GOÄ 1544: Teilweise Kehlkopfentfernung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1544
Teilweise Entfernung des Kehlkopfes – einschließlich Zungenbeinresektion und Pharynxplastik –
Punktzahl 1850  
Einfachsatz 107,83 € 1,0x
Regelhöchstsatz 248,01 € 2,3x
Höchstsatz 377,40 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1544 (Teilweise Kehlkopfentfernung). Erfahren Sie alles zu Fallbeispielen, Ausschlüssen und Dokumentationstipps.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1544

Teilweise Entfernung des Kehlkopfes – einschließlich Zungenbeinresektion und Pharynxplastik –

Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 1544 umfasst die partielle Laryngektomie, bei der neben der Teilresektion des Kehlkopfes auch die Zungenbeinresektion sowie eine plastische Rekonstruktion des Rachens (Pharynxplastik) durchgeführt werden. Diese Kombination stellt einen komplexen chirurgischen Eingriff im Kopf-Hals-Bereich dar. Die Ziffer ist im Abschnitt J (Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde) der Gebührenordnung verortet.

Im Vergleich zur einfacheren Teilresektion nach Nr. 1543 sind hier die plastische Deckung und die Knochenresektion bereits abgegolten. Die Punktzahl von 1850 Punkten spiegelt den deutlich erhöhten operativen Aufwand wider.

GOÄ 1544 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Der klinische Haupteinsatzbereich der GOÄ 1544 liegt in der onkologischen Chirurgie des Larynx. Typischerweise erfordern fortgeschrittene Larynxkarzinome oder Hypopharynxkarzinome, die das Zungenbein infiltrieren, diesen kombinierten Eingriff. Ziel ist die vollständige Tumorresektion unter Erhalt von Teilfunktionen des Kehlkopfes.

Die Abgrenzung zu anderen laryngealen Eingriffen ist essenziell für eine korrekte Liquidation. Wird beispielsweise keine Pharynxplastik oder Zungenbeinresektion durchgeführt, ist lediglich die Nr. 1543 anzusetzen. Die präoperative Indikationsstellung und die intraoperative Befundausdehnung entscheiden somit maßgeblich über die Wahl der richtigen Ziffer.

Tipp: Sollte sich erst intraoperativ herausstellen, dass eine Erweiterung des Eingriffs um eine Zungenbeinresektion und Pharynxplastik notwendig ist, muss die Abrechnung von Nr. 1543 auf Nr. 1544 umgestellt werden. Eine Nebeneinanderberechnung beider Ziffern ist ausgeschlossen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1544

Fallbeispiel 1: Supraglottische Teilresektion bei Epiglottiskarzinom

Ein Patient stellt sich mit einem Plattenepithelkarzinom der Epiglottis vor. Es erfolgt eine supraglottische Larynxteilresektion unter Mitnahme des Zungenbeins und anschließender Pharynxplastik zur Rekonstruktion des Schluckwegs. Da alle Kriterien erfüllt sind, rechnet der Operateur die GOÄ-Ziffer 1544 ab. Zusätzlich erfolgt eine histologische Schnellschnittdiagnostik, die über die Nr. 2402 separat liquidiert wird.

Fallbeispiel 2: Erweiterte Larynxteilresektion mit passagerem Tracheostoma

Bei einem fortgeschrittenen Larynxkarzinom wird eine partielle Laryngektomie inklusive Zungenbeinresektion und Pharynxplastik durchgeführt. Zur Sicherung der Atemwege legt der Operateur ein passageres Tracheostoma an. Abgerechnet wird die Nr. 1544 für den Haupteingriff sowie die Nr. 2751 für die Tracheotomie. Beide Leistungen sind nebeneinander berechnungsfähig, da die Tracheotomie nicht im Leistungsumfang der Nr. 1544 enthalten ist.

Fallbeispiel 3: Intraoperative Erweiterung des Eingriffs

Geplant war eine einfache Teilresektion des Kehlkopfes nach Nr. 1543. Intraoperativ zeigt sich jedoch eine Infiltration des Zungenbeins, weshalb eine Zungenbeinresektion und eine Pharynxplastik notwendig werden. Der Operateur rechnet für den Gesamteingriff die GOÄ-Ziffer 1544 ab. Die ursprünglich geplante Nr. 1543 entfällt vollständig, um eine Doppelabrechnung zu vermeiden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1544: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Kombination mit anderen laryngealen Resektionsziffern. Die GOÄ-Ziffern 1543 (Teilweise Entfernung), 1545 (Totale Entfernung) und 1546 (Totale Entfernung mit Neck Dissection) dürfen nicht neben der Nr. 1544 berechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Ausschlüsse sehr genau.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung der Pharynxplastik von einfachen Wundverschlüssen. Eine bloße Naht der Schleimhaut rechtfertigt die Nr. 1544 nicht, wenn die Kriterien einer echten plastischen Rekonstruktion des Rachens nicht erfüllt sind. Hier fordern Prüfer oft den detaillierten Operationsbericht an.

Achtung: Die Durchführung von Schnellschnitten (Nr. 2402) und die Tracheotomie (Nr. 2751) werden häufig fälschlicherweise als in der Nr. 1544 enthalten angesehen. Diese Leistungen sind jedoch explizit gesondert berechnungsfähig und sollten nicht vergessen werden.

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Dokumentation der GOÄ 1544: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise OP-Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die Zungenbeinresektion und die Schritte der Pharynxplastik detailliert beschrieben werden. Insbesondere die Rekonstruktionstechnik des Rachens sollte plastisch und nachvollziehbar dargestellt sein.

Auch die medizinische Notwendigkeit eventueller Zusatzleistungen wie der Tracheotomie muss aus der Dokumentation hervorgehen. Fehlen diese Angaben, kann die Erstattungsfähigkeit der gesamten Liquidation gefährdet sein.

Dokumentationsbeispiel: "... Nach Darstellung des Kehlkopfes zeigt sich die tumoröse Infiltration des Zungenbeins. Es erfolgt die scharfe Resektion des Zungenbeinkörpers. Nach Teilresektion des Larynx (supraglottisch) erfolgt die Rekonstruktion des Pharynx mittels lokaler Schwenklappenplastik (Pharynxplastik) zur spannungsfreien Deckung des Defekts. Anlage eines passageren Tracheostomas zur Atemwegssicherung..."

GOÄ 1544: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der anatomischen Komplexität und des individuellen Patientenstatus kann der Regelsatz von 2,3-fach häufig überschritten werden. Ein erhöhter Steigerungsfaktor (bis zum 3,5-fachen Satz) ist insbesondere bei schwierigen anatomischen Verhältnissen, ausgeprägten Verwachsungen nach Vorbestrahlung oder bei adipösen Patienten gerechtfertigt. Auch eine erhöhte Blutungsneigung oder ein extrem zeitaufwendiger plastischer Verschluss dienen als valide Begründung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der Hauptleistung nach Nr. 1544 können verschiedene Begleituntersuchungen und operative Teilschritte liquidiert werden. Hierzu gehören die Nr. 2402 für intraoperative Schnellschnitte und die Nr. 2751 für eine passagere Tracheotomie. Auch Anästhesieleistungen und postoperative Überwachungen sind entsprechend den allgemeinen Bestimmungen kombinierbar. Nicht erlaubt ist hingegen die gleichzeitige Abrechnung von Lymphknotenexstirpationen im Sinne einer Neck Dissection, sofern diese bereits durch andere spezifische Ziffern abgedeckt oder ausgeschlossen sind.

Ziffer 1544 in der neuen GOÄ

Ziffer 1544 (Teilweise Entfernung des Kehlkopfes – einschließlich Zungenbeinresektion und Pharynxplastik –, 2,3-facher Satz: 248,01 €) geht in der neuen GOÄ in folgende Leistungen auf:

  • 9143 „Kehlkopfteilresektion (vertikal oder horizontal) von außen, auch mikroskopisch" (860,65 €)
  • 9145 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9143 oder 9144 für Mitentfernung von Teilen des Zungengrundes oder Pharynx und/oder Zungenbeines oder kranialen Anteilen des Ösophagus oder Teilen der Schilddrüse" (262,81 €)

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1544

Die GOÄ 1544 wird abgerechnet, wenn die teilweise Entfernung des Kehlkopfes um eine Zungenbeinresektion und eine Pharynxplastik erweitert wird. Bei der einfacheren Teilresektion ohne diese beiden Komponenten ist hingegen die Nr. 1543 anzusetzen. Eine Nebeneinanderberechnung beider Ziffern ist ausgeschlossen.
Ja, eine passagere oder dauerhafte Tracheotomie kann neben der GOÄ 1544 gesondert mit der Nr. 2751 abgerechnet werden. Da diese Leistung nicht im Leistungsumfang der Nr. 1544 enthalten ist, ist eine zusätzliche Liquidation zulässig. Dies sollte jedoch im OP-Bericht klar dokumentiert sein.
Neben der GOÄ 1544 dürfen die Ziffern 1543, 1545 und 1546 am selben Behandlungstag nicht abgerechnet werden. Diese Ziffern betreffen andere Formen der Kehlkopfentfernung und schließen sich gegenseitig aus. Prüfstellen achten besonders streng auf die Einhaltung dieser Ausschlusskriterien.
Intraoperative Schnellschnitte zur histologischen Randkontrolle sind gesondert über die GOÄ-Ziffer 2402 berechnungsfähig. Diese Leistung ist nicht in der Nr. 1544 enthalten und darf pro Schnellschnitt angesetzt werden. Eine präzise Dokumentation der entnommenen Proben ist hierfür erforderlich.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz kann durch schwierige anatomische Verhältnisse, starke Verwachsungen nach Vorbestrahlung oder eine erhöhte Blutungsneigung begründet werden. Auch ein extrem hoher Zeitaufwand bei der Pharynxplastik rechtfertigt einen höheren Faktor. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert sein.
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