GOÄ 1545: Laryngektomie korrekt abrechnen & steigern

4 Min. Lesezeit
GOÄ 1545
Totalexstirpation des Kehlkopfes
Punktzahl 2220  
Einfachsatz 129,40 € 1,0x
Regelhöchstsatz 297,62 € 2,3x
Höchstsatz 452,90 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1545 (Totalexstirpation des Kehlkopfes): Fallbeispiele, Ausschlusskriterien und Tipps zur rechtssicheren Steigerung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1545

Totalexstirpation des Kehlkopfes - 2220 Punkte

Die Leistung beschreibt die vollständige operative Entfernung des Kehlkopfes vom Zungengrund bis zur Luftröhre (Trachea). Dieser Eingriff stellt eine der weitreichendsten Operationen im HNO-Bereich dar und erfordert eine präzise chirurgische Durchführung.

Die Anlage des permanenten Tracheostomas sowie die notwendige Tracheotomie sind integrale Bestandteile der Leistung und dürfen nicht separat berechnet werden. Die Durchführung von histologischen Schnellschnitten zur intraoperativen Randkontrolle ist hingegen gesondert nach Ziffer 2402 berechnungsfähig.

GOÄ 1545 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die Hauptindikation für eine Laryngektomie nach GOÄ 1545 ist das fortgeschrittene, histologisch gesicherte Larynxkarzinom (meist ab Stadium T3 oder T4). Auch bei schweren Rezidiven nach primärer Radiochemotherapie oder ausgedehnten Knorpelnekrosen des Kehlkopfes kommt dieser Eingriff zum Einsatz.

Der Eingriff führt zu einer dauerhaften Trennung von Luft- und Speiseweg. Dies erfordert neben der chirurgischen Präzision eine umfassende postoperative Betreuung des Patienten.

Die Leistung grenzt sich scharf von der Teilresektion (Ziffer 1546) ab. Eine Kombination beider Ziffern im selben operativen Schritt ist logischerweise ausgeschlossen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1545

Fallbeispiel 1: Primäre Laryngektomie bei T4-Larynxkarzinom

Ein Patient mit einem ausgedehnten, den Schildknorpel infiltrierenden Larynxkarzinom erhält eine primäre totale Laryngektomie. Intraoperativ erfolgt eine Tracheotomie zur Atemwegssicherung und die anschließende Anlage des permanenten Tracheostomas.

Die Tracheotomie ist integraler Bestandteil der GOÄ 1545 und kann nicht extra liquidiert werden. Die Abrechnung erfolgt mit dem Regelsatz der GOÄ 1545.

Fallbeispiel 2: Salvage-Laryngektomie nach Radiochemotherapie

Nach erfolgloser Radiochemotherapie tritt ein Rezidiv auf. Es erfolgt die totale Kehlkopfexstirpation unter erschwerten Bedingungen durch stark fibrosiertes Gewebe im Operationsgebiet.

Die Vernarbungen und Gewebeveränderungen nach Vorbestrahlung rechtfertigen einen deutlich erhöhten operativen Aufwand. Die Abrechnung erfolgt mit einem erhöhten Steigerungsfaktor (z. B. 3,5-fach) unter Angabe der konkreten Begründung.

Fallbeispiel 3: Laryngektomie mit intraoperativer Schnellschnittdiagnostik

Während der Totalexstirpation des Kehlkopfes werden Gewebeproben zur intraoperativen histologischen Schnellschnittuntersuchung an die Pathologie gesendet, um tumorfreie Ränder zu sichern.

Die Schnellschnittdiagnostik ist nicht in der GOÄ 1545 enthalten und darf separat angesetzt werden. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 1545 nebeneinander mit der Ziffer 2402.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1545: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die Doppelabrechnung der Tracheotomie. Viele Praxen versuchen, den Luftröhrenschnitt (z. B. nach GOÄ 1543) zusätzlich anzusetzen. Dies führt regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen, da der Luftröhrenschnitt als notwendiger Bestandteil der Totalexstirpation gilt.

Ein weiterer Fehler ist die Nebeneinanderberechnung von Teil- und Totalexstirpation. Die Ziffern 1545 und 1546 schließen sich gegenseitig aus, da nur eine der beiden OP-Varianten durchgeführt werden kann.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 1545 mit den Ziffern 1543, 1544 oder 1546 ist gemäß den Abrechnungsbestimmungen explizit ausgeschlossen und führt zur sofortigen Zurückweisung der Liquidation.

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Dokumentation der GOÄ 1545: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte OP-Dokumentation ist essenziell, um Honorarkürzungen abzuwehren. Der Operationsbericht muss den genauen Verlauf der Exstirpation vom Zungengrund bis zur Trachea detailliert beschreiben.

Besonders wichtig ist die Dokumentation von Erschwernissen, wie etwa ausgeprägten Verwachsungen, starken Blutungen oder anatomischen Varianten, um eine spätere Faktorerhöhung rechtssicher zu begründen.

Dokumentationsbeispiel: "...Vollständige Mobilisation des Kehlkopfes vom Zungengrund unter Schonung der großen Halsgefäße. Absetzen des Larynx im Bereich der oberen Trachealspangen. Anlage des permanenten Tracheostomas. Erschwerte Präparation aufgrund massiver postradiogener Fibrose im Bereich des Spatium paraviscerale..."

GOÄ 1545: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert liegt beim 2,3-fachen Satz. Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei überdurchschnittlicher Schwierigkeit oder erhöhtem Zeitaufwand möglich. Typische Begründungen sind vorangegangene Operationen im Halsbereich, Zustand nach Radiochemotherapie mit ausgeprägter Gewebefibrose oder erhebliche intraoperative Blutungen.

Tipp: Verwenden Sie bei der Begründung von Schwellenwertüberschreitungen patientenindividuelle und messbare Kriterien wie 'Präparationszeit um 45 Minuten verlängert wegen massiver Vernarbungen nach Vorbestrahlung'.

Typische Ziffernkombinationen

Zulässig ist die Kombination mit der Halsdrüsenausräumung (Neck Dissection) nach den entsprechenden GOÄ-Ziffern (z. B. GOÄ 1550 oder 1551), sofern diese medizinisch indiziert und durchgeführt wurde. Auch die histologische Schnellschnittuntersuchung nach Ziffer 2402 kann regelkonform neben der GOÄ 1545 abgerechnet werden.

Ziffer 1545 in der neuen GOÄ

Totalexstirpation des Kehlkopfes heißt in der neuen GOÄ Nummer 9144 — „Totalexstirpation des Kehlkopfes, auch unter Anwendung eines Operationsmikroskops" — mit einem festen Satz von 1.272,91 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 297,62 €). Direkter Nachfolger; eine erforderliche Tracheotomie ist nach alter Kommentierung Bestandteil und wird nicht zusätzlich abgebildet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1545

Nein, die Tracheotomie ist als notwendiger operativer Bestandteil der Totalexstirpation des Kehlkopfes nicht separat neben der GOÄ 1545 berechnungsfähig. Dies ist explizit durch die Abrechnungsbestimmungen ausgeschlossen.
Die GOÄ-Ziffer 1545 darf nicht neben den Ziffern 1543 (Tracheotomie), 1544 (Krikothyreotomie) und 1546 (Teilexstirpation des Kehlkopfes) abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind zwingend einzuhalten.
Eine Erhöhung des Steigerungsfaktors über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei überdurchschnittlich schwierigen operativen Verhältnissen zulässig. Typische Gründe sind ausgeprägte Gewebefibrosen nach einer Radiochemotherapie oder starke intraoperative Blutungen.
Ja, eine medizinisch notwendige Neck Dissection (Halsdrüsenausräumung) kann zusätzlich zur GOÄ 1545 mit den entsprechenden Ziffern (z. B. GOÄ 1550 oder 1551) abgerechnet werden. Diese Leistungen sind nicht im Leistungsumfang der Kehlkopfexstirpation enthalten.
Beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz beträgt das Honorar für die GOÄ 1545 aktuell 297,62 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 129,40 Euro für die 2220 Punkte umfassende Leistung.
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