussetzung ist, dass die zugrundeliegende Schmerztherapie mit 200 bis 399 Punkten bewertet ist. Ein direkter Bezug zu einer ambulanten Operation ist hierbei nicht zwingend erforderlich.
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