GOÄ 475: Überwachung von PDA & Spinalanästhesie abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 475
Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 474 für den zweiten und jeden weiteren Tag, je Tag
Punktzahl 450  
Einfachsatz 26,23 € 1,0x
Regelhöchstsatz 60,33 € 2,3x
Höchstsatz 91,81 € 3,5x
Ausschlüsse
261

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 475 für die Überwachung kontinuierlicher Anästhesien ab dem zweiten Tag wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alle Details.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 475

Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 474 für den zweiten und jeden weiteren Tag, je Tag

Die GOÄ-Ziffer 475 beschreibt die fortlaufende medizinische Überwachung einer liegenden rückenmarksnahen Katheteranästhesie. Diese Leistung schließt sich zeitlich an die Erstversorgung und die Überwachung am ersten Tag nach der GOÄ-Ziffer 474 an. Sie stellt sicher, dass die kontinuierliche Schmerztherapie oder Anästhesie im stationären oder ambulanten Setting fachgerecht begleitet wird.

Der Leistungsinhalt umfasst neben der klinischen Kontrolle auch die fortgesetzte Applikation von Lokalanästhetika oder Analgetika über den liegenden Katheter. Da diese Gabe integraler Bestandteil der Ziffer ist, sind gesonderte Infusionsleistungen für diesen Zweck ausgeschlossen. Die Ziffer sichert somit die tägliche Visite und die Überprüfung der Katheterlage sowie der Vitalparameter ab.

GOÄ 475 in der Praxis: Postoperative Schmerztherapie und Überwachung

In der klinischen Praxis findet die GOÄ-Ziffer 475 vor allem im Rahmen der postoperativen Schmerztherapie nach großen chirurgischen Eingriffen Anwendung. Häufige Einsatzgebiete sind große abdominale, thorakale oder orthopädische Operationen, bei denen ein Periduralkatheter (PDK) zur Schmerzlinderung verbleibt. Auch in der Geburtshilfe kann bei längerem Verlauf eine kontinuierliche Überwachung notwendig werden.

Die Abrechnung setzt voraus, dass am Vortag oder dem Tag der Anlage die GOÄ-Ziffer 474 berechnet wurde. Ab dem zweiten Behandlungstag erfolgt der Wechsel auf die Ziffer 475, die für jeden weiteren Tag der Überwachung einmalig angesetzt werden kann. Dies gilt so lange, wie der Katheter aktiv zur Schmerztherapie genutzt und ärztlich überwacht wird.

Tipp: Achten Sie darauf, dass der Tag der Katheteranlage als erster Tag gilt und mit der Ziffer 474 abgerechnet wird. Erst ab dem darauffolgenden Kalendertag ist der Ansatz der Ziffer 475 zulässig.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 475

Fallbeispiel 1: Postoperative Schmerztherapie nach Hemikolektomie

Ein Patient erhält zur postoperativen Schmerztherapie nach einer Hemikolektomie einen Periduralkatheter. Am OP-Tag (Tag 1) erfolgt die Anlage und Überwachung nach GOÄ-Ziffer 474. Am zweiten und dritten postoperativen Tag wird die kontinuierliche Gabe von Lokalanästhetika überwacht. Für Tag 2 und Tag 3 wird jeweils die GOÄ-Ziffer 475 berechnet.

Fallbeispiel 2: Kontinuierliche Spinalanästhesie bei orthopädischem Eingriff

Nach einer komplexen Knie-Endoprothetik verbleibt ein Spinalkatheter zur kontinuierlichen Analgesie. Die Überwachung am Tag nach der Operation erfordert eine engmaschige Kontrolle der Motorik und Sensorik. Diese Überwachung am zweiten Tag wird korrekt mit der GOÄ-Ziffer 475 liquidiert.

Fallbeispiel 3: Längerfristige Schmerztherapie auf der Intensivstation

Bei einem Patienten auf der Intensivstation wird über fünf Tage ein thorakaler Periduralkatheter betrieben. Nach der initialen Abrechnung der Ziffer 474 am ersten Tag erfolgt für die Tage zwei bis fünf die tägliche Abrechnung der Ziffer 475 zur Abdeckung der täglichen Kontrollen und der Medikamentenapplikation.

Häufige Fehler bei der GOÄ 475: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 475 ist die gleichzeitige Berechnung von Infusionsleistungen. Die kontinuierliche Gabe des Lokalanästhetikums oder Analgetikums über den Katheter ist bereits in der Ziffer 475 enthalten. Daher ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffer 261 (Infusion) für diesen Zweck explizit ausgeschlossen.

Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen zudem genau, ob die Ziffer 475 fälschlicherweise bereits am Tag der Katheteranlage berechnet wurde. Da die Ziffer 474 die Überwachung für den ersten Tag abdeckt, darf die Ziffer 475 tatsächlich erst ab dem zweiten Kalendertag zum Ansatz kommen. Eine Doppelabrechnung beider Ziffern am selben Tag ist unzulässig.

Achtung: Wird die Schmerztherapie über den Katheter beendet und dieser nur noch ohne Wirkstoffgabe belassen, erlischt der Anspruch auf die Abrechnung der Ziffer 475. Die reine Liegezeit ohne aktive Überwachung der Anästhesie ist nicht berechnungsfähig.

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Dokumentation der GOÄ 475: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die tägliche Überprüfung der Katheterlage, die verabreichten Substanzen und Dosierungen sowie der neurologische Status des Patienten dokumentiert werden. Auch die Schmerzintensität (z. B. mittels Visueller Analogskala) sollte regelmäßig erfasst werden.

Zusätzlich sollten eventuelle Anpassungen der Flussrate oder Bolusgaben schriftlich festgehalten werden. Dies belegt die aktive therapeutische Steuerung und rechtfertigt die tägliche Berechnung der Überwachungsleistung gegenüber den Kostenträgern.

Dokumentation: PDK-Kontrolle an Tag 2: Katheterlage unverändert fixiert bei 11 cm, Einstichstelle reizfrei. Kontinuierliche Infusion von Ropivacain 0,2% mit 6 ml/h. VAS 2/10 in Ruhe, keine motorischen Blockaden der unteren Extremitäten, Vitalparameter stabil.

GOÄ 475: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 475 kann bei erhöhtem Aufwand über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind schwierige anatomische Verhältnisse, die eine häufigere Lagekontrolle erfordern, oder instabile Kreislaufverhältnisse des Patienten. Auch ausgeprägte neurologische Vorerkrankungen, die eine besonders engmaschige Überwachung verlangen, rechtfertigen eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der Ziffer 475 können eigenständige Leistungen wie die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5 oder Beratungen nach GOÄ-Ziffer 1 berechnet werden, sofern diese nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Katheterüberwachung stehen. Wichtig ist, dass die Leistungsausschlüsse strikt beachtet werden. Insbesondere die Kombination mit der Ziffer 261 für die Katheterinfusion ist am selben Tag ausgeschlossen, wohingegen andere, unabhängige Infusionen gesondert begründet werden müssen.

Ziffer 475 in der neuen GOÄ

Die tageweise Überwachung einer fortgesetzten Spinal- oder Periduralanästhesie für den zweiten und jeden weiteren Tag (heute beim 2,3-fachen Satz: 60,33 €) wird zur neuen Nummer 1720 — „Zuschlag für die Fortführung und Überwachung der rückenmarksnahen Regionalanästhesie, pauschal je weiterer Kalendertag" — mit einem Festpreis von 102,79 €.

Der Geltungsbereich ist in der neuen GOÄ breiter: 1720 gilt für alle rückenmarksnahen Regionalanästhesien, Allgemeinanästhesien und Nervengeflechtblockaden, die auf weitere Kalendertage fortgeführt werden — nicht mehr nur für die Katheteranästhesie nach Nr. 474.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 475

Nein, am Tag der Katheteranlage ist die GOÄ-Ziffer 475 nicht berechnungsfähig. Für den ersten Tag der kontinuierlichen Anästhesie und Überwachung kommt stattdessen die GOÄ-Ziffer 474 zum Ansatz. Die Ziffer 475 ist explizit erst für den zweiten und jeden weiteren Tag vorgesehen.
Nein, die kontinuierliche Gabe des Lokalanästhetikums oder Analgetikums über den Katheter ist bereits Leistungsbestandteil der GOÄ-Ziffer 475. Ein Nebeneinanderberechnen der Infusionsziffer 261 für diesen Zweck ist durch die GOÄ ausgeschlossen. Andere, medizinisch unabhängige Infusionen müssen gesondert begründet werden.
Die GOÄ-Ziffer 475 kann für den zweiten und jeden weiteren Tag der kontinuierlichen Überwachung jeweils einmal pro Kalendertag berechnet werden. Die Abrechnung ist so lange zulässig, wie der Katheter aktiv betrieben und ärztlich überwacht wird. Nach dem Entfernen des Katheters kann die Ziffer nicht mehr angesetzt werden.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz ist bei überdurchschnittlichem Überwachungsaufwand möglich. Typische Gründe sind instabile Vitalparameter des Patienten, die engmaschigere Kontrollen erfordern, oder anatomische Besonderheiten, die die Lagekontrolle erschweren. Diese Besonderheiten müssen in der Rechnung nachvollziehbar begründet werden.
Nein, die GOÄ-Ziffer 475 bezieht sich ausschließlich auf kontinuierliche subarachnoidale Spinalanästhesien oder peridurale Anästhesien. Für die Überwachung von peripheren Nervenkathetern (Plexuskathetern) müssen andere, zutreffende Ziffern der GOÄ herangezogen werden. Eine analoge Anwendung ist genau zu prüfen.
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