Die Abrechnung der Kaudalanästhesie nach GOÄ 469 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles über Fallbeispiele, Ausschlüsse und die rechtssichere Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 469
GOÄ 469: Kaudalanästhesie
Punktzahl: 250 | Einfachsatz: 14,57 € | Regelhöchstsatz (2,3-fach): 33,51 € | Höchstsatz (3,5-fach): 51,00 €
Die GOÄ-Ziffer 469 beschreibt die Erbringung einer Kaudalanästhesie, welche eine Sonderform der Periduralanästhesie darstellt. Diese Anästhesieform wird im Bereich der Cauda equina durchgeführt, um eine gezielte Schmerzausschaltung im sakralen Segment zu erreichen. Die Leistung umfasst die Vorbereitung, die sterile Punktion sowie das Einbringen des Lokalanästhetikums.
Im Rahmen dieser Maßnahme wird das Anästhetikum durch den Hiatus sacralis direkt in den Epiduralraum injiziert. Alle für die Durchführung notwendigen Teilschritte inklusive der temporären Überwachung des Patienten während der Einwirkphase sind mit dieser Gebühr abgegolten. Besondere Erschwernisse können über den Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.
GOÄ 469 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung
Die Kaudalanästhesie findet primär in der Kinderchirurgie, Proktologie und Gynäkologie Anwendung. Ein klassisches Einsatzgebiet ist die postoperative Schmerztherapie bei Kindern, oft als Ergänzung zu einer Allgemeinanästhesie. Durch diese Kombination kann der postoperative Analgetikabedarf signifikant gesenkt werden.
Auch bei Erwachsenen bietet das Verfahren bei Eingriffen im Bereich des Anus oder bei vaginalen Operationen erhebliche Vorteile. Ein weiteres wichtiges Einsatzfeld ist die interventionelle Schmerztherapie bei chronischen Schmerzzuständen im lumbosakralen Bereich. Hierbei ermöglicht die gezielte Applikation eine effektive Linderung von radikulären Schmerzen.
Tipp: Bei Kindern wird die Kaudalanästhesie häufig in Kombination mit einer Allgemeinanästhesie durchgeführt. Dokumentieren Sie diese Kombination präzise, um Erstattungsprobleme zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 469
Fallbeispiel 1: Pädiatrischer Eingriff
Ein dreijähriges Kind erhält eine Leistenherniotomie in Intubationsnarkose. Zur postoperativen Schmerzausschaltung führt der Anästhesist eine zusätzliche Kaudalanästhesie durch. Abgerechnet wird die Narkose neben der GOÄ-Ziffer 469 für die Regionalanästhesie. Diese Kombination ist medizinisch begründet und voll erstattungsfähig.
Fallbeispiel 2: Proktologische Operation
Bei einem erwachsenen Patienten wird eine Hämorrhoiden-Resektion durchgeführt. Zur Schmerzausschaltung entscheidet sich das Team für eine alleinige Kaudalanästhesie über den Hiatus sacralis. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ 469 zum Regelsatz. Zusätzliche Überwachungsleistungen sind im Rahmen der Anästhesie-Richtlinien zu prüfen.
Fallbeispiel 3: Chronische Schmerztherapie
Eine Patientin mit chronischem lumbosakralem Schmerzsyndrom erhält eine therapeutische Injektion in den Epiduralraum. Der Arzt nutzt den sakralen Zugangsweg für die Applikation des Lokalanästhetikums. Die Leistung wird als eigenständige schmerztherapeutische Maßnahme über die Ziffer 469 liquidiert.
Häufige Fehler bei der GOÄ 469: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Berechnung der GOÄ-Ziffer 256 für eine Infiltrationstherapie. Dies ist explizit ausgeschlossen, selbst wenn neben dem Anästhetikum eine weitere Substanz wie ein Kristallsuspensions-Kortikoid eingebracht wird. Prüfstellen der privaten Krankenversicherungen kürzen solche Mehrfachberechnungen konsequent.
Zudem existiert ein strikter Abrechnungsausschluss für die Ziffern 266 bis 268, welche verschiedene Formen der Leitungsanästhesie beschreiben. Eine parallele Abrechnung dieser Leistungen für dasselbe Zielgebiet ist unzulässig. Achten Sie darauf, dass die Dokumentation keine Widersprüche bezüglich der angewandten Anästhesieverfahren aufweist.
Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 469 mit den Ziffern 266 bis 268 ist laut den offiziellen Abrechnungsbestimmungen explizit ausgeschlossen.
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Dokumentation der GOÄ 469: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. In der Patientenakte müssen die Indikation, die sterile Vorbereitung des Punktionsfeldes sowie der genaue Zugangsweg dokumentiert sein. Auch die verwendete Nadelstärke und die Tiefe der Platzierung gehören in den Bericht.
Besonders wichtig ist der Ausschluss einer Fehlplatzierung durch den Nachweis, dass weder Blut noch Liquor aspiriert wurden. Die genaue Bezeichnung, Konzentration und das Volumen des injizierten Lokalanästhetikums müssen zwingend festgehalten werden. Abschließend sollte das Befinden des Patienten nach dem Eingriff kurz notiert werden.
Dokumentation: Kaudalanästhesie nach steriler Vorbereitung. Identifikation des Hiatus sacralis. Punktion mit 22G-Nadel, kein Reflux von Liquor oder Blut. Injektion von 15 ml Ropivacain 0,2 % zur postoperativen Analgesie. Keine Komplikationen.
GOÄ 469: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Steigerungsfaktors über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Gründe sind schwierige anatomische Verhältnisse, wie sie bei ausgeprägter Adipositas oder Wirbelsäulendeformitäten vorkommen. Auch eine extreme Unruhe des Patienten, insbesondere bei Kleinkindern, rechtfertigt einen erhöhten Zeitaufwand.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 469 wird häufig mit den operativen Hauptleistungen des jeweiligen Fachgebiets kombiniert. Bei ultraschallgestützter Durchführung kann die Ziffer 410 für den Ultraschall zusätzlich angesetzt werden, sofern die Bildgebung zur Lagekontrolle medizinisch notwendig war. Sachkosten für das verwendete Einmal-Set und das Anästhetikum sind gemäß § 10 GOÄ gesondert berechnungsfähig.
Ziffer 469 in der neuen GOÄ
Die Kaudalanästhesie wird in der neuen GOÄ je nach Einsatzzweck unterschiedlich abgebildet:
- Als operative Anästhesie: 1715 Regionalanästhesie (rückenmarksnahe Leitungsanästhesie) — erste 15 Minuten einmal je Sitzung (98,04 €), plus 1717 je weitere vollendete 30 Minuten (62,16 €) und 1716 als Abschlussleistung (Gesamtdauer unter 5 Stunden, einmal) (22,90 €)
- Zur Behandlung chronischer Schmerzen: 1813 Periduralanästhesie, Kaudalanästhesie oder Sakralanästhesie — einmal je Sitzung (65,94 €); Kaudalanästhesie ist im Schmerztherapie-Abschnitt namentlich genannt
Heute bringt die 469 beim 2,3-fachen Satz 33,51 €. Der Einsatzzweck entscheidet über die Ziffer.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 469
Was hat nicht gestimmt?