Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 473: Erfahren Sie alles über die korrekte Abrechnung, wichtige Ausschlüsse und wie Sie Honorarverluste effektiv vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 473
Einleitung und Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, bis zu fünf Stunden Dauer - 600 Punkte
Die GOÄ-Ziffer 473 beschreibt eine hochqualifizierte anästhesiologische Leistung aus dem Abschnitt D der Gebührenordnung für Ärzte. Sie umfasst sowohl die technische Einleitung des rückenmarksnahen Katheterverfahrens als auch die anschließende kontinuierliche Überwachung des Patienten über einen Zeitraum von bis zu fünf Stunden. Im Gegensatz zu den Einmalinjektionen wird hier ein Katheter platziert, über den Medikamente fraktioniert oder kontinuierlich verabreicht werden können.
Die Leistung beinhaltet alle notwendigen Teilschritte wie die sterile Punktion, das Vorschieben des Katheters, die Lagekontrolle sowie die engmaschige Überwachung der Vitalparameter während der ersten fünf Stunden. Die kontinuierliche Gabe von Lokalanästhetika oder Analgetika ist integraler Bestandteil dieser Ziffer und darf nicht separat berechnet werden.
GOÄ 473 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag
Das Haupteinsatzgebiet der GOÄ-Ziffer 473 liegt in der perioperativen Schmerztherapie sowie in der Geburtshilfe. Typische Indikationen sind große chirurgische Eingriffe im Abdominal- oder Thoraxbereich, bei denen eine postoperative Schmerzausschaltung mittels periduraler Analgesie (PDA) angestrebt wird. Auch in der Orthopädie und Unfallchirurgie, beispielsweise bei großen Gelenkeingriffen, kommt dieses Verfahren regelmäßig zum Einsatz.
Ein wesentlicher Vorteil des Katheterverfahrens gegenüber der Einmalinjektion ist die Steuerbarkeit der Schmerztherapie. Durch die kontinuierliche Zufuhr von Anästhetika kann eine stabile Schmerzausschaltung über Stunden hinweg aufrechterhalten werden. Die Ziffer 473 ist speziell für eine Überwachungsdauer von bis zu fünf Stunden konzipiert, was den unmittelbaren intraoperativen und frühen postoperativen Verlauf abdeckt.
Tipp: Sollte die Überwachung und Betreuung des Katheters die Fünf-Stunden-Grenze überschreiten, muss für den gesamten Zeitraum auf die GOÄ-Ziffer 474 ausgewichen werden. Eine Aufteilung in Ziffer 473 für die ersten fünf Stunden und Ziffer 474 für die Folgezeit ist unzulässig.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 473
Fallbeispiel 1: Postoperative Schmerztherapie bei Knie-TEP
Ein Patient erhält vor einer elektiven Knie-Totalendoprothesen-Implantation eine kontinuierliche epidurale Anästhesie zur intra- und postoperativen Schmerzlinderung. Der Katheter wird erfolgreich gelegt, die Überwachung während der vierstündigen Operation und im Aufwachraum verläuft komplikationslos. Da die Gesamtdauer unter fünf Stunden liegt, erfolgt die Abrechnung der Einleitung und Überwachung nach GOÄ-Ziffer 473.
Fallbeispiel 2: Kontinuierliche PDA in der Geburtshilfe
Bei einer Gebärenden wird zur Schmerzlinderung unter der Geburt eine kontinuierliche Periduralanästhesie eingeleitet. Die Betreuung und Überwachung durch den Anästhesisten dauert insgesamt vier Stunden und dreißig Minuten an, bevor die Patientin schmerzfrei entbindet. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 473 zum Regelhöchstsatz von 2,3, da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen.
Fallbeispiel 3: Erschwerte Katheteranlage bei adipösem Patienten
Bei einem Patienten mit ausgeprägter Adipositas permagna wird für eine große Bauchoperation ein Periduralkatheter gelegt. Aufgrund der anatomischen Verhältnisse gestaltet sich die Punktion extrem schwierig und zeitaufwendig, die anschließende Überwachung dauert vier Stunden. In diesem Fall wird die GOÄ-Ziffer 473 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 abgerechnet, wobei die schwierigen anatomischen Verhältnisse detailliert begründet werden müssen.
Häufige Fehler bei der GOÄ 473: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis is die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ausschlusspositionen. Die GOÄ-Ziffer 473 darf explizit nicht neben den Ziffern für Einmalinjektionen (GOÄ 470 bis 472) berechnet werden, da das Katheterverfahren diese bereits konsumiert. Ebenso ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffer 261 für das Einbringen von Arzneimitteln über den liegenden Katheter ausgeschlossen, da diese Verrichtung integraler Bestandteil der Ziffer 473 ist.
Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die Abgrenzung zur GOÄ-Ziffer 259 (Einbringen eines Katheters). Das Einbringen des Periduralkatheters ist nur dann neben der Ziffer 473 nach Nr. 259 berechnungsfähig, wenn gleichzeitig ein subkutanes Medikamentenreservoir angelegt wird. Ohne dieses Reservoir ist die Katheteranlage mit der Ziffer 473 abgegolten.
Achtung: Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 473 neben den Ziffern 256 (Injektion, rückenmarksnah) oder 257 (Instillation) ist ebenfalls ausgeschlossen. Prüfstellen der Versicherer achten streng auf diese Ausschlüsse und kürzen die Rechnungen bei Verstößen konsequent.
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Dokumentation der GOÄ 473: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Anästhesieprotokoll müssen der genaue Zeitpunkt der Punktion, die Lokalisationshöhe, die Tiefe des Katheters sowie die verabreichten Test- und Erhaltungsdosen exakt festgehalten werden. Auch die Überwachungszeiten müssen minutengenau dokumentiert werden, um die Einhaltung der Fünf-Stunden-Grenze nachzuweisen.
Zusätzlich sollten regelmäßige Kontrollen der Vitalparameter (Blutdruck, Puls, Sauerstoffsättigung) sowie die Überprüfung der sensorischen und motorischen Blockade (z. B. mittels Bromage-Score) schriftlich fixiert werden. Dies belegt die geforderte kontinuierliche Überwachung des Patienten und rechtfertigt den Ansatz der Ziffer.
Dokumentation: "10:15 Uhr: Sterile Punktion LWK 3/4, Periduralraum bei 5 cm identifiziert (Loss-of-Resistance). Katheter 4 cm vorgeschoben, fixiert bei 9 cm. Testdosis 3 ml Lidocain 2% negativ. 10:25 Uhr: Kontinuierliche Infusion von Ropivacain 0,2% gestartet. Überwachung der Vitalparameter alle 15 Min. bis 14:45 Uhr (Gesamtdauer: 4,5 Std.). Keine Komplikationen."
GOÄ 473: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert (Regelhöchstsatz) der GOÄ-Ziffer 473 liegt bei 2,3 (80,43 €). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Gebühr bis zum 3,5-fachen Satz (122,39 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind schwierige anatomische Verhältnisse (z. B. ausgeprägte Skoliose, Adipositas permagna), erhebliche Kreislaufinstabilitäten während der Überwachung oder unvorhergesehene technische Schwierigkeiten bei der Katheterplatzierung.
Die Begründung muss patientenbezogen, nachvollziehbar und für den medizinischen Laien verständlich in der Rechnung formuliert sein. Pauschale Begründungen wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne nähere Erläuterung der Ursache werden von den Erstattungsstellen meist nicht anerkannt.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die kontinuierliche Periduralanästhesie im Rahmen einer patientenkontrollierten epiduralen Analgesie (PCEA) durchgeführt. In diesen Fällen ist die GOÄ-Ziffer 784 für die Erstanlage, Befüllung, Programmierung und Patientenschulung im Umgang mit der PCA-Pumpe gesondert berechenbar. Dies stellt eine wertvolle Ergänzung dar, um den tatsächlichen Aufwand adäquat abzubilden.
Zudem können notwendige Begleituntersuchungen wie Laborparameter oder präanästhesiologische Visiten (z. B. nach GOÄ-Ziffer 1 oder 3) in den Tagen vor dem Eingriff regelkonform kombiniert werden, sofern die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Ziffer 473 in der neuen GOÄ
Die alte Nr. 473 (kontinuierliche Spinal-/Periduralanästhesie mit Katheter, bis fünf Stunden) wird in der neuen GOÄ durch ein Zeitsystem aus Grund- und Zuschlagsleistungen abgebildet. Die neue GOÄ unterscheidet nicht mehr zwischen einzeitiger und Katheter-gestützter Technik — die Katheteranlage ist eingeschlossen.
- 1715 „Regionalanästhesie (rückenmarksnahe Leitungsanästhesie)", einschließlich aller Überwachungs- und Monitoringleistungen, Dauer bis 15 Minuten: 98,04 € (einmal je Sitzung)
- 1717 Zuschlag für Fortsetzung, je vollendete weitere 30 Minuten (max. neunmal je Sitzung): 62,16 €
- 1716 Zuschlag für die letzte angefangene 30-Minuten-Einheit als Abschlussleistung (nur einmal, nur bei Gesamtdauer unter fünf Stunden): 22,90 €
Im Vergleich zur heutigen Nr. 473 (beim 2,3-fachen Satz: 80,43 €) steigt das Honorar für Eingriffe mittlerer Dauer deutlich an. Die Zeiteinheit wechselt von 60 Minuten (angefangen) auf 30 Minuten (vollendet bei 1717, angefangen bei 1716).
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 473
Was hat nicht gestimmt?