GOÄ 469: Kaudalanästhesie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 469
Kaudalanästhesie
Punktzahl 250  
Einfachsatz 14,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 33,51 € 2,3x
Höchstsatz 51,00 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der Kaudalanästhesie nach GOÄ 469 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles über Fallbeispiele, Ausschlüsse und die rechtssichere Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 469

GOÄ 469: Kaudalanästhesie
Punktzahl: 250 | Einfachsatz: 14,57 € | Regelhöchstsatz (2,3-fach): 33,51 € | Höchstsatz (3,5-fach): 51,00 €

Die GOÄ-Ziffer 469 beschreibt die Erbringung einer Kaudalanästhesie, welche eine Sonderform der Periduralanästhesie darstellt. Diese Anästhesieform wird im Bereich der Cauda equina durchgeführt, um eine gezielte Schmerzausschaltung im sakralen Segment zu erreichen. Die Leistung umfasst die Vorbereitung, die sterile Punktion sowie das Einbringen des Lokalanästhetikums.

Im Rahmen dieser Maßnahme wird das Anästhetikum durch den Hiatus sacralis direkt in den Epiduralraum injiziert. Alle für die Durchführung notwendigen Teilschritte inklusive der temporären Überwachung des Patienten während der Einwirkphase sind mit dieser Gebühr abgegolten. Besondere Erschwernisse können über den Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.

GOÄ 469 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Kaudalanästhesie findet primär in der Kinderchirurgie, Proktologie und Gynäkologie Anwendung. Ein klassisches Einsatzgebiet ist die postoperative Schmerztherapie bei Kindern, oft als Ergänzung zu einer Allgemeinanästhesie. Durch diese Kombination kann der postoperative Analgetikabedarf signifikant gesenkt werden.

Auch bei Erwachsenen bietet das Verfahren bei Eingriffen im Bereich des Anus oder bei vaginalen Operationen erhebliche Vorteile. Ein weiteres wichtiges Einsatzfeld ist die interventionelle Schmerztherapie bei chronischen Schmerzzuständen im lumbosakralen Bereich. Hierbei ermöglicht die gezielte Applikation eine effektive Linderung von radikulären Schmerzen.

Tipp: Bei Kindern wird die Kaudalanästhesie häufig in Kombination mit einer Allgemeinanästhesie durchgeführt. Dokumentieren Sie diese Kombination präzise, um Erstattungsprobleme zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 469

Fallbeispiel 1: Pädiatrischer Eingriff

Ein dreijähriges Kind erhält eine Leistenherniotomie in Intubationsnarkose. Zur postoperativen Schmerzausschaltung führt der Anästhesist eine zusätzliche Kaudalanästhesie durch. Abgerechnet wird die Narkose neben der GOÄ-Ziffer 469 für die Regionalanästhesie. Diese Kombination ist medizinisch begründet und voll erstattungsfähig.

Fallbeispiel 2: Proktologische Operation

Bei einem erwachsenen Patienten wird eine Hämorrhoiden-Resektion durchgeführt. Zur Schmerzausschaltung entscheidet sich das Team für eine alleinige Kaudalanästhesie über den Hiatus sacralis. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ 469 zum Regelsatz. Zusätzliche Überwachungsleistungen sind im Rahmen der Anästhesie-Richtlinien zu prüfen.

Fallbeispiel 3: Chronische Schmerztherapie

Eine Patientin mit chronischem lumbosakralem Schmerzsyndrom erhält eine therapeutische Injektion in den Epiduralraum. Der Arzt nutzt den sakralen Zugangsweg für die Applikation des Lokalanästhetikums. Die Leistung wird als eigenständige schmerztherapeutische Maßnahme über die Ziffer 469 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 469: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Berechnung der GOÄ-Ziffer 256 für eine Infiltrationstherapie. Dies ist explizit ausgeschlossen, selbst wenn neben dem Anästhetikum eine weitere Substanz wie ein Kristallsuspensions-Kortikoid eingebracht wird. Prüfstellen der privaten Krankenversicherungen kürzen solche Mehrfachberechnungen konsequent.

Zudem existiert ein strikter Abrechnungsausschluss für die Ziffern 266 bis 268, welche verschiedene Formen der Leitungsanästhesie beschreiben. Eine parallele Abrechnung dieser Leistungen für dasselbe Zielgebiet ist unzulässig. Achten Sie darauf, dass die Dokumentation keine Widersprüche bezüglich der angewandten Anästhesieverfahren aufweist.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 469 mit den Ziffern 266 bis 268 ist laut den offiziellen Abrechnungsbestimmungen explizit ausgeschlossen.

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Dokumentation der GOÄ 469: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. In der Patientenakte müssen die Indikation, die sterile Vorbereitung des Punktionsfeldes sowie der genaue Zugangsweg dokumentiert sein. Auch die verwendete Nadelstärke und die Tiefe der Platzierung gehören in den Bericht.

Besonders wichtig ist der Ausschluss einer Fehlplatzierung durch den Nachweis, dass weder Blut noch Liquor aspiriert wurden. Die genaue Bezeichnung, Konzentration und das Volumen des injizierten Lokalanästhetikums müssen zwingend festgehalten werden. Abschließend sollte das Befinden des Patienten nach dem Eingriff kurz notiert werden.

Dokumentation: Kaudalanästhesie nach steriler Vorbereitung. Identifikation des Hiatus sacralis. Punktion mit 22G-Nadel, kein Reflux von Liquor oder Blut. Injektion von 15 ml Ropivacain 0,2 % zur postoperativen Analgesie. Keine Komplikationen.

GOÄ 469: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungsfaktors über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Gründe sind schwierige anatomische Verhältnisse, wie sie bei ausgeprägter Adipositas oder Wirbelsäulendeformitäten vorkommen. Auch eine extreme Unruhe des Patienten, insbesondere bei Kleinkindern, rechtfertigt einen erhöhten Zeitaufwand.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 469 wird häufig mit den operativen Hauptleistungen des jeweiligen Fachgebiets kombiniert. Bei ultraschallgestützter Durchführung kann die Ziffer 410 für den Ultraschall zusätzlich angesetzt werden, sofern die Bildgebung zur Lagekontrolle medizinisch notwendig war. Sachkosten für das verwendete Einmal-Set und das Anästhetikum sind gemäß § 10 GOÄ gesondert berechnungsfähig.

Ziffer 469 in der neuen GOÄ

Die Kaudalanästhesie wird in der neuen GOÄ je nach Einsatzzweck unterschiedlich abgebildet:

  • Als operative Anästhesie: 1715 Regionalanästhesie (rückenmarksnahe Leitungsanästhesie) — erste 15 Minuten einmal je Sitzung (98,04 €), plus 1717 je weitere vollendete 30 Minuten (62,16 €) und 1716 als Abschlussleistung (Gesamtdauer unter 5 Stunden, einmal) (22,90 €)
  • Zur Behandlung chronischer Schmerzen: 1813 Periduralanästhesie, Kaudalanästhesie oder Sakralanästhesie — einmal je Sitzung (65,94 €); Kaudalanästhesie ist im Schmerztherapie-Abschnitt namentlich genannt

Heute bringt die 469 beim 2,3-fachen Satz 33,51 €. Der Einsatzzweck entscheidet über die Ziffer.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 469

Die GOÄ-Ziffer 469 wird für die Durchführung einer Kaudalanästhesie berechnet. Typische Indikationen sind chirurgische Eingriffe im Anal- oder Vaginalbereich sowie die postoperative Schmerztherapie bei Kindern. Auch im Rahmen der chronischen Schmerztherapie kann diese Ziffer herangezogen werden.
Neben der GOÄ 469 dürfen die Ziffern 266 bis 268 für Leitungsanästhesien nicht abgerechnet werden. Zudem ist die Infiltrationstherapie nach GOÄ 256 am selben Ort ausgeschlossen, selbst wenn zusätzliche Substanzen injiziert werden.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 469 beträgt 33,51 €. Der einfache Gebührensatz liegt bei 14,57 €, während der maximale Steigerungssatz (3,5-fach) mit 51,00 € bewertet ist.
Ja, eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei Kindern möglich, wenn die Durchführung erschwert war. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte Unruhe des Kindes oder anatomische Besonderheiten, die einen erhöhten Zeitaufwand erforderten.
Ja, die ultraschallgestützte Lagekontrolle oder Nadelplatzierung kann zusätzlich mit der GOÄ-Ziffer 410 berechnet werden. Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende medizinische Notwendigkeit und eine lückenlose Dokumentation des Ultraschallbefundes.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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