GOÄ 1546: Laryngektomie korrekt abrechnen

7 Min. Lesezeit
GOÄ 1546
Totalexstirpation des Kehlkopfes – einschließlich Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes und gegebenenfalls von benachbarten Organen –
Punktzahl 3700  
Einfachsatz 215,66 € 1,0x
Regelhöchstsatz 496,02 € 2,3x
Höchstsatz 754,81 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1546 (Laryngektomie): Erfahren Sie alles über Fallstricke, korrekte Kombinationen und die rechtssichere Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1546

Totalexstirpation des Kehlkopfes – einschließlich Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes und gegebenenfalls von benachbarten Organen –

Die GOÄ-Ziffer 1546 beschreibt die vollständige chirurgische Entfernung des Kehlkopfes, die sich anatomisch vom Zungengrund bis zur Trachea erstreckt. Diese hochkomplexe Operation stellt den ultimativen therapeutischen Schritt bei fortgeschrittenen malignen Prozessen im Kehlkopfbereich dar.

Im Leistungstext ist die Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes als obligatorischer Leistungsinhalt definiert. Die Mitentfernung von benachbarten Organen, wie Teilen der Schilddrüse oder des Rachens, gilt hingegen als fakultativer Bestandteil, der je nach Befund durchgeführt wird.

GOÄ 1546 in der Praxis: Indikationen und operative Reichweite

Die Hauptindikation für die Durchführung einer Laryngektomie nach GOÄ 1546 ist das fortgeschrittene Larynxkarzinom (meist ab Stadium T3 oder T4). Auch bei rezidivierenden Tumoren nach primärer Radiochemotherapie oder schweren funktionellen Verlusten des Kehlkopfes kommt dieser Eingriff zum Einsatz.

Chirurgen müssen beachten, dass die anatomischen Grenzen des Eingriffs präzise eingehalten werden. Da es sich um einen onkologischen Radikaleingriff handelt, ist die regionäre Lymphknotendissektion zwingend im Leistungsumfang enthalten und darf nicht über allgemeine Lymphknotenexstirpationen zusätzlich abgerechnet werden.

Achtung: Eine zusätzliche Abrechnung der Tracheotomie ist unzulässig, da die Anlage des permanenten Tracheostomas ein immanenter und zwingend notwendiger Schritt der Totalexstirpation ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1546

Fallbeispiel 1: Primäres Larynxkarzinom mit Neck-Dissection

Ein Patient stellt sich mit einem histologisch gesicherten, fortgeschrittenen Larynxkarzinom (T3 N1 M0) vor. Es erfolgt die Totalexstirpation des Kehlkopfes sowie eine zusätzliche radikale Neck-Dissection auf der betroffenen Seite.

Abgerechnet wird die GOÄ 1546 für die Laryngektomie inklusive der regionären Lymphknoten. Die radikale Neck-Dissection wird aufgrund des hohen Aufwands zusätzlich mit der GOÄ-Ziffer 2716 liquidiert, da diese über die obligatorische regionäre Ausräumung hinausgeht.

Fallbeispiel 2: Laryngektomie mit Schnellschnittdiagnostik

Bei einer Laryngektomie wegen eines ausgedehnten Karzinoms müssen die Resektionsränder intraoperativ histopathologisch untersucht werden. Der Operateur entnimmt Gewebeproben zur Schnellschnittuntersuchung.

Neben der Hauptleistung GOÄ 1546 ist die Durchführung und Einsendung von Schnellschnitten gesondert berechnungsfähig. Hierfür wird die GOÄ-Ziffer 2402 für die Probeexzision bzw. die entsprechende pathologische Leistung angesetzt.

Fallbeispiel 3: Rezidiveingriff mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad

Nach erfolgloser Radiochemotherapie muss eine Salvage-Laryngektomie durchgeführt werden. Das Gewebe ist durch die Vorbestrahlung stark vernarbt und minderdurchblutet, was die Präparation massiv erschwert.

Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 1546. Aufgrund des erheblichen Mehraufwands durch die radiogenen Gewebeveränderungen wird ein erhöhter Steigerungssatz von 3,5 mit ausführlicher medizinischer Begründung gewählt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1546: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Liquidation der GOÄ 1546 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ziffern, die bereits im Leistungsumfang enthalten sind. Insbesondere die Ausschlussziffern 1543 und 1544 (Teilresektionen des Kehlkopfes) dürfen nicht zeitgleich abgerechnet werden, da die Totalexstirpation diese logischerweise ersetzt.

Ebenfalls führt die separate Abrechnung der Tracheotomie regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen. Da die Tracheotomie zur Sicherung der Atemwege bei einer Laryngektomie zwingend erforderlich ist, gilt sie als abgegoltene Zielleistung.

Tipp: Wenn eine funktionelle oder radikale Neck-Dissection durchgeführt wird, sollte diese stets mit der Ziffer 2716 (ggf. analog) separat ausgewiesen werden, um Honorarverluste zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 1546: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte OP-Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die anatomischen Resektionsgrenzen sowie die Darstellung und Schonung relevanter Nachbarstrukturen präzise beschrieben werden.

Besonders die Durchführung der regionären Lymphknotenentfernung und die pathologische Aufarbeitung müssen dokumentiert sein. Falls Nachbarorgane wie Teile der Schilddrüse mitreseziert wurden, ist dies explizit zu erwähnen, um den vollständigen Leistungsumfang zu belegen.

Dokumentationsbeispiel:
"...Vollständige Mobilisation und En-bloc-Resektion des Kehlkopfes vom Zungengrund bis zum ersten Trachealring. Systematische Ausräumung der regionären Lymphknotenstationen (Level II-IV). Anlage des permanenten Tracheostomas durch End-zu-Seit-Anastomose..."

GOÄ 1546: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ 1546 gut begründbar. Typische Kriterien sind ein extrem vernarbtes OP-Gebiet nach Vorbestrahlung, ausgeprägte Adhäsionen oder anatomische Varianten.

Auch eine unerwartet starke intraoperative Blutung oder die Notwendigkeit einer aufwändigen plastischen Rekonstruktion des Schluckwegs rechtfertigen eine faktorielle Steigerung. Die Begründung muss patientenindividuell und medizinisch nachvollziehbar im Rechnungsformular formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 1546 können begleitende Anästhesieleistungen sowie postoperative Überwachungsziffern angesetzt werden. Die radikale Neck-Dissection (GOÄ 2716) ist pro operierter Seite separat berechnungsfähig.

Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit der GOÄ 2760 (Radikaloperation eines bösartigen Tumors am Hals). Da die Lymphknotenausräumung bereits in der GOÄ 1546 enthalten ist, greift hier ein strikter Abrechnungsausschluss.

Ziffer 1546 in der neuen GOÄ

An die Stelle der bisherigen Totalexstirpation des Kehlkopfes – einschließlich Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes und gegebenenfalls von benachbarten Organen – (2,3-facher Satz: 496,02 €) treten in der neuen GOÄ 8 neue Leistungen (Festsätze zwischen 262,81 € und 1.272,91 €), die nach Art der Behandlung und beteiligter Anatomie differenzieren:

  • 9144 „Totalexstirpation des Kehlkopfes, auch unter Anwendung eines Operationsmikroskops" — bei Mitentfernung von Teilen des Zungengrundes, Pharynx, Zungenbeines, kranialen Ösophagus oder der Schilddrüse (1.272,91 €); zzgl. 9145 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 9143 oder 9144 für Mitentfernung von Teilen des Zungengrundes oder Pharynx und/oder Zungenbeines oder kranialen Anteilen des Ösophagus oder Teilen der Schilddrüse" (262,81 €)
  • 8924 „Neck dissection/Lymphknoten- und Weichgewebsausräumung des Level 1a und/oder 1b nach Robbins oder Entfernung eines oder mehrerer Lymphknoten des gleichen Levels nach dem sentinel-node-Markierungsverfahren, einschließlich der intraoperativen Nutzung der Detektorsonde" — bei Neck-Dissection Level 1a und/oder 1b nach Robbins (404,17 €); ggf. 8924 „Neck dissection/Lymphknoten- und Weichgewebsausräumung des Level 1a und/oder 1b nach Robbins oder Entfernung eines oder mehrerer Lymphknoten des gleichen Levels nach dem sentinel-node-Markierungsverfahren, einschließlich der intraoperativen Nutzung der Detektorsonde" (404,17 €)
  • 8925 „Neck dissection/Lymphknoten- und Weichgewebsausräumung des Level 2a und/oder 2b nach Robbins oder Entfernung eines oder mehrerer Lymphknoten des gleichen Levels nach dem sentinel-node-Markierungsverfahren, einschließlich der intraoperativen Nutzung der Detektorsonde" — bei Neck-Dissection Level 2a und/oder 2b nach Robbins (404,17 €); ggf. 8925 „Neck dissection/Lymphknoten- und Weichgewebsausräumung des Level 2a und/oder 2b nach Robbins oder Entfernung eines oder mehrerer Lymphknoten des gleichen Levels nach dem sentinel-node-Markierungsverfahren, einschließlich der intraoperativen Nutzung der Detektorsonde" (404,17 €)
  • 8926 „Neck dissection/Lymphknoten- und Weichgewebsausräumung des Level 3 nach Robbins oder Entfernung eines oder mehrerer Lymphknoten des gleichen Levels nach dem sentinel-node-Markierungsverfahren, einschließlich der intraoperativen Nutzung der Detektorsonde" — bei Neck-Dissection Level 3 nach Robbins (404,17 €); ggf. 8926 „Neck dissection/Lymphknoten- und Weichgewebsausräumung des Level 3 nach Robbins oder Entfernung eines oder mehrerer Lymphknoten des gleichen Levels nach dem sentinel-node-Markierungsverfahren, einschließlich der intraoperativen Nutzung der Detektorsonde" (404,17 €)
  • 8927 „Neck dissection/Lymphknoten- und Weichgewebsausräumung des Level 4 nach Robbins oder Entfernung eines oder mehrerer Lymphknoten des gleichen Levels nach dem sentinel-node-Markierungsverfahren, einschließlich der intraoperativen Nutzung der Detektorsonde" — bei Neck-Dissection Level 4 nach Robbins (404,17 €); ggf. 8927 „Neck dissection/Lymphknoten- und Weichgewebsausräumung des Level 4 nach Robbins oder Entfernung eines oder mehrerer Lymphknoten des gleichen Levels nach dem sentinel-node-Markierungsverfahren, einschließlich der intraoperativen Nutzung der Detektorsonde" (404,17 €)
  • 8928 „Neck dissection/Lymphknoten- und Weichgewebsausräumung des Level 5a und/oder 5b nach Robbins oder Entfernung eines oder mehrerer Lymphknoten des gleichen Levels nach dem sentinel-node-Markierungsverfahren, einschließlich der intraoperativen Nutzung der Detektorsonde" — bei Neck-Dissection Level 5a und/oder 5b nach Robbins (404,17 €); ggf. 8928 „Neck dissection/Lymphknoten- und Weichgewebsausräumung des Level 5a und/oder 5b nach Robbins oder Entfernung eines oder mehrerer Lymphknoten des gleichen Levels nach dem sentinel-node-Markierungsverfahren, einschließlich der intraoperativen Nutzung der Detektorsonde" (404,17 €)
  • 8929 „Neck dissection/Lymphknoten- und Weichgewebsausräumung des Level 6 nach Robbins oder Entfernung eines oder mehrerer Lymphknoten des gleichen Levels nach dem sentinel-node-Markierungsverfahren" — bei Neck-Dissection Level 6 nach Robbins (anteriores Kompartiment) (444,59 €); ggf. 8929 „Neck dissection/Lymphknoten- und Weichgewebsausräumung des Level 6 nach Robbins oder Entfernung eines oder mehrerer Lymphknoten des gleichen Levels nach dem sentinel-node-Markierungsverfahren" (444,59 €)
  • 9144 „Totalexstirpation des Kehlkopfes, auch unter Anwendung eines Operationsmikroskops" (1.272,91 €)

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1546

Die GOÄ-Ziffer 1546 umfasst die vollständige Entfernung des Kehlkopfes sowie die obligatorische Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes. Auch die optionale Mitentfernung direkt benachbarter Organe ist mit dieser Gebühr abgegolten. Eine separate Abrechnung dieser Teilschritte ist daher nicht zulässig.
Nein, die Tracheotomie darf nicht gesondert neben der GOÄ-Ziffer 1546 abgerechnet werden. Sie ist ein zwingend notwendiger und immanenter Bestandteil der operativen Totalexstirpation des Kehlkopfes. Entsprechende Ziffern für die Tracheotomie werden von Prüfstellen regelmäßig gestrichen.
Eine radikale Neck-Dissection kann zusätzlich zur GOÄ 1546 mit der GOÄ-Ziffer 2716 je operierter Seite berechnet werden. Für eine funktionelle Neck-Dissection erfolgt die Abrechnung analog über die Ziffer 2716. Diese Leistungen gehen über die in der 1546 enthaltene regionäre Lymphknotenentfernung hinaus.
Die GOÄ-Ziffer 1546 darf nicht zeitgleich mit den Ziffern 1543, 1544 sowie der Ziffer 2760 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse verhindern eine Doppelberechnung von Teilresektionen oder anderweitigen Radikaloperationen am Hals. Achten Sie penibel auf diese Regeln, um Rechnungskürzungen zu vermeiden.
Ein erhöhter Steigerungssatz bis zum 3,5-fachen Satz ist bei schwierigen anatomischen Verhältnissen oder nach einer Vorbestrahlung (Salvage-Chirurgie) gerechtfertigt. Auch starke intraoperative Blutungen oder ausgeprägte Vernarbungen begründen einen erhöhten Faktor. Die Erschwernisse müssen detailliert und patientenindividuell im OP-Bericht dokumentiert sein.
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