GOÄ 471: Spinal- & Periduralanästhesie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 471
Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bis zu zwei Stunden Dauer
Punktzahl 600  
Einfachsatz 34,97 € 1,0x
Regelhöchstsatz 80,43 € 2,3x
Höchstsatz 122,39 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 471 für Spinal- und Periduralanästhesien birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, Beispielen und Steigerungssätzen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 471

Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bis zu zwei Stunden Dauer

Die GOÄ-Ziffer 471 beschreibt eine zentrale Leitungsanästhesie, die im klinischen Alltag eine tragende Rolle spielt. Diese Leistung umfasst sowohl die präanästhetische Vorbereitung als auch die eigentliche Durchführung der Punktion sowie die lückenlose intraoperative Überwachung des Patienten über einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden.

Die Ziffer ist im Abschnitt D (Anästhesieleistungen) der Gebührenordnung verortet. Sie deckt alle typischen Teilschritte ab, die für eine sichere Durchführung der Regionalanästhesie notwendig sind. Hierzu gehören auch die Lagerung des Patienten, die sterile Vorbereitung des Punktionsfeldes und das Einbringen des Lokalanästhetikums.

GOÄ 471 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die GOÄ 471 findet primär Anwendung bei operativen Eingriffen an den unteren Extremitäten, im urologischen Bereich sowie bei gynäkologischen oder geburtshilflichen Interventionen. Typische Indikationen sind beispielsweise arthroskopische Eingriffe am Kniegelenk oder transurethrale Resektionen. Die Wahl zwischen einer Spinalanästhesie und einer Periduralanästhesie richtet sich nach den individuellen Patientenbedürfnissen und der geplanten OP-Dauer.

Wichtig für die Abgrenzung ist die zeitliche Komponente. Die Ziffer 471 ist explizit für eine Dauer von bis zu zwei Stunden vorgesehen. Überschreitet die Anästhesiezeit diesen Rahmen, greifen andere gebührenrechtliche Regelungen, die eine zeitliche Verlängerung abbilden.

Tipp: Achten Sie genau auf die Schnitt-Naht-Zeit und die dokumentierte Anästhesiedauer. Bei einer Überschreitung der Zwei-Stunden-Grenze ist die GOÄ 471 nicht mehr die korrekte Ziffer, sondern es muss auf die zeitlich weiterführenden Ziffern wie die GOÄ 472 oder entsprechende Zuschläge ausgewichen werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 471

Fallbeispiel 1: Einzeitige Spinalanästhesie bei Knie-Arthroskopie

Ein Patient stellt sich zur elektiven Knie-Arthroskopie vor. Der Anästhesist führt eine einzeitige Spinalanästhesie durch, die Überwachung dauert insgesamt 90 Minuten. Da die Dauer unter zwei Stunden liegt, erfolgt die Abrechnung der GOÄ 471 zum Regelsatz (2,3-fach). Neben der Anästhesie können die Sachkosten für das Einmal-Set gesondert liquidiert werden.

Fallbeispiel 2: Periduralanästhesie bei urologischem Eingriff

Bei einer transurethralen Prostataresektion (TUR-P) wird eine einzeitige Periduralanästhesie eingeleitet. Die Überwachungszeit beträgt 110 Minuten. Auch in diesem Fall ist die GOÄ 471 die zutreffende Gebührenziffer, da die Zwei-Stunden-Grenze knapp eingehalten wurde. Die Abrechnung erfolgt problemlos mit dem Regelhöchstsatz von 80,43 €.

Fallbeispiel 3: Erschwerte Spinalanästhesie bei ausgeprägter Skoliose

Ein älterer Patient benötigt eine Spinalanästhesie für eine Leistenherniotomie. Aufgrund einer schweren anatomischen Deformation (ausgeprägte Skoliose) gestaltet sich die Punktion extrem schwierig und zeitaufwendig. Die Überwachung dauert 105 Minuten. Hier wird die GOÄ 471 mit dem Schwellenwert-Überschreitungsfaktor 3,5 abgerechnet, da der Mehraufwand medizinisch begründet und dokumentiert ist.

Häufige Fehler bei der GOÄ 471: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ausschlusspositionen. Die GOÄ 471 darf explizit nicht neben den Ziffern 256 (Infiltrationsanästhesie) oder 257 (Leitungsanästhesie) für dasselbe operative Feld abgerechnet werden. Auch die Kombination mit der GOÄ 470 (Anästhesie bis zu einer Stunde) ist ausgeschlossen, da die 471 diese zeitlich einschließt.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die fehlerhafte Abrechnung von Katheterverfahren. Die GOÄ 471 gilt ausschließlich für die einzeitige Applikation. Wird ein Verweilkatheter zur kontinuierlichen Gabe gelegt, sind stattdessen die Ziffern 473 oder 474 heranzuziehen.

Achtung: Die zeitgleiche Abrechnung einer Allgemeinanästhesie (z. B. GOÄ 462) neben der GOÄ 471 ist nur in Ausnahmefällen (Kombinationsanästhesie) zulässig und muss extrem präzise begründet werden, um Honorarkürzungen zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 471: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Anästhesieprotokoll müssen der exakte Zeitpunkt der Punktion, der Beginn und das Ende der Überwachung sowie die Vitalparameter lückenlos erfasst werden. Auch die verwendeten Medikamente und deren Dosierung gehören zwingend in die Akte.

Besondere Vorkommnisse oder anatomische Schwierigkeiten müssen detailliert beschrieben werden. Nur so lässt sich ein erhöhter Steigerungssatz im Nachgang rechtssicher gegenüber der privaten Krankenversicherung oder Beihilfestelle begründen.

Dokumentationsbeispiel: "10:15 Uhr: Einleitung einer einzeitigen Spinalanästhesie in Höhe L3/L4 nach steriler Vorbereitung. Problemloser Liquorfluss, Applikation von 15 mg Bupivacain. Kontinuierliches Monitoring von RR, HF und SpO2 bis zum Ende der Überwachung um 11:55 Uhr. Keine Komplikationen."

GOÄ 471: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ 471 liegt beim 2,3-fachen Satz bei 80,43 €. Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz (122,39 €) ist möglich, erfordert jedoch eine einzelfallbezogene, medizinische Begründung. Typische Begründungen sind ein extrem hoher Zeitaufwand bei schwierigen anatomischen Verhältnissen (z. B. Adipositas permagna, fortgeschrittene Wirbelsäulendegeneration) oder eine ausgeprägte kardiovaskuläre Instabilität des Patienten während der Überwachungsphase.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 471 können selbstverständlich die erbrachten Zuschläge für unzeitige Leistungen (z. B. Zuschlag G für Nachtarbeit oder Zuschlag H für Sonn- und Feiertage) berechnet werden. Auch die Ziffer 447 (Zuschlag für die Anwendung eines Lasers oder Mikroskops) oder die Ziffer 448 (Zuschlag bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr) sind unter den entsprechenden Voraussetzungen kombinierbar. Die Sachkosten für das verwendete Anästhesie-Besteck und die Medikamente werden gemäß § 10 GOÄ als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt.

Ziffer 471 in der neuen GOÄ

Die einzeitige Spinal- oder Periduralanästhesie bis zu zwei Stunden Dauer geht in das zeitbasierte Regionalanästhesie-Modell über — die Stundenstufung entfällt:

  • 1715 Regionalanästhesie — erste 15 Minuten, einmal je Sitzung (98,04 €)
  • 1717 Zuschlag je weitere vollendete 30 Minuten — bis zu 9-mal je Sitzung (62,16 €)
  • 1716 Zuschlag für die letzte angefangene 30-Minuten-Einheit (Abschlussleistung, einmal, nur bei Gesamtdauer unter 5 Stunden) (22,90 €)

Heute bringt die 471 beim 2,3-fachen Satz 80,43 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 471

Grundsätzlich ist die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 471 und einer Allgemeinanästhesie bei einer kombinierten Anästhesie zulässig. Dies erfordert jedoch eine präzise medizinische Begründung im Abrechnungsformular. Die Kombination muss für den Eingriff nachweislich medizinisch notwendig gewesen sein.
Die GOÄ 471 gilt für einzeitige Verfahren der Spinal- oder Periduralanästhesie ohne Katheterverweilzeit. Die GOÄ 473 hingegen beschreibt die kontinuierliche Periduralanästhesie mit Einbringen eines Katheters. Letztere wird angewendet, wenn eine längerfristige Schmerztherapie oder Anästhesie geplant ist.
Die GOÄ 471 ist für eine Dauer von bis zu zwei Stunden ausgelegt. Dauert die Überwachung länger als zwei Stunden, muss für die darüber hinausgehende Zeit eine andere Abrechnungsregelung oder ein entsprechender Zeitzuschlag gewählt werden. Die exakte Dokumentation der Anästhesiezeiten ist hierbei essenziell.
Gemäß § 10 GOÄ können die tatsächlich verbrauchten Einmalmaterialien wie das Spinalanästhesie-Set, sterile Abdecktücher sowie die verwendeten Lokalanästhetika gesondert in Rechnung gestellt werden. Allgemeine Praxismaterialien wie Desinfektionsmittel oder Standard-Spritzen sind hingegen mit der Gebühr abgegolten.
Ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes ist bei schwierigen anatomischen Verhältnissen wie schwerer Skoliose oder Adipositas gerechtfertigt. Auch unvorhergesehene Komplikationen wie ein plötzlicher Blutdruckabfall, der ein intensives therapeutisches Eingreifen erfordert, begründen einen höheren Steigerungssatz.
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