GOÄ 474: Kontinuierliche Anästhesie richtig abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 474
Einleitung und Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, bei mehr als fünf Stunden Dauer
Punktzahl 900  
Einfachsatz 52,46 € 1,0x
Regelhöchstsatz 120,66 € 2,3x
Höchstsatz 183,61 € 3,5x
Ausschlüsse

Ein Leitfaden zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer 474 für kontinuierliche rückenmarksnahe Anästhesien mit einer Dauer von über fünf Stunden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 474

Einleitung und Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, bei mehr als fünf Stunden Dauer

Die GOÄ-Ziffer 474 beschreibt eine hochkomplexe anästhesiologische Leistung aus dem Abschnitt D der Gebührenordnung. Sie umfasst sowohl das Einbringen des Katheters als auch die kontinuierliche Überwachung des Patienten über einen Zeitraum von mehr als fünf Stunden. Diese Leistung ist mit 900 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 52,46 € entspricht.

Die Ziffer deckt alle Teilschritte ab, die für die sichere Durchführung dieser rückenmarksnahen Anästhesieform notwendig sind. Hierzu gehören die sterile Punktion, das Platzieren des Katheters sowie die regelmäßige Applikation von Lokalanästhetika oder Analgetika. Die zeitliche Mindestdauer von über fünf Stunden ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zu den niedriger bewerteten Ziffern dieser Leistungsgruppe.

GOÄ 474 in der Praxis: Indikation und zeitliche Abgrenzung

In der klinischen Praxis findet die GOÄ 474 vor allem bei lang andauernden operativen Eingriffen oder in der Geburtshilfe Anwendung. Typische Indikationen sind große abdominelle, urologische oder orthopädische Operationen, bei denen eine kontinuierliche Schmerzausschaltung erforderlich ist. Auch die geburtshilfliche Epiduralanalgesie (PDA) fällt unter diese Ziffer, sofern die Überwachungszeit die Fünf-Stunden-Grenze überschreitet.

Die exakte Erfassung der Überwachungszeit ist für die rechtskonforme Abrechnung essenziell. Die Zeitmessung beginnt mit der Einleitung der Anästhesie, also dem Beginn der Punktion, und endet mit dem Abschluss der kontinuierlichen Überwachung durch den Anästhesisten. Liegt die Dauer bei exakt fünf Stunden oder darunter, muss auf die niedrigeren Zeitstufen wie die GOÄ 473 (über zwei bis fünf Stunden) oder GOÄ 472 (bis zu zwei Stunden) ausgewichen werden.

Tipp: Die Überwachungszeit muss nicht zwingend im Operationssaal stattfinden. Auch die kontinuierliche Überwachung im Aufwachraum oder auf der Intensivstation zählt zur Gesamtdauer, sofern der Anästhesist die fachliche Verantwortung trägt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 474

Fallbeispiel 1: Große abdominelle Operation

Ein Patient erhält vor einer großen Darmresektion einen Periduralkatheter (PDK) zur intra- und postoperativen Analgesie. Die Einleitung der Epiduralanästhesie erfolgt um 08:00 Uhr, die kontinuierliche Überwachung und Nachdosierung durch den Anästhesisten endet nach der Verlegung auf die Intensivstation um 14:30 Uhr. Die Gesamtdauer beträgt somit 6,5 Stunden.

Da die Überwachungszeit mehr als fünf Stunden beträgt, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 474 vollumfänglich gerechtfertigt. Neben der Ziffer 474 können die erbrachten operativen Anästhesieleistungen regelkonform liquidiert werden, sofern keine Ausschlüsse vorliegen.

Fallbeispiel 2: Geburtshilfliche Epiduralanalgesie (PDA)

Bei einer Gebärenden wird zur Schmerzlinderung unter der Geburt um 13:00 Uhr ein Periduralkatheter gelegt. Die kontinuierliche Betreuung und Überwachung der PDA durch den Anästhesisten erstreckt sich über den gesamten Geburtsverlauf bis zur abschließenden Versorgung von Geburtsverletzungen um 19:15 Uhr. Dies entspricht einer Betreuungszeit von 6 Stunden und 15 Minuten.

Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 474 zum Regelsatz. Die lange Dauer der Überwachung rechtfertigt die Ziffer, während kürzere Geburtsverläufe über die Ziffern 472 oder 473 abgebucht werden müssten.

Fallbeispiel 3: Komplexe Knie-Totalendoprothese (TEP)

Zur postoperativen Schmerztherapie bei einer schwierigen Knie-TEP-Implantation wird ein kontinuierlicher Femoralis- oder Ischiadikuskatheter angelegt. Die Überwachung und kontinuierliche Zufuhr von Lokalanästhetika erstreckt sich über insgesamt 7 Stunden am OP-Tag.

Obwohl es sich um ein kontinuierliches Verfahren handelt, istdie GOÄ 474 hier nicht anwendbar, da diese Ziffer explizit rückenmarksnahen Verfahren vorbehalten ist. In diesem Fall müssen die entsprechenden Ziffern für periphere Nervenblockaden herangezogen werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 474: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Missachtung der strengen Ausschlusskriterien der GOÄ. Die Ziffer 474 darf nicht neben den Ziffern 256, 257, 261 sowie den anästhesiologischen Ziffern 470 bis 473 abgerechnet werden. Insbesondere die Nebeneinanderberechnung von postoperativen Schmerztherapien am selben Kalendertag führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.

Achtung: Private Krankenversicherungen prüfen die dokumentierten Zeiten sehr genau. Fehlt ein lückenloser Zeitnachweis im Narkoseprotokoll, der eine Dauer von über fünf Stunden belegt, wird die Ziffer 474 konsequent auf die Ziffer 473 heruntergestuft.

Ein weiterer Streitpunkt mit Kostenträgern ist die Abgrenzung zwischen der anästhesiologischen Überwachung und der reinen Schmerztherapie auf Station. Sobald die kontinuierliche Überwachung durch den Anästhesisten endet und die Schmerztherapie in die Hände des Stationspersonals übergeht, endet die anrechenbare Zeit für die GOÄ 474.

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Dokumentation der GOÄ 474: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Narkoseprotokoll müssen der exakte Uhrzeit-Beginn der Punktion sowie das Uhrzeit-Ende der kontinuierlichen Überwachung dokumentiert sein. Auch die regelmäßigen Kontrollen der Blockadehöhe, der Vitalparameter und der Nachdosierungen müssen zeitlich zugeordnet werden können.

Zusätzlich sollte die medizinische Notwendigkeit des kontinuierlichen Verfahrens und der langen Überwachungsdauer aus der Patientenakte hervorgehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Überwachung über den reinen Operationszeitraum hinausgeht.

Dokumentation: 08:15 Uhr: Sterile Anlage PDK in Höhe LWK 3/4, komplikationslos. Kontinuierliche Infusion von Ropivacain 0,2% sowie fortlaufende Überwachung im OP und Aufwachraum. 13:45 Uhr: Übergabe an Station bei stabilen Kreislaufverhältnissen und Ende der Überwachung. Gesamtdauer: 5,5 Stunden.

GOÄ 474: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz (120,66 €) bis zum 3,5-fachen Höchstsatz (183,61 €) erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung sind schwierige anatomische Verhältnisse, die das Legen des Katheters erheblich erschweren. Auch eine extreme Instabilität des Herz-Kreislauf-Systems, die eine engmaschige medikamentöse Steuerung erfordert, rechtfertigt einen höheren Faktor.

Eine reine Begründung mit einer besonders langen Dauer ist nur dann zulässig, wenn die Überwachungszeit die fünf Stunden bei Weitem übersteigt und dies einen außergewöhnlichen Betreuungsaufwand darstellte.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 474 wird häufig in Kombination mit den Ziffern für die Allgemeinanästhesie im Rahmen einer Kombinationsanästhesie abgerechnet. Ebenfalls kombinierbar sind Leistungen zur Überwachung von Vitalfunktionen, wie das invasive Monitoring oder die Anlage eines zentralen Venenkatheters, sofern diese medizinisch indiziert sind.

Nicht zulässig ist hingegen die zusätzliche Berechnung von Ziffern für die postoperative Schmerztherapie am selben Tag, da die kontinuierliche Überwachung diese Leistungen bereits einschließt.

Ziffer 474 in der neuen GOÄ

Die kontinuierliche Spinal-/Periduralanästhesie mit Katheter über mehr als fünf Stunden (heute beim 2,3-fachen Satz: 120,66 €) wird in der neuen GOÄ durch dasselbe Zeitsystem wie für Eingriffe bis fünf Stunden abgebildet, erweitert um eine Tagespauschale:

  • 1715 Regionalanästhesie, Dauer bis 15 Minuten (einmal je Sitzung): 98,04 €
  • 1717 Zuschlag je vollendete weitere 30 Minuten (max. neunmal je Sitzung): 62,16 €
  • 1726 Zuschlag für Fortführung und Überwachung über mehr als fünf Stunden, pauschal am ersten Kalendertag: 137,06 €

Bei Gesamtdauer über fünf Stunden entfällt die Abschlussziffer für die letzte angefangene Einheit; an ihrer Stelle tritt die Tagespauschale 1726. Die neue GOÄ unterscheidet nicht mehr zwischen einzeitiger und Katheter-gestützter Technik; auch unterscheidet sie nicht mehr zwischen Eingriffsdauern bis und über fünf Stunden durch separate Altziffern.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 474

Die GOÄ-Ziffer 474 wird berechnet, wenn eine kontinuierliche subarachnoidale Spinalanästhesie oder peridurale Anästhesie mit Katheter eingeleitet und über einen Zeitraum von mehr als fünf Stunden überwacht wird. Die Zeitdauer muss lückenlos dokumentiert sein.
Neben der GOÄ-Ziffer 474 dürfen die Ziffern 256, 257, 261 sowie die Anästhesieziffern 470 bis 473 nicht abgerechnet werden. Dies betrifft insbesondere kürzere Anästhesieverfahren oder postoperative Schmerztherapien am selben Tag.
Der entscheidende Unterschied liegt in der zeitlichen Dauer der Überwachung. Während die GOÄ 473 für eine Dauer von über zwei bis zu fünf Stunden gilt, greift die GOÄ 474 erst ab einer Überwachungszeit von mehr als fünf Stunden.
Ja, eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei erhöhtem Aufwand möglich. Typische Begründungen sind anatomische Besonderheiten, erhebliche Kreislaufinstabilität oder eine extrem lange Überwachungsdauer.
Ja, die Einleitung der Anästhesie inklusive des Legens des Peridural- oder Spinalkatheters ist mit der GOÄ-Ziffer 474 bereits abgegolten. Eine separate Abrechnung des Katheterlegens ist nicht zulässig.
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