Die Überwachung regionaler Anästhesieverfahren ab der zweiten Stunde wird nach GOÄ-Ziffer 477 berechnet. Erfahren Sie alles zu Fallstricken und Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 477
Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexus- oder Paravertebralanästhesie, jede weitere angefangene Stunde
Die GOÄ-Ziffer 477 bewertet die fortlaufende medizinische Überwachung einer spezifischen Regionalanästhesie. Diese Leistung schließt sich zeitlich an die Ziffer 476 an, welche die Überwachung der ersten Stunde abdeckt. Die Ziffer ist mit 190 Punkten bewertet, was im Einfachsatz einem Honorar von 11,07 € entspricht.
Die Leistung umfasst die kontinuierliche Kontrolle der Vitalparameter sowie die Überprüfung der Blockadewirkung. Da es sich um eine Zeitziffer handelt, ist die exakte Erfassung der Überwachungsdauer für die Abrechnung von zentraler Bedeutung. Vorbemerkungen des Abschnitts D sind bei der Kombination mit operativen Leistungen zu beachten.
GOÄ 477 in der Praxis: Indikation und zeitliche Abgrenzung
Die Anwendung der GOÄ 477 setzt voraus, dass eine Armplexusanästhesie (supraklavikulär oder axillär) oder eine Paravertebralanästhesie durchgeführt wurde. Typische Einsatzgebiete sind lang andauernde orthopädische oder unfallchirurgische Eingriffe an der oberen Extremität. Auch postoperative Schmerztherapien mittels Katheterverfahren können diese Überwachung erfordern.
Die Abrechnung erfolgt pro angefangene Stunde, die über die erste Stunde hinausgeht. Dies bedeutet, dass bereits bei einer Gesamtdauer von 65 Minuten die Ziffer 477 einmal neben der Ziffer 476 angesetzt werden kann. Bei einer Überwachung von beispielsweise 190 Minuten ist die Ziffer 477 insgesamt dreimal berechenbar.
Tipp: Die lückenlose Dokumentation von Beginn und Ende der Überwachung im Anästhesieprotokoll verhindert Honorarverluste bei der Abrechnung von Zeitziffern.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 477
Fallbeispiel 1: Axilläre Plexusanästhesie bei Handrekonstruktion
Ein Patient erhält für eine komplexe Sehnenrekonstruktion an der Hand eine axilläre Plexusanästhesie. Die Operation und die anschließende Überwachungsphase dauern insgesamt 2 Stunden und 15 Minuten. Die Überwachung verläuft ohne Komplikationen.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 476 für die erste Stunde. Für die verbleibenden 75 Minuten wird die GOÄ-Ziffer 477 zweimal angesetzt, da zwei weitere angefangene Stunden vorliegen.
Fallbeispiel 2: Paravertebralanästhesie bei Thoraxeingriff
Bei einer Patientin wird zur intra- und postoperativen Analgesie eine Paravertebralanästhesie etabliert. Die kontinuierliche Überwachung der Blockade im OP-Bereich und Aufwachraum erstreckt sich über insgesamt 3 Stunden und 5 Minuten.
Neben der Ziffer 476 für die erste Stunde wird die GOÄ-Ziffer 477 dreimal berechnet. Die Dokumentation weist die genauen Uhrzeiten für den Beginn und das Ende der Überwachung aus.
Fallbeispiel 3: Erhöhter Überwachungsaufwand bei Begleiterkrankungen
Ein älterer Patient mit schwerer COPD benötigt eine supraklavikuläre Plexusanästhesie für eine Ellenbogenarthroplastik. Die Überwachung dauert 2 Stunden und 40 Minuten, wobei aufgrund respiratorischer Instabilität eine engmaschige manuelle Intervention nötig ist.
Abgerechnet wird die GOÄ 476 sowie die GOÄ 477 zweimal. Aufgrund des deutlich erhöhten Aufwands wird für die Ziffer 477 der Steigerungssatz von 3,5 gewählt und mit der respiratorischen Instabilität begründet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 477: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler ist die mangelhafte Dokumentation der Überwachungszeiten. Private Krankenversicherungen fordern bei Mehrfachabrechnung der GOÄ 477 oft den Nachweis der exakten Zeitintervalle an. Fehlen diese Angaben im Anästhesieprotokoll, droht eine Kürzung auf die einfache Gebühr oder die Streichung der Folgestunden.
Zudem darf die Ziffer nicht für die reine postoperative Überwachung im Aufwachraum herangezogen werden, wenn keine spezifische Überwachung der Regionalanästhesie stattfindet. Die Leistung ist an das Fortbestehen und die aktive Kontrolle der Leitungsanästhesie gebunden.
Achtung: Die zeitgleiche Abrechnung von allgemeinen Überwachungskomplexen oder Intensivüberwachungen für denselben Zeitraum ist unzulässig und führt regelmäßig zu Beanstandungen.
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Dokumentation der GOÄ 477: Praxisbewährte Hinweise
Für eine rechtssichere Abrechnung muss das Anästhesieprotokoll präzise geführt werden. Neben den Vitalparametern wie Blutdruck, Herzfrequenz und Sauerstoffsättigung ist der neurologische Status der blockierten Extremität zu dokumentieren. Auch die Erfassung von verabreichten Medikamenten oder Nachdosierungen über einen Katheter ist essenziell.
Besonders wichtig ist die minutengenaue Angabe von Anfang und Ende der Überwachung. Diese Zeiten müssen mit den dokumentierten Vitalwertmessungen übereinstimmen, um im Falle einer Prüfung die Plausibilität zu belegen.
Dokumentation: 10:15 Uhr Beginn Überwachung axilläre Plexusanästhesie. Vitalparameter stabil, Motorik/Sensibilität blockiert. 12:45 Uhr Ende der Überwachung, Verlegung stabil. Gesamtzeit: 150 Minuten (GOÄ 476 x 1, GOÄ 477 x 2).
GOÄ 477: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei der GOÄ 477 möglich. Als Begründung dienen patientenindividuelle Besonderheiten, die den Überwachungsaufwand signifikant erhöht haben. Dazu gehören beispielsweise ausgeprägte Kreislaufinstabilitäten, erhebliche Unruhezustände des Patienten oder schwierige anatomische Verhältnisse bei Katheterfehllagen.
Die Begründung muss auf der Rechnung verständlich und einzelfallbezogen formuliert sein. Pauschale Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne klinischen Bezug werden von den Kostenträgern meist nicht anerkannt.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 477 wird regelhaft in Kombination mit der Anästhesieziffer für das Primärverfahren abgerechnet. Auch die Kombination mit der Ziffer 476 für die erste Stunde der Überwachung ist der Standardfall. Nicht zulässig ist die Nebeneinanderberechnung von Ziffern, die eine allgemeine Überwachung ohne Bezug zur Regionalanästhesie beschreiben.
Ziffer 477 in der neuen GOÄ
Die Überwachung einer Armplexus- oder Paravertebralanästhesie für jede weitere angefangene Stunde (alt 2,3-fach: 25,46 €) wird in der neuen GOÄ durch ein 20-Minuten-Zeitsystem ersetzt. Welche Ziffern gelten, hängt von der Gesamtdauer ab:
Gesamtdauer bis fünf Stunden
- 1722 Zuschlag je vollendete 20 Minuten Fortführung der Nervengeflechtblockade: 25,81 €
- 1721 Zuschlag für die letzte angefangene 20-Minuten-Einheit als Abschlussleistung (einmal je Sitzung, schließt 1726 aus): 16,84 €
Gesamtdauer über fünf Stunden
- 1722 wie oben, je vollendete 20 Minuten: 25,81 €
- 1726 Zuschlag für Fortführung über fünf Stunden, pauschal am ersten Kalendertag (statt 1721): 137,06 €
Die Zeiteinheit hat sich von 60 Minuten (angefangen) auf 20 Minuten (vollendet) verdreifacht — eine wichtige Systemumstellung bei der Honorarkalkulation längerer Blockaden.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 477
Was hat nicht gestimmt?