GOÄ 470: Spinal- & Periduralanästhesie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 470
Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie bis zu einer Stunde Dauer
Punktzahl 400  
Einfachsatz 23,31 € 1,0x
Regelhöchstsatz 53,61 € 2,3x
Höchstsatz 81,58 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung rückenmarknaher Anästhesien nach GOÄ 470 wirft oft Fragen zur Zeitberechnung auf. Dieser Leitfaden zeigt alle Fallstricke und Lösungen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 470

Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie bis zu einer Stunde Dauer

Die GOÄ-Ziffer 470 beschreibt eine zentrale rückenmarknahe Regionalanästhesie. Diese Leistung umfasst sowohl die präzise Einleitung als auch die lückenlose ärztliche Überwachung des Patienten. Die Gebührenordnung unterscheidet an dieser Stelle nicht zwischen einer Spinalanästhesie und einer Periduralanästhesie, sofern es sich um ein einzeitiges Verfahren handelt.

Die Leistung ist auf eine Dauer von bis zu einer Stunde begrenzt. Der zeitliche Rahmen beginnt mit dem ersten Schritt der Einleitung und endet mit dem Abschluss der fachärztlichen Überwachung. Alle vorbereitenden Maßnahmen sowie die unmittelbare Nachsorge sind mit dieser Gebühr abgegolten.

GOÄ 470 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Spinalanästhesie wird durch die gezielte Injektion eines Lokalanästhetikums in den lumbalen Subarachnoidalraum durchgeführt. Dies führt zu einer schnellen und zuverlässigen Blockade der sensorischen und motorischen Nerven. Typische Einsatzgebiete sind operative Eingriffe an den unteren Extremitäten, wie etwa Hüft- oder Kniegelenkersatz, sowie Leistenhernienoperationen oder eine Sectio caesarea.

Die Periduralanästhesie (PDA) hingegen nutzt den Epiduralraum für die Applikation des Anästhetikums. Dieses Verfahren erlaubt eine differenziertere Steuerung der Blockade und wird häufig in der Geburtshilfe zur Schmerzlinderung unter der Geburt eingesetzt. Auch in der postoperativen Schmerztherapie findet die PDA regelmäßig Anwendung.

Wichtig für die Abrechnung ist die Abgrenzung der Einzelinjektionstechnik von kontinuierlichen Verfahren. Sobald ein Katheter für eine längerfristige Gabe eingelegt wird, ist die GOÄ 470 nicht mehr zutreffend. In diesen Fällen müssen die kathetergestützten Ziffern herangezogen werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 470

Fallbeispiel 1: Einzeitige Spinalanästhesie bei Knie-Arthroskopie

Ein Patient erhält für eine arthroskopische Meniskusteilresektion eine einzeitige Spinalanästhesie. Die Einleitung beginnt um 08:00 Uhr, die postoperative Überwachung durch den Anästhesisten endet stabil um 08:50 Uhr. Die Gesamtdauer beträgt somit 50 Minuten. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 470 im Regelsatz mit dem 2,3-fachen Steigerungssatz.

Fallbeispiel 2: Periduralanästhesie zur Schmerzlinderung bei vaginaler Entbindung

Zur Dämpfung des Wehenschmerzes wird bei einer Gebärenden eine einzeitige Periduralanästhesie ohne Katheteranlage durchgeführt. Die Überwachung der Patientin durch den Arzt erstreckt sich über einen Zeitraum von 45 Minuten. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 470, da die Stundengrenze nicht überschritten wurde.

Fallbeispiel 3: Spinalanästhesie bei einer unkomplizierten Leistenhernien-OP

Bei einem älteren Patienten wird eine Leistenhernie in rückenmarknaher Anästhesie operiert. Die Einleitung und die anschließende Überwachung dauern insgesamt 55 Minuten. Da kein Katheter gelegt wurde und die Zeit unter einer Stunde liegt, ist die GOÄ-Ziffer 470 die korrekte Wahl für die anästhesiologische Leistung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 470: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Übertragung der Zehn-Minuten-Regel aus den Allgemeinen Bestimmungen des Kapitels D. Diese Regelung gilt ausschließlich für Allgemeinanästhesien (Narkosen). Bei rückenmarknahen Anästhesien wie der GOÄ 470 zählt die tatsächliche Zeit von der Einleitung bis zum Ende der Überwachung.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffern 256 (Injektion) oder 257 (Infusion) ist gemäß § 4 Abs. 2 a GOÄ ausgeschlossen. Diese Leistungen sind als unselbstständige Bestandteile der Anästhesie anzusehen und dürfen nicht separat auf der Rechnung erscheinen.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die zusätzliche Abrechnung der Verweilgebühr nach Nr. 56. Die Überwachung des Patienten während der Anästhesie ist bereits integraler Bestandteil der GOÄ 470. Eine gesonderte Berechnung der Wartezeit ist daher in diesem Zeitraum unzulässig.

GOÄ-Updates per E-Mail

Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Dokumentation der GOÄ 470: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel gegen Honorarkürzungen. Im Anästhesieprotokoll müssen die exakten Uhrzeiten für den Beginn der Einleitung und das Ende der ärztlichen Überwachung festgehalten werden. Nur so lässt sich die Einhaltung der Stundengrenze zweifelsfrei nachweisen.

Darüber hinaus sollten der genaue Punktionsort, das verwendete Lokalanästhetikum inklusive Dosierung sowie die dokumentierten Vitalparameter erfasst werden. Auch der neurologische Status des Patienten vor der Entlassung aus dem Aufwachraum gehört in die Akte.

Dokumentation: 09:15 Uhr Einleitung Spinalanästhesie L3/L4 mit Bupivacain 0,5% (3 ml). Sensorischer Block Th10 erreicht. Vitalparameter stabil. 10:05 Uhr Überwachung beendet, Patient stabil in den Aufwachraum verlegt. Gesamtzeit: 50 Min.

GOÄ 470: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert von 2,3 kann bei Vorliegen besonderer Erschwernisse bis zum 3,5-fachen Steigerungssatz erhöht werden. Typische Begründungen sind schwierige anatomische Verhältnisse, wie eine ausgeprägte Skoliose der Lendenwirbelsäule oder extreme Adipositas. Auch eine unvorhergesehene kardiovaskuläre Instabilität während der Überwachungsphase rechtfertigt eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 470 wird regelmäßig neben den operativen Leistungen des Chirurgen berechnet. Eine Kombination mit einer Allgemeinanästhesie ist dann zulässig, wenn die rückenmarknahe Anästhesie primär der postoperativen Schmerztherapie dient. In diesem Fall müssen beide Verfahren getrennt dokumentiert und begründet werden.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei einer Überschreitung der Ein-Stunden-Grenze ohne Katheter zwingend auf die GOÄ-Ziffer 471 (bis zu zwei Stunden) oder 472 (über zwei Stunden) gewechselt werden muss, um Honorarverluste zu vermeiden.

Ziffer 470 in der neuen GOÄ

Die einzeitige Spinal- oder Periduralanästhesie bis zu einer Stunde wird durch das zeitbasierte Regionalanästhesie-Modell der neuen GOÄ abgelöst. Die bisherige Stufenteilung nach Stunden entfällt:

  • 1715 Regionalanästhesie — erste 15 Minuten, einmal je Sitzung (98,04 €)
  • 1717 Zuschlag je weitere vollendete 30 Minuten (62,16 €)
  • 1716 Zuschlag für die letzte angefangene 30-Minuten-Einheit (Abschlussleistung, einmal, nur bei Gesamtdauer unter 5 Stunden) (22,90 €)

Bei kombinierter Spinal-Epiduralanästhesie (CSE-Technik) kommt zusätzlich 1718 Zuschlag für die kombinierte Spinal- und Epiduralanästhesie (34,26 €) hinzu. Heute bringt die 470 beim 2,3-fachen Satz 53,61 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 470

Die Zeitdauer wird vom Beginn der Einleitung der Anästhesie bis zum Ende der ärztlichen Überwachung gemessen. Die Zehn-Minuten-Regel für Allgemeinnarkosen gilt hier ausdrücklich nicht. Der gesamte Zeitraum muss lückenlos dokumentiert werden.
Ja, das ist zulässig, wenn die rückenmarknahe Anästhesie der postoperativen Schmerztherapie dient. Beide Verfahren müssen unterschiedliche Ziele verfolgen und dürfen sich zeitlich nicht überschneiden. Eine entsprechende Begründung auf der Rechnung ist empfehlenswert.
Die GOÄ 470 darf nicht zeitgleich mit den Ziffern 256, 257 sowie den zeitlich längeren oder kathetergestützten Anästhesieziffern 472 bis 474 abgerechnet werden. Diese Leistungen sind gesetzlich ausgeschlossen. Auch die Verweilgebühr nach Nr. 56 ist ausgeschlossen.
Ein Schwellenwertüberschreitung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei erschwerten Bedingungen begründbar. Typische Gründe sind ausgeprägte Adipositas, schwere Wirbelsäulendeformitäten oder kardiovaskuläre Instabilität während der Überwachung. Die Begründung muss patientenbezogen auf der Rechnung erfolgen.
Nein, die Verweilgebühr nach Nr. 56 ist für die Zeit der erforderlichen ärztlichen Überwachung einer Anästhesie nicht berechnungsfähig. Die Überwachung ist bereits in der Ziffer 470 enthalten. Eine Doppelabrechnung wird von den Prüfstellen konsequent gestrichen.
War dieser Artikel hilfreich?

Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

Nächster Schritt

Dranbleiben oder direkt loslegen

GOÄ-Updates erhalten

Neue Artikel, Abrechnungstipps und GOÄ-Änderungen, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Kein Spam. Nur relevante Inhalte zur GOÄ-Abrechnung.

Doctario kennenlernen

In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie Doctario Ihre privatärztliche Abrechnung automatisiert, persönlich und unverbindlich.

  • Automatische GOÄ-Erkennung
  • Transparente Abrechnung
  • Persönlicher Support
Erstgespräch buchen
30 Minuten Kostenlos Unverbindlich