GOÄ 1575: Parazentese richtig abrechnen – Tipps & Beispiele

4 Min. Lesezeit
GOÄ 1575
Inzision des Trommelfells (Parazentese
Punktzahl 130  
Einfachsatz 7,58 € 1,0x
Regelhöchstsatz 17,43 € 2,3x
Höchstsatz 26,53 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Parazentese nach GOÄ 1575 ist Alltag in der HNO-Praxis. Erfahren Sie alles über Abrechnungsausschlüsse, beidseitige Abrechnung und die ITK-Therapie.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1575

GOÄ-Ziffer 1575: Inzision des Trommelfells (Parazentese) – 130 Punkte

Die GOÄ-Ziffer 1575 beschreibt die chirurgische Inzision des Trommelfells, auch bekannt als Parazentese. Diese Leistung wird im Rahmen der Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde angewendet, um einen künstlichen Abflussweg für Sekrete aus der Paukenhöhle zu schaffen. Das anschließende Ablassen oder Absaugen von Sekret ist integraler Bestandteil dieser Leistung und darf nicht separat berechnet werden.

Da sich der Leistungstext explizit auf den Singular bezieht, ist die Ziffer bei einer beidseitigen Durchführung auch zweimal ansetzbar. Dies stellt eine wichtige Besonderheit für die tägliche Abrechnungspraxis in HNO-Praxen dar.

GOÄ 1575 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Parazentese nach GOÄ 1575 kommt vor allem bei akuten oder chronischen Mittelohrbelüftungsstörungen zum Einsatz. Typische Indikationen sind therapieresistente Paukenergüsse (Seromukotympanon) oder eine akute Otitis media mit starker Vorwölbung des Trommelfells und heftigen Schmerzen. Durch den Schnitt wird eine sofortige Druckentlastung und Schmerzlinderung für den Patienten erzielt.

Ein weiteres, zunehmend wichtiges Anwendungsgebiet ist die intratympanale Corticoid-Therapie (ITK) bei akutem Hörsturz oder Tinnitus. Hierbei dient die Parazentese als Zugangsweg, um Medikamente direkt in das Mittelohr einzubringen. Diese moderne Therapieform wird häufig als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) für gesetzlich versicherte Patienten angeboten.

Tipp: Bei der Erbringung als IGeL-Leistung ist eine schriftliche Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOÄ vor Behandlungsbeginn zwingend erforderlich.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1575

Fallbeispiel 1: Einseitiger Paukenerguss

Ein Patient stellt sich mit einem schmerzhaften, einseitigen Paukenerguss rechts vor. Nach lokaler Anästhesie führt der Arzt eine Parazentese durch und saugt das zähe Sekret ab. Abgerechnet werden die GOÄ-Ziffer 1575 (1,0-fach bis 2,3-fach) sowie die GOÄ-Ziffer 485 für die lokale Anästhesie des Trommelfells.

Fallbeispiel 2: Beidseitige Parazentese bei Belüftungsstörung

Bei einem Patienten liegt eine ausgeprägte, beidseitige Tubenventilationsstörung mit serösem Erguss vor. Der Arzt führt die Inzision an beiden Trommelfellen durch. In der Rechnung wird die GOÄ-Ziffer 1575 zweimal aufgeführt, idealerweise mit dem Zusatz 'rechts' und 'links' zur eindeutigen Dokumentation.

Fallbeispiel 3: Intratympanale Injektionstherapie (ITK)

Zur Behandlung eines akuten Hörsturzes erfolgt eine intratympanale Injektion von Prednisolon. Entsprechend der Empfehlung der Bundesärztekammer kombiniert die Praxis hierfür die GOÄ-Ziffer 1575 für die Inzision, die GOÄ-Ziffer 256 analog für das Einbringen des Medikaments sowie die GOÄ-Ziffer 485 für die Lokalanästhesie.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1575: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1575 neben der GOÄ-Ziffer 1576 (Anlegen einer Paukendrainage). Die Ziffer 1576 beinhaltet bereits den Trommelfellschnitt, weshalb ein Abrechnungsausschluss zwischen diesen beiden Positionen besteht. Private Krankenversicherungen kürzen Rechnungen umgehend, wenn beide Ziffern für dasselbe Ohr nebeneinander deklariert werden.

Zudem versuchen Praxen gelegentlich, das Absaugen des Sekrets über eine separate Ziffer (z. B. GOÄ 1550 analog) abzurechnen. Da das Sekretmanagement jedoch untrennbar mit der Parazentese verbunden ist, ist diese separate Berechnung unzulässig und führt regelmäßig zu Beanstandungen.

Achtung: Bei der beidseitigen Abrechnung der GOÄ 1575 ist darauf zu achten, die Seitenlokalisation (rechts/links) explizit anzugeben, um Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 1575: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Krankenblatt müssen die Indikation (z. B. persistierender Paukenerguss), die Durchführung der Lokalanästhesie sowie die genaue Lokalisation des Schnitts dokumentiert werden. Auch die Beschaffenheit des entleerten Sekrets (z. B. serös, mukös oder eitrig) sollte festgehalten werden.

Für die intratympanale Therapie muss zusätzlich das verwendete Medikament und dessen Dosierung exakt dokumentiert werden. Dies dient nicht nur der forensischen Sicherheit, sondern begründet auch die analoge Anwendung der Kombinationsziffern.

Dokumentation: Parazentese rechts nach Lokalanästhesie (Ziffer 485) im hinteren unteren Quadranten durchgeführt. Absaugung von zähem, gelblichem Sekret. Druckentlastung sofort eingetreten. Patient beschwerdefrei.

GOÄ 1575: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Regelsatzes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei erschwerten Bedingungen medizinisch begründbar. Typische Begründungen sind eine schwierige Anatomie des Gehörgangs (z. B. extreme Verengung), eine starke Unruhe des Patienten (insbesondere bei Kleinkindern) oder ein besonders zähes, schwer absaugbares Sekret, das einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand verursacht.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 1575 zusammen mit der GOÄ-Ziffer 485 (Lokalanästhesie des Trommelfells) abgerechnet. Bei der intratympanalen Therapie ist die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 256 analog (Injektion in den Periduralraum) für das Einbringen des Wirkstoffs von der Bundesärztekammer ausdrücklich empfohlen. Eine Kombination mit diagnostischen Leistungen wie der Tympanometrie (GOÄ 1545) vor dem Eingriff ist ebenfalls zulässig und sinnvoll.

Ziffer 1575 in der neuen GOÄ

Inzision des Trommelfells (Parazentese) heißt in der neuen GOÄ Nummer 4999 — „Inzision des Trommelfells (Parazentese) einer Seite" — mit einem festen Satz von 31,25 €, abrechenbar je Seite, 1x (heute beim 2,3-fachen Satz: 17,43 €). Die neue Ziffer enthält die Parazentese als eigenständige Leistung; die alte Kommentierung ordnet das Absaugen als Bestandteil ein.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1575

Ja, die GOÄ-Ziffer 1575 kann bei beidseitiger Durchführung zweimal in einer Sitzung abgerechnet werden. Da sich die Leistungslegende im Singular auf das Trommelfell bezieht, ist eine getrennte Abrechnung für das rechte und linke Ohr zulässig. Zur Vermeidung von Rückfragen sollten die Seitenangaben (rechts/links) auf der Rechnung vermerkt werden.
Nein, das Ablassen oder Absaugen von Sekret aus der Paukenhöhle ist integraler Bestandteil der GOÄ 1575. Eine separate Abrechnung dieser Leistung, beispielsweise über Analogziffern, ist nicht zulässig. Dies wird von privaten Krankenversicherungen und Prüfstellen regelmäßig beanstandet.
Nein, es besteht ein expliziter Abrechnungsausschluss zwischen den Ziffern 1575 und 1576 für dasselbe Ohr. Die GOÄ-Ziffer 1576 (Anlegen einer Paukendrainage) beinhaltet bereits den Trommelfellschnitt. Eine Nebeneinanderberechnung am selben Behandlungstag ist daher ausgeschlossen.
Für die ITK empfiehlt die Bundesärztekammer eine Kombination aus drei Gebührenpositionen. Berechnet werden die GOÄ 1575 für die Parazentese, die GOÄ 256 analog für die Medikamenteneinbringung sowie die GOÄ 485 für die Lokalanästhesie. Diese Kombination hat sich in der Praxis bewährt.
Ein Überschreiten des 2,3-fachen Regelsatzes ist bei erhöhtem zeitlichem oder technischem Aufwand gerechtfertigt. Typische Begründungen sind eine schwierige Gehörgangsanatomie, ein extrem zähes Sekret oder mangelnde Kooperation bei Kleinkindern. Die Begründung muss individuell und nachvollziehbar auf der Rechnung dokumentiert werden.
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