GOÄ 2752: Mediale Halszyste abrechnen – Tipps für Ärzte

5 Min. Lesezeit
GOÄ 2752
Exstirpation eines Ductus thyreoglossus oder einer medialen Halszyste – gegebenenfalls einschließlich Teilresektion des Zungenbeins –
Punktzahl 1350  
Einfachsatz 78,69 € 1,0x
Regelhöchstsatz 180,99 € 2,3x
Höchstsatz 275,41 € 3,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2752 birgt Fallstricke bei Zungenbeinresektionen und Ausschlüssen. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 2752

Exstirpation eines Ductus thyreoglossus oder einer medialen Halszyste – gegebenenfalls einschließlich Teilresektion des Zungenbeins –

Die GOÄ-Ziffer 2752 beschreibt eine spezifische chirurgische Leistung im Bereich der Halschirurgie. Sie umfasst die vollständige operative Entfernung (Exstirpation) von Gewebestrukturen, die auf embryonale Entwicklungsstörungen zurückzuführen sind. Konkret betrifft dies den Ductus thyreoglossus oder eine mediale Halszyste.

Ein wesentlicher Bestandteil dieser Leistungsbeschreibung ist der Zusatz „gegebenenfalls einschließlich Teilresektion des Zungenbeins“. Dies bedeutet, dass die teilweise Entfernung des Os hyoideum, sofern sie für die vollständige Sanierung des Befundes medizinisch notwendig ist, bereits mit der Gebühr für die Ziffer 2752 abgegolten ist. Eine separate Abrechnung dieser knöchernen Resektion ist somit ausgeschlossen.

GOÄ 2752 in der Praxis: Indikation und anatomische Abgrenzung

Die Indikation zur Abrechnung der GOÄ 2752 ist streng an die anatomische Lokalisation und die embryologische Genese der Veränderung gebunden. Mediale Halszysten und Fisteln entstehen durch eine unvollständige Rückbildung des embryonalen Schilddrüsenabstiegsweges, des sogenannten Ductus thyreoglossus. Diese Strukturen liegen typischerweise in der Mittellinie des Halses, oft in enger Beziehung zum Zungenbein.

Im klinischen Alltag muss eine präzise Abgrenzung zu lateralen (seitlichen) Halszysten und Kiemengangfisteln erfolgen. Diese lateralen Befunde basieren auf einer Fehlentwicklung der Kiemenbögen und werden chirurgisch nicht nach Ziffer 2752, sondern nach der GOÄ-Ziffer 2754 abgerechnet. Die korrekte Diagnose und Dokumentation der Lokalisation ist daher für die rechtssichere Abrechnung essenziell.

Tipp: Bei der präoperativen Diagnostik mittels Sonographie oder MRT sollte die Lage der Zyste zur Mittellinie und zum Zungenbein exakt dokumentiert werden, um spätere Rückfragen der Kostenträger zur Ziffernauswahl (2752 vs. 2754) sofort entkräften zu können.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 2752

Fallbeispiel 1: Exstirpation einer unkomplizierten medialen Halszyste

Ein Patient stellt sich mit einer schmerzlosen, schluckverschieblichen Schwellung in der Mittellinie des Halses vor. Die Diagnose einer medialen Halszyste wird gestellt. Es erfolgt die vollständige Exstirpation der Zyste unter Schonung des Zungenbeins. Da keine Resektion des Zungenbeins erforderlich war, wird die GOÄ-Ziffer 2752 zum Regelsatz (2,3-fach) abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Komplexe Zystenentfernung mit Teilresektion des Zungenbeins

Bei einem weiteren Patienten zeigt sich intraoperativ, dass der Zystenbalg fest mit dem Zungenbeinkörper verwachsen ist. Um ein Rezidiv sicher zu verhindern, muss eine Teilresektion des Zungenbeins (Sistrunk-Verfahren) durchgeführt werden. Auch in diesem Fall ist die GOÄ-Ziffer 2752 die korrekte Hauptziffer; die Knochenresektion darf nicht gesondert berechnet werden, kann jedoch eine Erhöhung des Steigerungsfaktors begründen.

Fallbeispiel 3: Ambulante Exstirpation mit Mikroskopeinsatz

Die Exstirpation einer rezidivierenden medialen Halsfistel erfolgt ambulant unter Einsatz eines Operationsmikroskops zur präzisen Darstellung des Fistelgangs. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 2752. Zusätzlich werden der ambulante Operationszuschlag nach GOÄ-Ziffer 445 sowie der Zuschlag für das Operationsmikroskop nach GOÄ-Ziffer 440 in Ansatz gebracht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 2752: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Teilleistungen. So versuchen Praxen gelegentlich, die Teilresektion des Zungenbeins über osteotomische Ziffern zusätzlich zu liquidieren. Dies wird von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen unter Verweis auf den klaren Wortlaut der Legende der Ziffer 2752 regelmäßig gestrichen.

Ein weiterer kritischer Punkt betrifft die Schilddrüsenchirurgie. Wird im Rahmen einer Strumektomie (z. B. nach GOÄ 2755) ein Lobus pyramidalis als embryonaler Rest des Ductus thyreoglossus mitreseziert, darf die GOÄ 2752 hierfür nicht zusätzlich berechnet werden. Diese Mitresektion gilt als unselbstständige Teilleistung der Schilddrüsenoperation und ist mit der Hauptziffer abgegolten.

Achtung: Achten Sie strikt auf den Ausschluss der GOÄ-Ziffer 1546 (bestimmte plastisch-chirurgische oder pädiatrisch-chirurgische Leistungen). Eine gleichzeitige Abrechnung dieser Ziffern am selben Operationstag führt unweigerlich zur Beanstandung durch die Prüfstellen.

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Dokumentation der GOÄ 2752: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte OP-Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss den Zugangsweg, die Darstellung der Zyste oder des Fistelgangs sowie das Verhältnis zum Zungenbein präzise beschreiben. Falls eine Teilresektion des Zungenbeins erfolgt, muss dieser Schritt im Bericht explizit erwähnt und begründet werden.

Auch die histopathologische Untersuchung des entnommenen Gewebes sollte in der Akte dokumentiert sein. Der pathologische Befund, der eine mediale Halszyste oder Gewebereste des Ductus thyreoglossus bestätigt, dient als objektiver Nachweis der medizinischen Notwendigkeit und der korrekten Ziffernwahl gegenüber dem Kostenträger.

Dokumentation: „...Präparation des Fistelgangs in der Mittellinie des Halses bis an das Zungenbein. Aufgrund der festen Verwachsung erfolgt die Teilresektion des Zungenbeinkörpers im Gesunden (Sistrunk-Verfahren). Vollständige Exstirpation des Präparats. Histologie steht aus...“

GOÄ 2752: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz muss patientenindividuell begründet werden. Typische Begründungen bei der GOÄ 2752 sind ein stark vernarbtes OP-Gebiet bei Rezidiveingriffen, eine schwierige Präparation durch chronisch-entzündliche Veränderungen oder eine anatomisch besonders ungünstige Lage des Fistelgangs, die das Risiko einer Verletzung benachbarter Strukturen erhöht.

Auch die Durchführung der Zungenbeinteilresektion selbst kann, obwohl in der Ziffer enthalten, bei besonders hohem zeitlichen oder technischen Aufwand als begründender Faktor für eine Steigerung herangezogen werden. Die Begründung muss verständlich und nachvollziehbar in der Rechnung formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der operativen Hauptleistung nach GOÄ 2752 können begleitende Leistungen anfallen. Hierzu gehören Anästhesieleistungen, falls diese vom Operateur erbracht werden, oder die bereits erwähnten ambulanten Zuschläge. Erlaubt ist die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 445 für ambulante Operationen sowie der GOÄ-Ziffer 440 für den Einsatz des Operationsmikroskops. Diagnostische Leistungen wie die präoperative Sonographie sind ebenfalls separat berechnungsfähig.

Ziffer 2752 in der neuen GOÄ

Die Leistung „Exstirpation eines Ductus thyreoglossus oder einer medialen Halszyste – gegebenenfalls einschließlich Teilresektion des Zungenbeins –“ erhält in der neuen GOÄ die Nummer 8901 „Exstirpation eines persistierenden Ductus thyreoglossus (Lobus pyramidalis) oder einer medianen Halszyste, ggf. einschließlich -Darstellung der Fistel oder Zyste -Teilresektion des Zungenbeins -Infiltrationsanästhesie“ mit einem festen Satz von 296,29 € — ein Plus von rund 64 % (heute beim 2,3-fachen Satz: 180,99 €).

Die neue Ziffer nennt zusätzlich den persistierenden Ductus thyreoglossus (Lobus pyramidalis) und übernimmt die Teilresektion des Zungenbeins als fakultativen Bestandteil (ggf.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2752

Die GOÄ-Ziffer 2752 wird für die operative Entfernung einer medialen Halszyste oder eines Ductus thyreoglossus berechnet. Diese Leistung umfasst auch eine eventuell notwendige Teilresektion des Zungenbeins. Eine separate Abrechnung der Zungenbeinresektion ist daher ausgeschlossen.
Nein, die GOÄ-Ziffer 2752 darf nicht neben der GOÄ-Ziffer 2755 für die Mitresektion des Lobus pyramidalis abgerechnet werden. Die Entfernung des Lobus pyramidalis stellt im Rahmen einer Schilddrüsenoperation eine unselbstständige Teilleistung dar. In diesem Fall ist die Leistung mit der Ziffer 2755 abgegolten.
Bei einer ambulanten Erbringung der GOÄ 2752 kann der ambulante Operationszuschlag nach GOÄ-Ziffer 445 angesetzt werden. Zusätzlich ist bei Verwendung eines Operationsmikroskops der Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 440 berechnungsfähig. Beide Zuschläge sichern eine angemessene Vergütung des erhöhten ambulanten Aufwands.
Die GOÄ-Ziffer 2752 gilt ausschließlich für mediale Halszysten und den Ductus thyreoglossus, während die GOÄ-Ziffer 2754 für laterale Halszysten oder Kiemengangfisteln herangezogen wird. Die anatomische Lokalisation der Zyste oder Fistel ist somit das entscheidende Kriterium für die Ziffernauswahl. Eine Verwechslung führt in Prüfungen regelmäßig zu Beanstandungen.
Neben der GOÄ-Ziffer 2752 ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 1546 explizit ausgeschlossen. Zudem dürfen unselbstständige Teilleistungen wie die Teilresektion des Zungenbeins nicht separat berechnet werden. Eine sorgfältige Beachtung dieser Ausschlüsse schützt vor Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen.
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