Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 472 für lang andauernde rückenmarksnahe Anästhesien birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen und Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 472
Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bei mehr als zwei Stunden Dauer
Die GOÄ-Ziffer 472 beschreibt eine zeitintensive anästhesiologische Leistung aus dem Bereich der rückenmarksnahen Leitungsanästhesien. Sie umfasst sowohl die präzise Einleitung der Anästhesie als auch die lückenlose Überwachung des Patienten über den gesamten Zeitraum. Die Leistung ist speziell für Verfahren definiert, die eine Dauer von mehr als zwei Stunden in Anspruch nehmen.
GOÄ 472 in der Praxis: Indikation und Zeitfaktor
In der täglichen Praxis kommt die GOÄ-Ziffer 472 vor allem bei größeren operativen Eingriffen an den unteren Extremitäten, im Beckenbereich oder in der Urologie zum Einsatz. Typische Beispiele sind lang andauernde orthopädische Operationen wie der Gelenkersatz. Voraussetzung für die Abrechnung ist eine nachgewiesene Zeitdauer von über 120 Minuten.
Die Zeitmessung beginnt mit dem Beginn der Punktion und endet, wenn die kontinuierliche Überwachung durch den Anästhesisten im Aufwachraum abgeschlossen ist. Eine sorgfältige Dokumentation dieser Zeiten ist essenziell, um Honorarkürzungen zu vermeiden. Bei kürzeren Eingriffen müssen stattdessen die Ziffern 470 oder 471 herangezogen werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 472
Fallbeispiel 1: Einzeitige Spinalanästhesie bei Knie-TEP
Ein 72-jähriger Patient erhält eine Knie-Totalendoprothese. Der Anästhesist leitet eine einzeitige Spinalanästhesie ein und überwacht den Patienten über eine Gesamtdauer von 135 Minuten im OP und Aufwachraum. Da die Zwei-Stunden-Grenze überschritten ist, erfolgt die Abrechnung nach GOÄ 472 zum Regelsatz.
Fallbeispiel 2: Periduralanästhesie bei urologischer Operation
Bei einer ausgedehnten urologischen Tumoroperation wird eine einzeitige Periduralanästhesie durchgeführt. Die Überwachungszeit beträgt insgesamt 150 Minuten. Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 472 ist hier vollumfänglich gerechtfertigt und wird mit dem Faktor 2,3 liquidiert.
Fallbeispiel 3: Erschwerte Spinalanästhesie bei Adipositas
Eine einzeitige Spinalanästhesie wird bei einem Patienten mit ausgeprägter Adipositas permagna durchgeführt. Die Überwachung dauert 130 Minuten, wobei die Punktion aufgrund der anatomischen Verhältnisse erheblich erschwert war. Der Arzt rechnet die GOÄ 472 mit dem Höchstsatz von 3,5 ab und begründet dies mit dem erhöhten Zeitaufwand bei der Punktion.
Häufige Fehler bei der GOÄ 472: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fehlerhafte Kombination mit anderen Anästhesieleistungen. Die GOÄ-Ziffer 472 enthält strenge Ausschlussziffern, die eine zeitgleiche Abrechnung verbieten. Insbesondere die Ziffern für kürzere Anästhesien (470, 471) dürfen nicht am selben Tag für denselben Eingriff berechnet werden.
Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die Abrechnung, wenn die dokumentierte Überwachungszeit die Grenze von zwei Stunden nicht zweifelsfrei überschreitet. Eine lückenlose Zeiterfassung im Anästhesieprotokoll ist daher zwingend erforderlich.
Achtung: Die Ziffer 472 darf niemals zeitgleich mit den Ziffern für kontinuierliche Katheterverfahren wie der GOÄ 473 oder 474 abgerechnet werden. Prüfstellen achten hier penibel auf die exakte Dokumentation des gewählten Verfahrens.
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Dokumentation der GOÄ 472: Praxisbewährte Hinweise
Für eine rechtssichere Abrechnung der GOÄ 472 ist ein detailliertes Anästhesieprotokoll unverzichtbar. Dieses muss den genauen Zeitpunkt der Punktion, die verabreichten Medikamente sowie den Verlauf der Vitalparameter lückenlos dokumentieren. Auch das offizielle Ende der Überwachung im Aufwachraum muss minutengenau festgehalten werden.
Besondere Vorkommnisse oder anatomische Besonderheiten sollten ebenfalls schriftlich fixiert werden. Dies erleichtert im Nachgang eine eventuell notwendige Begründung für eine Schwellenwertüberschreitung gegenüber den Kostenträgern. Eine unvollständige Dokumentation führt im Prüffall fast immer zum Verlust des Honoraranspruchs.
Dokumentation: Einzeitige Spinalanästhesie L3/4 mit Bupivacain 0,5% hyperbar. Punktion um 08:15 Uhr. Ende der anästhesiologischen Überwachung im Aufwachraum um 10:45 Uhr. Gesamtdauer: 150 Minuten. Vitalparameter stabil, keine Komplikationen.
GOÄ 472: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Erhöhung des Gebührensatzes über den Schwellenwert von 2,3 hinaus ist bei der GOÄ 472 gut begründbar. Typische Gründe für eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz sind schwierige anatomische Verhältnisse, ausgeprägte Wirbelsäulendeformitäten oder eine erhebliche kardiovaskuläre Instabilität des Patienten während der Überwachung. Jede Abweichung erfordert eine patientenbezogene Begründung auf der Rechnung.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 472 kann sinnvoll mit Leistungen der präanästhesiologischen Untersuchung oder postoperativen Schmerztherapie kombiniert werden, sofern keine Ausschlüsse vorliegen. Nicht erlaubt ist die Nebeneinanderberechnung von Überwachungsleistungen nach den Ziffern 256 oder 257 am selben Tag. Die Kombination mit Ziffern für das Legen arterieller Verweilkanülen zur invasiven Blutdruckmessung ist bei medizinischer Notwendigkeit hingegen möglich.
Tipp: Nutzen Sie bei schwierigen Punktionsbedingungen oder multimorbiden Patienten konsequent die Möglichkeit der Faktorsteigerung. Dokumentieren Sie die spezifischen Erschwernisse direkt im OP-Bericht.
Ziffer 472 in der neuen GOÄ
Die einzeitige Spinal- oder Periduralanästhesie bei mehr als zwei Stunden Dauer wird durch das zeitbasierte Regionalanästhesie-Modell abgelöst. Die Zeitgrenzen entscheiden über die Zuschläge:
- Bei Gesamtdauer 2 bis unter 5 Stunden: 1715 (98,04 €) + 1717 je vollendete 30 Minuten (62,16 €) + 1716 als Abschlussleistung (22,90 €)
- Bei Gesamtdauer ab 5 Stunden: 1715 (98,04 €) + 1717 je vollendete 30 Minuten (62,16 €) + 1726 Zuschlag für Fortführung über mehr als fünf Stunden, pauschal am ersten Kalendertag (137,06 €) — statt 1716
Heute bringt die 472 beim 2,3-fachen Satz 107,25 €. 1716 und 1726 schließen sich gegenseitig aus.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 472
Was hat nicht gestimmt?