GOÄ 1543: Kehlkopfteilresektion korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 1543
Teilweise Entfernung des Kehlkopfes
Punktzahl 1650  
Einfachsatz 96,17 € 1,0x
Regelhöchstsatz 221,19 € 2,3x
Höchstsatz 336,60 € 3,5x
Ausschlüsse

Abrechnungsleitfaden zur GOÄ-Ziffer 1543 (Teilweise Entfernung des Kehlkopfes): Indikationen, Ausschlüsse, Steigerungsfaktoren und Praxisbeispiele.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 1543

Teilweise Entfernung des Kehlkopfes - 1650 Punkte (Einfachsatz: 96,17 €, Regelhöchstsatz: 221,19 €, Höchstsatz: 336,60 €)

Die GOÄ-Ziffer 1543 beschreibt die operative Teilweise Entfernung des Kehlkopfes. Diese Leistung umfasst verschiedene chirurgische Verfahren zur Teilresektion des Larynx, die vor allem in der onkologischen HNO-Chirurgie Anwendung finden. Ziel des Eingriffs ist es, tumoröses Gewebe radikal zu entfernen, während gleichzeitig wesentliche Funktionen des Kehlkopfes wie die Stimmbildung und der Aspirationsschutz bestmöglich erhalten werden.

Unter diese Ziffer fallen komplexe Operationsverfahren wie die Halbseitenexstirpation (Hemilaryngektomie) oder die supraglottische Teilresektion. Die Ziffer deckt den gesamten operativen Zugang, die Präparation des betroffenen Larynxareals sowie die eigentliche Resektion und den anschließenden plastischen Verschluss des Defekts ab. Vorbereitende und begleitende Maßnahmen, die nicht explizit ausgeschlossen sind, sind mit der Gebühr abgegolten.

GOÄ 1543 in der Praxis: Indikationen und chirurgische Abgrenzung

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1543 ist primär bei der chirurgischen Therapie von malignen Tumoren, insbesondere von lokal begrenzten Larynxkarzinomen (T1- bis T3-Stadien), begründet. Auch schwere Traumata oder chronisch-destruierende Entzündungsprozesse des Kehlkopfgerüsts können eine Teilresektion medizinisch notwendig machen. Die Wahl des genauen Operationsverfahrens hängt von der Lokalisation und der Ausdehnung des Befundes ab.

Eine präzise Abgrenzung ist gegenüber kleineren, stimmbanderhaltenden Eingriffen erforderlich. Wenn lediglich eine frontolaterale Teilresektion eines Stimmbandes erfolgt, darf nicht die GOÄ 1543, sondern es muss die spezifischere GOÄ-Ziffer 1540 herangezogen werden. Die Abgrenzung basiert hierbei auf dem Ausmaß der Resektion und den betroffenen anatomischen Strukturen des Kehlkopfes.

Tipp: Begleitende diagnostische oder therapeutische Endoskopien, die in einer separaten Sitzung präoperativ durchgeführt werden, sind eigenständig berechnungsfähig. Intraoperative Endoskopien zur reinen Orientierung sind hingegen meist mit der Hauptleistung abgegolten.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 1543

Fallbeispiel 1: Supraglottische Teilresektion bei supraglottischem Karzinom

Ein Patient stellt sich mit einem histologisch gesicherten T2-Karzinom des Epiglottisrandes vor. Es erfolgt die operative supraglottische Teilresektion des Kehlkopfes unter Erhalt der Stimmlippen. Zur Sicherung der postoperativen Atemwege wird eine temporäre Tracheotomie durchgeführt. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 1543 für die Teilresektion sowie die GOÄ-Ziffer 2751 für die passager erforderliche Tracheotomie.

Fallbeispiel 2: Hemilaryngektomie mit intraoperativer Schnellschnittdiagnostik

Bei einem einseitigen Stimmlippenkarzinom wird eine klassische Halbseitenexstirpation des Kehlkopfes vorgenommen. Während des Eingriffs erfolgt eine mehrfache Schnellschnittdiagnostik zur Überprüfung der tumorfreien Schnittränder. Die Abrechnung umfasst die GOÄ-Ziffer 1543 für den Haupteingriff sowie die GOÄ-Ziffer 2402 für die histologischen Schnellschnitte, da diese explizit gesondert berechnungsfähig sind.

Fallbeispiel 3: Abgrenzung zur isolierten Stimmbandresektion

Es erfolgt die chirurgische Sanierung eines lokalisierten T1a-Glottiskarzinoms mittels einer frontolateralen Teilresektion des rechten Stimmbandes. Da es sich um einen isolierten Eingriff an der Stimmlippe handelt, ist die GOÄ 1543 hier nicht anwendbar. Korrekt ist in diesem Fall die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1540.

Häufige Fehler bei der GOÄ 1543: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 1543 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit anderen laryngealen Resektionsziffern. Die Ausschlusskriterien der GOÄ untersagen die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ-Ziffern 1544 bis 1546 (totale Kehlkopfentfernung) in derselben Sitzung. Ein teilweiser Eingriff kann logischerweise nicht neben einer vollständigen Exstirpation desselben Organs berechnet werden.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig die fälschliche Deklaration einer erweiterten Stimmbandresektion als Kehlkopfteilresektion. Liegt dokumentarisch nur ein Eingriff an den Stimmlippen vor, wird die Liquidation auf die GOÄ-Ziffer 1540 heruntergestuft. Dies führt zu erheblichen Honorarverlusten, weshalb die anatomischen Grenzen im Operationsbericht exakt beschrieben sein müssen.

Achtung: Die Durchführung einer Tracheotomie (GOÄ 2751) wird bei großen Kehlkopfeingriffen oft fälschlicherweise als im OP-Gebiet enthalten angesehen. Da es sich jedoch um einen eigenständigen operativen Schritt an der Trachea handelt, ist dieser neben der GOÄ 1543 voll berechnungsfähig.

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Dokumentation der GOÄ 1543: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. Der OP-Bericht muss den chirurgischen Zugangsweg, die Darstellung des Kehlkopfinneren sowie die exakten Resektionsgrenzen präzise beschreiben. Insbesondere die Erwähnung der entfernten Knorpelanteile oder supraglottischen Strukturen stützt die Wahl der GOÄ-Ziffer 1543 gegenüber der GOÄ 1540.

Auch die Begründung für zusätzlich berechnete Leistungen wie Schnellschnitte oder die Tracheotomie muss klar aus dem Bericht hervorgehen. Die Dokumentation sollte die topographische Zuordnung der entnommenen Schnittränder für die Pathologie enthalten, um die medizinische Notwendigkeit der Mehrfachabrechnung der GOÄ 2402 zu belegen.

Dokumentationsbeispiel: Teilweise Entfernung des Kehlkopfes (Hemilaryngektomie links) bei stadiengerechtem Larynxkarzinom. Spaltung des Schildknorpels, vollständige Resektion des linken Stimmbandes und des Taschenbandes unter Mitnahme des linksseitigen Aryknorpels. Durchführung einer passageren Tracheotomie (GOÄ 2751) zur Atemwegssicherung. Entnahme von drei intraoperativen Schnellschnitten (GOÄ 2402) zur R0-Kontrolle.

GOÄ 1543: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder intraoperativen Komplikationen kann der Schwellenwert von 2,3 fach überschritten und bis zum Höchstsatz von 3,5 fach gesteigert werden. Erhöhter Begründungsaufwand ist beispielsweise bei stark vernarbtem Gewebe nach vorangegangener Strahlentherapie gegeben. Auch ausgeprägte Blutungen, die eine zeitaufwendige Blutstillung erfordern, oder extreme anatomische Varianten rechtfertigen eine Faktorsteigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 1543 können verschiedene begleitende Leistungen liquidiert werden. Häufig kombiniert wird der Eingriff mit der GOÄ-Ziffer 2751 für die Tracheotomie sowie der GOÄ-Ziffer 2402 für die intraoperative Schnellschnittdiagnostik. Werden im Rahmen einer Tumoroperation auch die regionalen Lymphknoten entfernt, ist die entsprechende Ziffer für die Neck Dissection (z. B. GOÄ 1547 oder 1548) zusätzlich ansetzbar. Die postoperative Überwachung und Anästhesieleistungen werden durch die jeweiligen Fachdisziplinen gesondert liquidiert.

Ziffer 1543 in der neuen GOÄ

Teilweise Entfernung des Kehlkopfes heißt in der neuen GOÄ Nummer 9143 — „Kehlkopfteilresektion (vertikal oder horizontal) von außen, auch mikroskopisch" — mit einem festen Satz von 860,65 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 221,19 €). Der neue Code bildet die äußere vertikale oder horizontale Kehlkopfteilresektion ab; die alte Frontolateral-Alternative ist ausdrücklich aus 1543 ausgeschlossen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1543

Die GOÄ-Ziffer 1543 wird für die teilweise Entfernung des Kehlkopfes, wie beispielsweise eine Hemilaryngektomie oder eine supraglottische Teilresektion, abgerechnet. Diese Eingriffe finden meist im Rahmen der operativen Therapie von lokal begrenzten Larynxkarzinomen statt. Kleinere Eingriffe am Stimmband fallen hingegen unter andere Ziffern.
Ja, eine gegebenenfalls passager erforderliche Tracheotomie ist neben der GOÄ-Ziffer 1543 gesondert berechnungsfähig. Hierfür wird die GOÄ-Ziffer 2751 herangezogen. Diese Kombination ist in der Praxis bei größeren Teilresektionen häufig medizinisch notwendig.
Für die frontolaterale Teilresektion eines Stimmbandes ist die GOÄ-Ziffer 1540 anzusetzen. Die GOÄ 1543 ist für diesen spezifischen, kleineren Eingriff explizit ausgeschlossen. Eine Verwechslung dieser beiden Ziffern führt regelmäßig zu Beanstandungen bei der Prüfung.
Nein, die Durchführung von intraoperativen Schnellschnitten ist nicht in der GOÄ 1543 enthalten und darf gesondert berechnet werden. Hierfür ist die GOÄ-Ziffer 2402 anzusetzen. Dies ist besonders bei onkologischen Resektionen zur Sicherung tumorfreier Schnittränder relevant.
Die GOÄ-Ziffer 1543 darf nicht neben den Ziffern 1544 bis 1546 für die vollständige Kehlkopfentfernung abgerechnet werden. Zudem ist die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 1540 für eine frontolaterale Stimmbandteilresektion ausgeschlossen. Auch andere zeitgleiche Kehlkopfeingriffe müssen genau auf Überschneidungen geprüft werden.
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