GOÄ 2751: Tracheotomie richtig abrechnen – Tipps & Fehler

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2751
Tracheotomie
Punktzahl 554  
Einfachsatz 32,29 € 1,0x
Regelhöchstsatz 74,27 € 2,3x
Höchstsatz 113,02 € 3,5x

Die Abrechnung der Tracheotomie nach GOÄ 2751 führt oft zu Diskussionen mit Kostenträgern. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie Fallstricke sicher vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2751

Tracheotomie - 554 Punkte

Die GOÄ-Ziffer 2751 beschreibt die operative Eröffnung der Luftröhre (Tracheotomie) zur Schaffung eines vorübergehenden oder dauerhaften Zugangs von außen. Diese Leistung ist im Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie), Unterabschnitt X (Halschirurgie) der Gebührenordnung für Ärzte verortet.

Der Eingriff umfasst den operativen Zugang durch die Halsweichteile bis zur Trachea, die Eröffnung der Luftröhrenvorderwand sowie das Einbringen einer geeigneten Trachealkanüle zur Offenhaltung des Atemwegs. Alle typischen Teilschritte wie die Blutstillung und der schrittweise Wundverschluss sind in dieser Gebührenposition enthalten.

GOÄ 2751 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Indikation für eine Tracheotomie nach GOÄ 2751 ist vielfältig und reicht von akuten Notfallsituationen bis hin zu geplanten elektiven Eingriffen. Typische klinische Szenarien umfassen die Notwendigkeit einer Langzeitbeatmung auf der Intensivstation, schwere neurologische Erkrankungen mit Schluckstörungen oder mechanische Verlegungen der oberen Atemwege durch Tumoren.

Auch im Rahmen größerer operativer Eingriffe im Kopf-Hals-Bereich, beispielsweise bei Teilresektionen des Kehlkopfes, wird häufig ein passageres Tracheostoma angelegt. Dies dient der Sicherung der Atemwege bei postoperativen Schwellungen. Neben der klassischen chirurgischen Tracheotomie fällt auch die perkutane Punktions- und Dilatationstracheotomie (PDT) unter den Leistungsumfang der Ziffer 2751.

Tipp: Die perkutane Dilatationstracheotomie, die häufig auf Intensivstationen unter endoskopischer Kontrolle durchgeführt wird, ist vollumfänglich über die GOÄ-Ziffer 2751 abzurechnen. Eine Analogbewertung ist hierfür weder notwendig noch zulässig.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2751

Fallbeispiel 1: Passagere Tracheotomie bei Kehlkopfteilresektion

Ein Patient mit einem Larynxkarzinom unterzieht sich einer endolaryngealen Resektion (GOÄ 1540). Zur Sicherung der postoperativen Atemwege führt der Operateur eine chirurgische Tracheotomie durch. Da die Ziffer 1540 nicht zu den expliziten Ausschlussziffern gehört und der Luftröhrenschnitt hier eine selbstständige, nicht zwingend notwendige Begleitmaßnahme darstellt, ist die GOÄ 2751 neben der Hauptleistung voll berechnungsfähig.

Fallbeispiel 2: Perkutane Dilatationstracheotomie auf der Intensivstation

Bei einem langzeitbeatmeten Patienten auf der Intensivstation wird eine perkutane Dilatationstracheotomie unter bronchoskopischer Kontrolle durchgeführt. Abgerechnet wird die GOÄ 2751 für die Tracheotomie. Die begleitende Bronchoskopie kann zusätzlich liquidiert werden, sofern sie zur Platzierungskontrolle medizinisch indiziert war.

Fallbeispiel 3: Kanülenwechsel bei liegendem Tracheostoma

Ein Patient stellt sich zum routinemäßigen Wechsel der Trachealkanüle in der Praxis vor. In diesem Fall darf die GOÄ 2751 nicht herangezogen werden, da kein neuer Luftröhrenschnitt erfolgt. Korrekt ist hier der Ansatz der GOÄ-Ziffer 1529 für den Wechsel der Trachealkanüle.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2751: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen ist die Abgrenzung von selbstständigen und unselbstständigen Leistungen gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ. Wird eine Tracheotomie im Rahmen einer Totalexstirpation des Kehlkopfes (GOÄ 1545 oder 1546) durchgeführt, ist sie ein integraler und zwingender Bestandteil des Gesamteingriffs. Eine gesonderte Abrechnung der GOÄ 2751 ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Zudem existieren explizite Ausschlussregelungen in den Abrechnungsbestimmungen. Die GOÄ 2751 darf nicht neben den Ziffern 1542 bis 1547, 1549 sowie 1551 berechnet werden. Ein weiterer Fehler ist der Versuch, anstelle der GOÄ 2751 die höher bewertete GOÄ 2750 (Eröffnung des Schlundes durch Schnitt) anzusetzen, wenn ein epithelisiertes Tracheostoma angelegt wird. Dies wird von Prüfstellen regelmäßig als Falschabrechnung zurückgewiesen.

Achtung: Begleitende Maßnahmen wie die Durchtrennung von Halsmuskeln (GOÄ 2072) oder die Unterbindung von Blutgefäßen (GOÄ 2803) im Operationsgebiet sind unselbstständige Bestandteile der Tracheotomie. Sie dürfen nicht separat neben der GOÄ 2751 in Rechnung gestellt werden.

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Dokumentation der GOÄ 2751: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation des Operationsverlaufs ist essenziell, um Honorarkürzungen abzuwehren. Im OP-Bericht müssen der Zugangsweg, die Darstellung der Trachea, die Art der Inzision (z. B. H-Schnitt oder plastische Anlage) sowie die Größe und der Typ der eingebrachten Kanüle detailliert festgehalten werden.

Besonders bei der Durchführung im Rahmen anderer Kopf-Hals-Eingriffe muss die medizinische Notwendigkeit der Tracheotomie als eigenständige Maßnahme (z. B. drohende Verlegung der Atemwege durch postoperatives Ödem) klar aus der Dokumentation hervorgehen. Dies erleichtert die Argumentation gegenüber den Kostenträgern erheblich.

Dokumentation: Chirurgische Tracheotomie nach Hautschnitt und Präparation der Halsweichteile. Blutstillung mittels Elektrokoagulation. Eröffnung der Trachea zwischen dem 2. und 3. Knorpelspange. Einlegen einer Trachealkanüle Größe 8,0. Fixation der Kanüle mittels Haltebändern. Keine Komplikationen.

GOÄ 2751: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, wie sie beispielsweise bei stark adipösen Patienten, ausgeprägter Struma oder nach Voroperationen im Halsbereich vorkommen, kann der Steigerungsfaktor über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 angehoben werden. Auch eine erschwerte Blutstillung oder die aufwendige Anlage eines epithelisierten Tracheostomas rechtfertigen eine Faktorerhöhung nach § 5 Abs. 2 GOÄ.

Typische Ziffernkombinationen

Wird die Tracheotomie ambulant in der Praxis oder einer Tagesklinik durchgeführt, ist der ambulante OP-Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 443 (Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen) berechnungsfähig. Typische Kombinationen im Rahmen von Notfällen oder Intensivbehandlungen umfassen zudem die Ziffern für die Anästhesie sowie gegebenenfalls die Bronchoskopie zur Lagekontrolle.

Eine plastische Deckung von Hautdefekten mittels Verschiebe- oder Schwenklappen kann unter Umständen zusätzlich nach den GOÄ-Ziffern 2381 oder 2382 berechnet werden. Dies setzt jedoch voraus, dass es sich um eine echte Defektdeckung und nicht nur um die standardmäßige Fixierung der Halshaut an der Trachea handelt.

Ziffer 2751 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 2751 (Tracheotomie, heute 74,27 € beim 2,3-fachen Satz) wird in der neuen GOÄ je nach klinischer Konstellation unterschiedlich abgebildet:

  • 9158 „Nicht epithelisierte, temporäre Tracheotomie oder Dilatationstracheotomie, ggf. einschließlich -Oberflächen- und/oder Infiltrationsanästhesie -Positionierung der Trachealkanüle über den Seldingerdraht -Entfernung des Drahtes“ (179,02 €)
  • 9157 „Epithelisierte, permanente Tracheotomie, auch Revision einer nicht epithelisierten Tracheotomie, ggf. einschließlich -Oberflächen- und/oder Infiltrationsanästhesie -Wundrandanfrischung/-mobilisierung -Fixierung der (Haut-)Wundränder an die Trachea -Einführen der Trachealkanüle“ (276,73 €) — bei: epithelisierte, permanente Tracheotomie

Die Dokumentation der konkreten Leistung entscheidet: Die Spanne reicht von 179,02 € bis 276,73 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2751

Nein, bei einer vollständigen Kehlkopfexstirpation (Laryngektomie nach Nr. 1545 oder 1546) ist die Tracheotomie ein unselbstständiger Bestandteil der Operation. Sie darf in diesem Fall nicht gesondert berechnet werden.
Die perkutane Punktions- und Dilatationstracheotomie wird ebenfalls über die GOÄ-Ziffer 2751 abgerechnet. Eine analoge Bewertung oder der Ansatz anderer Ziffern ist hierfür nicht zulässig.
Nein, der Ansatz der GOÄ 2750 (Eröffnung des Schlundes) ist bei einer Tracheotomie nicht korrekt. Dies gilt auch dann, wenn ein epithelisiertes Tracheostoma angelegt wird.
Nein, für den Wechsel einer Trachealkanüle ist die GOÄ-Ziffer 1529 vorgesehen. Die Ziffer 2751 beschreibt ausschließlich die operative Erstanalage (Tracheotomie).
Bei ambulanter Durchführung der Tracheotomie kann zusätzlich zur GOÄ 2751 der Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 443 berechnet werden. Dies ist im Kapitel C VIII der GOÄ so geregelt.
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