Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 476 bietet bei Armplexus- und Paravertebralanästhesien wertvolle Potenziale. Erfahren Sie alles zu Fallstricken und Steigerungen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 476
GOÄ-Ziffer 476: Einleitung und Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexus- oder Paravertebralanästhesie, bis zu einer Stunde Dauer
Die Gebührenposition 476 beschreibt eine anspruchsvolle Leistung aus dem Bereich der Regionalanästhesie. Sie umfasst sowohl die präzise Einleitung als auch die kontinuierliche Überwachung des Patienten während der ersten Stunde der Anästhesiedauer. Die Leistung ist mit 380 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 22,15 € entspricht.
Inhaltlich deckt die Ziffer die Blockade des Plexus brachialis über verschiedene Zugangswege ab. Auch die gezielte Ausschaltung von Nervenstrukturen im paravertebralen Raum fällt unter dieses Leistungsspektrum. Die engmaschige Überwachung vitaler Parameter während des gesamten Verfahrens ist integraler Bestandteil der Ziffer.
GOÄ 476 in der Praxis: Indikationen und Anwendungsbereiche
Die klinische Anwendung der GOÄ 476 teilt sich im Wesentlichen in zwei große Bereiche auf. Einerseits steht die Plexus-brachialis-Blockade für operative Eingriffe an der oberen Extremität im Vordergrund. Hierzu zählen die axilläre Blockade, die supraklavikuläre Plexusblockade sowie die interskalenäre und die vertikale infraklavikuläre Blockade. Alle diese Zugangswege sind der Ziffer 476 zuzuordnen.
Andererseits findet die Paravertebralanästhesie vor allem in der Schmerztherapie Anwendung. Sie dient der gezielten Ausschaltung der Spinalwurzel, des Spinalganglions und des Ramus communicans. Typische Indikationen sind schwerer Herpes Zoster oder chronische, therapieresistente Rückenschmerzen.
Tipp: Für die postoperative Schmerztherapie mittels Verweilkatheter kann die Überwachung an den Folgetagen analog nach GOÄ 476 berechnet werden. Dies sichert ein angemessenes Honorar für den täglichen Betreuungsaufwand.
Zudem wird der sogenannte Drei-in-eins-Block (sowie Knie- oder Fußblöcke) auf Empfehlung der Bundesärztekammer analog nach der Ziffer A 496 abgerechnet. Als strukturelle Bewertungsgrundlage dient hierbei ebenfalls die GOÄ-Ziffer 476.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 476
Fallbeispiel 1: Axilläre Plexusblockade bei Handoperation
Ein Patient stellt sich zur operativen Versorgung einer komplexen Radiusfraktur vor. Der Anästhesist führt eine axilläre Plexus-brachialis-Blockade zur intraoperativen Anästhesie und postoperativen Schmerztherapie durch. Die Überwachung während der ersten 45 Minuten verläuft komplikationslos.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 476 zum Regelsatz (2,3-fach). Da die Dauer unter einer Stunde lag, ist keine zusätzliche Zeitziffer anzusetzen. Sachkosten für das Lokalanästhetikum und das Punktionsbesteck werden gesondert berechnet.
Fallbeispiel 2: Segmentale Paravertebralanästhesie bei Herpes Zoster
Bei einer Patientin mit akutem, hochschmerzhaftem Herpes Zoster im thorakalen Bereich wird eine gezielte Paravertebralanästhesie an zwei benachbarten Segmenten durchgeführt. Die Injektion erfolgt ultraschallgesteuert exakt an den Spinalnervenwurzeln.
Da die Blockade an zwei unterschiedlichen Segmenten vorgenommen wurde, ist die GOÄ-Ziffer 476 zweifach berechnungsfähig. In der Liquidation müssen die behandelten Segmente (z. B. Th5 und Th6) explizit angegeben werden.
Fallbeispiel 3: Postoperative Katheterüberwachung am Folgetag
Nach einer Schulterarthroskopie verbleibt ein interskalenärer Plexuskatheter zur kontinuierlichen Schmerztherapie. Am ersten postoperativen Tag kontrolliert der Arzt die Katheterlage, prüft die Einstichstelle auf Infektionszeichen und passt die Rate der Medikamentenpumpe an.
Diese Leistung wird als Analogbewertung nach GOÄ 476 (z. B. gekennzeichnet als 476 analog) abgerechnet. Sie deckt den gesamten Betreuungsaufwand des Katheters für diesen Kalendertag ab.
Häufige Fehler bei der GOÄ 476: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der Verwechslung von gezielten und ungezielten Injektionen im Bereich der Wirbelsäule. Eine ungezielte Injektion "paravertebral" stellt keine Paravertebralanästhesie im Sinne der GOÄ 476 dar. Solche Leistungen müssen stattdessen nach den Ziffern 490 oder 491 (Infiltrationstherapie) abgerechnet werden, was zu deutlichen Honorarverlusten führt.
Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen betrifft die Dauer der Anästhesie. Die GOÄ 476 gilt nur bis zu einer Stunde Dauer. Dauert das Verfahren länger, wird häufig fälschlicherweise die Ziffer 476 mehrfach gesteigert, anstatt die korrekte Zuschlagsziffer GOÄ 477 für jede weitere angefangene Stunde zu nutzen.
Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 476 und einfachen Infiltrationen im selben Zielgebiet ist ausgeschlossen. Achten Sie darauf, die anatomische Zielstruktur und das angewandte Verfahren exakt zu dokumentieren, um Kürzungen zu vermeiden.
Zudem beanstanden Prüfstellen regelmäßig die analoge Abrechnung der Katheterüberwachung an Folgetagen, wenn die medizinische Notwendigkeit der kontinuierlichen Schmerztherapie nicht klar aus der Dokumentation hervorgeht.
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Dokumentation der GOÄ 476: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Für die Abrechnung der GOÄ 476 müssen der genaue Zugangsweg (z. B. interskalenär, axillär) sowie die exakten Uhrzeiten für den Beginn und das Ende der Überwachung festgehalten werden. Auch die verwendeten Medikamente und deren Dosierung gehören zwingend in die Akte.
Bei der Paravertebralanästhesie ist die Angabe der behandelten Segmente unerlässlich, insbesondere wenn die Ziffer mehrfach abgerechnet wird. Wird ein Ultraschall- oder Durchleuchtungsverfahren zur Nadelplatzierung genutzt, sollte dies ebenfalls dokumentiert und ggf. gesondert berechnet werden.
Dokumentationsbeispiel:
"Einleitung einer axillären Plexus-brachialis-Blockade unter sonografischer Sichtkontrolle. Punktion komplikationslos, Applikation von 20 ml Ropivacain 0,5 %. Überwachung von 09:15 Uhr bis 10:10 Uhr (55 Min.). Stabile Kreislaufverhältnisse, ausreichende motorische und sensible Blockade vor OP-Beginn."
Durch diese präzise Erfassung der Parameter ist die Abrechnung sowohl medizinisch als auch gebührenrechtlich optimal abgesichert.
GOÄ 476: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert der GOÄ 476 liegt beim 2,3-fachen Satz (50,94 €). Eine Erhöhung des Multiplikators bis zum 3,5-fachen Höchstsatz (77,52 €) ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen für eine Steigerung sind schwierige anatomische Verhältnisse (z. B. bei ausgeprägter Adipositas), erhebliche Vernarbungen im Punktionsgebiet oder die Durchführung unter erschwerten Bedingungen bei unruhigen Patienten.
Auch der Mehraufwand bei der Anlage eines Plexuskatheters im Vergleich zur reinen Single-Shot-Technik rechtfertigt einen höheren Steigerungsfaktor. Die Begründung muss stets patientenindividuell und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert werden.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ 476 mit bildgebenden Verfahren kombiniert. Die sonografische Steuerung der Nadelplatzierung kann zusätzlich nach GOÄ-Ziffer 410 (Ultraschalluntersuchung) berechnet werden. Wird zur kontinuierlichen Medikamentenapplikation eine externe Pumpe etabliert, ist die Ziffer 784 für die Erstanlage und Patientenschulung ansetzbar.
Bei einer Überschreitung der ersten Stunde ist die Ziffer 477 für jede weitere angefangene Stunde der Überwachung die korrekte Ergänzung. Eine Kombination mit allgemeinen Narkoseziffern für denselben Zeitraum ist hingegen genau zu prüfen und meist nur bei einer medizinisch notwendigen Kombinationsanästhesie zulässig.
Ziffer 476 in der neuen GOÄ
Die Einleitung und Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexus- oder Paravertebralanästhesie (alt 2,3-fach: 50,94 €) wird in der neuen GOÄ nach anatomischer Zielstruktur unterschiedlich abgebildet:
- 1719 „Blockade eines Nervengeflechtes" (z. B. Plexus brachialis), einschließlich aller Überwachungsleistungen, Dauer bis 60 Minuten: 86,94 €
- 1811 „Analgesie eines Spinalnerven/-wurzel", bis zu zweimal je Sitzung: 45,11 € — für paravertebrale Blockaden im schmerztherapeutischen Kontext
Der Plexus brachialis ist in 1719 ausdrücklich benannt. Für rein operative Paravertebralblockaden als Alleinanästhesie (z. B. thorakale Chirurgie) besteht weiterhin Klärungsbedarf. Die Dokumentation der anatomischen Zielstruktur und des klinischen Kontexts ist entscheidend.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 476
Was hat nicht gestimmt?